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Aktuelle Meldungen zum Thema Kreisfreiheit
Stadtrat lehnt Bürgerbegehren als unzulässig ab
Der Neu-Ulmer Stadtrat hat sich in einer Sondersitzung am Mittwoch, 16. Mai 2018, mit der Fragestellung beschäftigt, ob das Bürgerbegehren „NUXIT? So geht’s net!“ rechtlich zulässig ist oder nicht.
Die Bürgerinitiative hatte insgesamt 3380 Unterschriften gesammelt und einen Antrag auf Bürgerentscheid (Bürgerbegehren) bei der Stadtverwaltung eingereicht. Beantragt war die Durchführung eines Bürgerentscheids zu der Frage: „Sind sie dafür, dass die große Kreisstadt Neu-Ulm im Landkreis Neu-Ulm verbleibt und deshalb auf einen Antrag bei der Landesregierung auf Erklärung der Kreisfreiheit verzichtet?“
Da der Stadtrat am 21. März 2018 den Beschluss gefasst hat, dass die Stadt Neu-Ulm den Antrag auf Kreisfreiheit bei der Landesregierung stellen soll, änderte die Initiative den Text mit Tag der Einreichung der Unterschriften folgendermaßen ab: „Sind Sie dafür, dass die große Kreisstadt Neu-Ulm im Landkreis verbleibt und den bereits gestellten Antrag bei der Landesregierung auf Erklärung der Kreisfreiheit widerruft?“.
Die Verwaltung hat die Unterschriftenlisten nach Abgabe des Antrages geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass 2660 der insgesamt 3380 eingereichten Unterschriften gültig sind. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, muss der Stadtrat binnen eines Monats nach Eingang des Antrages zu einem Bürgerbegehren über dieses entscheiden. Die Zulässigkeitsentscheidung ist eine rechtlich gebundene Entscheidung. Das heißt, der Stadtrat darf sich bei seiner Entscheidung ausschließlich an den rechtlichen Vorgaben orientieren.
Aufgrund der Komplexität der Materie und der politischen Dimension der Angelegenheit hat die Verwaltung zwei Rechtsgutachten zur Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens eingeholt. Beide Gutachten gelangen unabhängig voneinander zu dem Ergebnis dass das Bürgerbegehren „NUXIT? So geht’s net!“ als rechtlich unzulässig anzusehen ist. Es gibt eine Vielzahl an Beanstandungspunkten. Unter anderem werden folgende Gründe aufgeführt:
- Unvollständige Begründung
- Es ist zweifelhaft, ob überhaupt noch ein „Entscheidungscharakter“ gegeben ist. Der Antrag auf Kreisfreiheit wurde bereits im März bei der Staatregierung eingereicht. Über die Frage, ob die Stadt Neu-Ulm kreisfrei wird, oder nicht, kann nicht die Stadt entscheiden, sondern allein der Freistaat. Der Stadtrat hat somit keine Einflussmöglichkeit mehr. Daher ist auch das Bürgerbegehren nicht zulässig. Bereits seit Beginn des Prozesses zu einer möglichen Kreisfreiheit war klar, dass die Entscheidung hierüber seitens der Staatsregierung getroffen wird. Bürger können mit der Abgabe ihrer Unterschrift bzw. später im Rahmen eines möglichen Bürgerentscheides die Entscheidung einer Auskreisung oder eines Verbleibs im Landkreis nicht beeinflussen oder herbeiführen, weil dies nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Neu-Ulm liegt.
Die Mehrheit der Stadträte folgte angesichts der aufgezeigten rechtlichen Einschätzung den Empfehlungen der beiden Kanzleien, das Bürgerbegehren als rechtlich unzulässig abzulehnen.
Am Ende stimmten 27 Stadträtinnen und Stadträte für die Ablehnung und 13 dagegen.
Die Sitzungsunterlagen inklusive der Gutachten können im Rats- und Bürgerinfosystem eingesehen werden:
Sitzung des Stadtrates am 16.05.2018 (Rats- und Bürgerinfosystem