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Kreisfreiheit: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Welche Vorteile hat die Kreisfreiheit für die Stadt Neu-Ulm? Welche Vorteile haben die Bürger, wenn Neu-Ulm kreisfrei wird? Im Zusammenhang mit einer möglichen Kreisfreiheit der Stadt Neu-Ulm tauchen viele Fragen auf. Wichtige Fragen und Antworten sind hier zusammengefasst.
Kreisfreie Städte sind Städte, die keinem Landkreis angehören. Artikel 5 der bayerischen Gemeindeordnung zur „Kreisangehörigkeit und Kreisfreiheit“ besagt, dass Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern die Möglichkeit haben, die Kreisfreiheit zu beantragen. Ist eine Gemeinde entsprechend bedeutsam und hat mehr als 50.000 Einwohner, kann sie nach Anhörung des Kreistags durch eine Verordnung der Bayerischen Staatsregierung für kreisfrei erklärt werden. Hierbei muss auf die Leistungsfähigkeit des Landkreises Rücksicht genommen werden.
Auslöser für die Debatte war die Vorstellung der Bevölkerungsprognose im Neu-Ulmer Stadtrat im Herbst 2016 und wiederholter Äußerungen diverser Kreisräte zur Kreisfreiheit der Stadt Neu-Ulm. Die Bevölkerungsprognose zeigte, dass Neu-Ulm weiter stark wachsen wird. Mit Blick auf diesen Umstand gab es erste Äußerungen hinsichtlich einer möglichen Kreisfreiheit. Ein von der SPD gestellter konkreter Antrag, die Stadt solle zum Jahr 2026 über die Kreisfreiheit befinden, wurde durch den Stadtrat abgelehnt. Die Verwaltung erhielt vom Ältestenrat jedoch den Auftrag, die Vor- und Nachteile einer Kreisfreiheit aufzuarbeiten.
Nein! Die Verwaltung bearbeitet die möglichen Vorteile und Nachteile einer Kreisfreiheit bereits seit Dezember 2016. Seit Start der Untersuchungen wurde deutlich darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse noch vor der Sommerpause im Stadtrat vorgestellt werden sollen.
Der Stadtrat hat sich mit großer Mehrheit (37 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen) für eine Kreisfreiheit der Stadt Neu-Ulm ausgesprochen und hiermit deutlich signalisiert, dass aus Sicht des Gremiums eine Kreisfreiheit angestrebt werden sollte.
Die Verwaltung hat mit diesem Entschluss ein Mandat erhalten, um in den kommenden Monaten in intensive Verhandlungen mit dem Landkreis einsteigen zu können. Diese Verhandlungen sind die Grundlage für die Ausarbeitung des Antrags auf Kreisfreiheit, der beim Freistaat eingereicht werden muss.
Liegen die Antragsunterlagen vor, entscheidet der Stadtrat in einer weiteren Sitzung darüber, ob der Antrag gestellt und das Verfahren zur Kreisfreiheit in Gang gesetzt werden soll.
Der Beschluss im Wortlaut:
„Der Stadtrat plädiert für eine Kreisfreiheit der Stadt Neu-Ulm. Er beauftragt die Verwaltung eine abschließende Entscheidung über eine Antragstellung zur Kreisfreiheit vorzubereiten. Dazu ist mit dem Landkreis über die vermögensrechtlichen Verhältnisse, mögliche Kooperationen und eine gemeinsame Bearbeitung von Aufgabenfeldern zu verhandeln. Ein entsprechender Antrag ist in Abstimmung mit dem Freistaat vorzubereiten.“
Der Neu-Ulmer Stadtrat hat in seiner Sitzung am Mittwoch, 21. März 2018, mehrheitlich entschieden (32 Ja-Stimmen, 10 Nein-Stimmen), dass der Antrag auf Kreisfreiheit bei der bayerischen Staatsregierung gestellt werden soll.
Der Neu-Ulmer Stadtrat hat ebenfalls beschlossen, folgende Eckpunkte bei der Antragsstellung zu beachten:
- Dem Landkreis wird angeboten, den Betrieb der Kreiseinsatzzentrale in der Hauptwache fortzuführen und die bestehende Zweckvereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der KEZ entsprechend anzupassen.
- Der Stadtrat anerkennt die Haltung des Landkreises, den Hausmüll weiterhin im Müllkraftwerk Weißenhorn verwerten zu können. Dem Landkreis wird deshalb angeboten, in einer Zweckvereinbarung die Entsorgung des Hausmülls in Weißenhorn zu regeln. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich die Entsorgungskosten an denen der kreisangehörigen Gemeinden orientieren.
- Hinsichtlich einer möglichen finanziellen Verpflichtung der Stadt Neu-Ulm gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 3 GO sind wir bereit, in entsprechende Verhandlungen zu treten. In diesem Zusammenhang erklärt sich die Stadt Neu-Ulm auch bereit, eine angemessene Beteiligung am Verlustausgleich der Kliniken der Kreisspitalstiftung vorzunehmen.
- Hinsichtlich der Übertragung von Grundstücken geht die Stadt davon aus, dass für die Vermögenswerte, die 1972 (Vereinbarung vom 22.12.1972) unentgeltlich übertragen wurden, wiederum eine unentgeltliche Rückübertragung erfolgt. Für Vermögenswerte, die vom damaligen Vertrag nicht umfasst sind, ist die Stadt unbeschadet ihrer Rechtsauffassung bereit, einen angemessenen pauschalen Wertausgleich einmalig zu leisten.
- Entsprechend den geführten Gesprächen mit dem Landkreis und der Agentur für Arbeit wird ein gemeinsames Job-Center präferiert.
- Die Stadt Neu-Ulm kann sich vorstellen, dass der fachliche Teil des staatlichen Gesundheitsamtes und des staatlichen Veterinäramtes beim Landratsamt angesiedelt bleibt, spricht sich jedoch auch nicht dagegen aus, bei entsprechend anderst gelagerter Interessenslage des Landkreises diese Behörden auch zu übernehmen.
- Grundsätzlich erklärt sich die Stadt Neu-Ulm bereit, das beim Landkreis und Freistaat freiwerdende Personal zu übernehmen. Dabei ist auf die Anzahl, die Wertigkeit und die Qualifikation Rücksicht zu nehmen
Die Sitzungsvorlage mit den dazugehörigen Anlagen ist im Rats- und Bürgerinfosystem einsehbar:
Sitzung des Stadtrates am 21.03.2018 | Rats- und Bürgerinfosystem
(TOP 2: Kreisangehörigkeit und Kreisfreiheit)
Das bayerische Finanzministerium hat geprüft und dargelegt, wie sich eine Kreisfreiheit der Stadt Neu-Ulm auf die Finanzausgleichsleistungen des Freistaates für Stadt und Landkreis auswirken würden. Entscheidend ist hier vor allem die Auswirkung auf die sogenannten Schlüsselzuweisungen, die Stadt und Landkreis für ihre Aufgaben erhalten. Diese werden sich mit dem Status der Kreisfreiheit für die Stadt und auch den Landkreis ändern.
Entsprechend der Berechnung des Finanzministeriums erhält die kreisangehörige Stadt Neu-Ulm im Jahr 2018 Schlüsselzuweisungen vom Freistaat in Höhe von 4,51 Millionen Euro.
Durch den Status der Kreisfreiheit würden die Schlüsselzuweisungen an die Stadt um 7,89 Millionen Euro auf 12,4 Millionen Euro steigen. Im Gegenzug entfällt die Kreisumlage, die die Stadt Neu-Ulm als kreisangehörige Stadt an den Landkreis zu leisten hat.
Die Stadt kann alle Aufgaben, die im Zuge der Kreisfreiheit vom Landkreis übertragen werden, selbst finanzieren. Durch den hohen Zuwachs bei den Schlüsselzuweisungen (und dem Wegfall der Kreisumlage) würde sich 2018 das Ergebnis im Verwaltungshaushalt sogar noch um 6 Millionen Euro verbessern und damit den finanziellen Spielraum der Stadt erheblich erweitern.
Die Bündelung der Aufgaben bei nur einer Behörde. Die Stadt Neu-Ulm wäre in Zukunft für die Bürger Ansprechpartner in allen Lebenslagen. Also eine „Ein-Schalter-Behörde“ für alle Angelegenheiten des täglichen Lebens. Behördengänge zu unterschiedlichen Einrichtungen würden künftig entfallen.
Beispiel:
Möchten sich Neubürger in der Stadt Neu-Ulm anmelden, dann können sie dies im Bürgerbüro tun. Um ihr Fahrzeug anzumelden, müssen sie ins Landratsamt gehen. Im Falle einer Kreisfreiheit entfällt der Gang ins Landratsamt. Personenanmeldung und Fahrzeuganmeldung kann mit einem Gang bei der städtischen Verwaltung erfolgen.
Die Stadt hat künftig direkte Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten in wichtigen Bereichen des öffentlichen Lebens, wie beispielsweise dem ÖPNV, den Sozialbereichen, dem Rettungszweckverband und vielen mehr. Darüber hinaus können Doppelfinanzierungen vermieden und somit Geld gespart werden.
Generell hätte die Stadt Neu-Ulm als kreisfreie Stadt die Möglichkeit, ihre Zukunft eigenverantwortlich zu gestalten.
Um auch in Zukunft erfolgreich zu sein, benötigt die Stadt Neu-Ulm Eigenständigkeit und umfassende Entscheidungsbefugnisse. Das hat nichts mit mangelnder Solidarität zu tun. Es ist vielmehr so, dass der Landkreis Neu-Ulm überwiegend aus kleineren und mittleren Gemeinden und Städten mit 900 bis rund 22.000 Einwohnern besteht. Die Stadt Neu-Ulm ist mit ihren rund 60.000 Einwohnern deutlich größer als der Rest der Kommunen im Landkreis. Gemeinden und Städte unterschiedlicher Größe haben ihrer Größe entsprechend unterschiedliche Ansprüche und Bedürfnisse an einen Landkreis. Aufgrund der Größe der Stadt Neu-Ulm und auch der Tatsache, dass die Städte Neu-Ulm und Ulm ein gemeinsames Oberzentrum* bilden, zeichnet sich ab, dass der Landkreis die Bedürfnisse der Stadt Neu-Ulm nicht mehr erfüllen kann.
* Ein Oberzentrum ist ein Ort der höchsten Zentralitätsstufe innerhalb eines bestimmten Bereichs. Das heißt hier findet sich zentral ein vielfältiges Angebot an Waren und Dienstleistungen, das hochspezialisierte Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger befriedigen soll. Zu den Ausstattungsmerkmalen sogenannter Oberzentren gehören unter anderem Verwaltungsbehörden, Fach- und Hochschulen, Theater und Museen, Spezialgeschäfte und Fachkliniken.
Ja, die Stadt wird zur Erfüllung neuer Aufgabenbereiche zusätzliches Personal benötigen. Das Personal, das durch das Ausscheiden der Stadt Neu-Ulm aus dem Landkreis im Landratsamt abgebaut werden müsste, könnte durch die Stadt übernommen werden. Vorausgesetzt natürlich, die betreffenden Personen wünschen eine solche Übernahme. Es wird also kein doppelter Verwaltungsapparat im Landratsamt und in der Stadtverwaltung aufgebaut, vielmehr würde weitestgehend eine Verschiebung der Personalstellen von einer Verwaltung in die andere erfolgen.
Nein. Die Stadt Neu-Ulm will keine „halbe Kreisfreiheit“. Der Begriff wurde aufgrund der Überlegung, man könne in einigen Bereichen mit dem verbleibenden Landkreis zusammenarbeiten, ins Spiel gebracht. Entsprechende Kooperationsangebote an den Landkreis waren allerdings als Entgegenkommen zur Vermeidung unnötiger Doppeltstrukturen gedacht. Wir übernehmen selbstverständlich die volle Verantwortung!
Zur Finanzierung der Kreisfreiheit ist eine Erhöhung der Gewerbe- und Grundsteuer nicht nötig. Die Stadtverwaltung Neu-Ulm denkt derzeit grundsätzlich nicht über eine Erhöhung der Steuern nach, da sich die Finanzsituation der Stadt erfreulicherweise sehr gut darstellt. Die Stadt Neu-Ulm verfügt zum Stichtag 31.12.2016 über Rücklagen in Höhe von 56.178.380 Euro.
Rechnet man die Einsparungen und die zusätzlichen Ausgaben im Falle einer Kreisfreiheit gegen, so würde dies nach derzeitigem Stand ein Plus von rund 4,3 Millionen Euro im Verwaltungshaushalt pro Jahr ergeben. Dem gegenüber stehen noch unbekannte Kosten und Gebühreneinnahmen für neue Aufgaben. Die Berechnungen und Vergleiche mit anderen kreisfreien Kommunen lassen den Schluss zu, dass rund 4 Millionen Euro zur Deckung der Kosten voraussichtlich ausreichen (siehe hierzu Frage 6: Welche finanziellen Auswirkungen hat die Kreisfreiheit für die Stadt Neu-Ulm?).
Im Frühjahr 2020 finden in Bayern die Kommunalwahlen statt. Das heißt, dass in diesem Jahr sowohl der Neu-Ulmer Stadtrat, als auch der Kreistag des Landkreises Neu-Ulm neu gewählt werden. In Folge der Wahlen wird es eine neue Zusammensetzung beider Gremien geben.
Die Stadt Neu-Ulm wäre als kreisfreie Stadt nicht mehr mit Kreisräten im Kreistag vertreten. Die neue Legislaturperiode beider Gremien beginnt im Mai 2020. Eine Kreisfreiheit Neu-Ulms zu diesem Stichtag würde sich anbieten, weil hierdurch keine zusätzlichen Neuwahlen für den Kreistag nötig werden. Würde die Stadt Neu-Ulm vor den Kommunalwahlen 2020 für kreisfrei erklärt werden, müsste der Kreistag neu gewählt werden, da die Stadt Neu-Ulm nicht mehr Teil des Landkreises wäre und somit die Neu-Ulmer Kreisräte ausscheiden würden. Die freien Plätze im Kreistag würden durch Kandidaten aus den verbleibenden kreisangehörigen Städten und Gemeinden nachbesetzt werden müssen. Hierfür wäre eine zusätzliche Wahl nötig. Dies würde einen zusätzlichen Aufwand sowohl für die Verwaltungen, als auch für die Bürger bedeuten. Ein solcher Aufwand soll nach Möglichkeit verhindert werden.
Nein, zu den Auswirkungen einer möglichen Kreisfreiheit der Stadt Neu-Ulm wurde kein Gutachten eingeholt. Dies liegt daran, dass Neu-Ulm die erste bayerische Gemeinde ist, die den Weg der Kreisfreiheit beschreiten möchte. Es gibt daher keine Gutachter, die mit solchen Angelegenheiten bereits Erfahrung haben und auf entsprechende Expertisen oder Erfahrungen zurückgreifen können.
Die Stadt Neu-Ulm hat jedoch Prof. Dr. Martin T.W. Rosenfeld von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für eine wissenschaftlich-fachliche Begleitung des Prozesses gewinnen können. Er hat sich dem Thema Kreisfreiheit wissenschaftlich angenähert und seine Thesen und Erkenntnisse den Neu-Ulmer Stadträtinnen und Stadträten in einer Klausurtagung am 14. März 2018 erläutert. Sein Vortrag ist hier abrufbar:
Präsentation "Kreisfreiheit: Was bringt das einer Stadt?" (PDF, 500 KB; Quelle: Prof. Dr. Rosenfeld)
Der Antrag auf Kreisfreiheit wurde von der Stadt Neu-Ulm am 22.3.2018 gestellt.
Zunächst erfolgte die Prüfung der Gültigkeit der Unterschriften nach folgender Vorgehensweise:
Eintragungen sind ungültig, wenn die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind, die eigenhändige Unterschrift fehlt oder die eingetragenen Personen nicht deutlich erkennbar sind. Eine Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehreren Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind.
Es wurde auch geprüft, ob die gemäß Art. 18a Abs. 6 GO notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist. Demnach wies das Bürgerverzeichnis am 19. April 2018 43.574 wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger auf. Benötigt wurden also 2.615 gültige Unterschriften. Abgegebene gültige Unterschriften: 2.660.
Nach der Prüfung hat der Stadtrat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1) zu entscheiden, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Bürgerbegehren gegeben sind. Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest.
Am 16. Mai 2018 tagte der Stadtrat und entschied mehrheitlich, dass das Bürgerbegehren sowohl mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass die Große Kreisstadt Neu-Ulm im Landkreis verbleibt und deshalb auf einen Antrag bei der Landesregierung auf Erklärung der Kreisfreiheit verzichtet?“ als auch in der abgeänderten Fassung der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass die Große Kreisstadt Neu-Ulm im Landkreis verbleibt und den bereits gestellten Antrag bei der Landesregierung auf Erklärung der Kreisfreiheit widerruft?“ rechtlich unzulässig ist.
Den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens wurde die Entscheidung des Stadtrates per Bescheid vom 18.06.2018 mitgeteilt.
Das Quorum (also die nötige Anzahl an Stimmen) für einen Bürgerentscheid ist erreicht, wenn mindestens 15 Prozent der Stimmberechtigten ihre Stimme für eine der beiden Antwortoptionen abgeben. Sprich: Entweder müssen 15 Prozent der Stimmberechtigen für „ja“ oder für „nein“ stimmen, damit das Quorum erfüllt ist. Wenn also drei Prozent für „ja“ und fünf Prozent für „nein“ stimmen, ist der Bürgerentscheid abgelehnt.
Ist dieses Quorum erreicht, dann ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidend.
Wenn Neu-Ulm nicht kreisfrei wird, bedeutet dies:
- Neu-Ulm bleibt freiwillig unselbständig
- Neu-Ulm verzichtet auf eigene und individuelle Entwicklungs- und Gestaltungsmöglichkeiten
- Neu-Ulm zahlt drauf: Die Stadt bezahlt weiterhin doppelt an den Landkreis (Kreisumlage und Sachausgaben)
- Neu-Ulm verzichtet auf ein Plus von rund 6 Millionen Euro im Jahr
- Neu-Ulm verschenkt Vermögen. Denn dieses Vermögen (Grundstücke etc.) musste die Stadt bei der Einkreisung 1972 unentgeltlich an den Landkreis abtreten.
- Neu-Ulm kann sich nicht seinen Bedürfnissen entsprechend entwickeln.
Zuletzt aktualisiert am 02.05.2019