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Aufstellungsversammlung
Informationen zur Aufstellungsversammlung (Einreichung von Wahlvorschlägen, Wählbarkeit, Unterstützungslisten) finden Sie im Folgenden nach Themen sortiert:
Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden.
Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens bis Donnerstag, 23. Januar 2014, 18 Uhr dem Wahlleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Neu-Ulm (Augsburger Str. 15, Zimmer 215, 2. Stock) übergeben werden.
Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Wählbarkeit zum Stadtratsmitglied
Für das Amt eines Stadtratsmitglieds ist jede Person wählbar, die am Wahltag
- Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist;
- das 18. Lebensjahr vollendet hat;
- seit mindestens drei Monaten in der Stadt eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Stadt gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Stadt zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar.
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) nicht wählbar ist.
Wählbarkeit zum Oberbürgermeister
Für das Amt des Oberbürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag
- Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist;
- das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Für die Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann auch eine Person gewählt werden, die weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hat.
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist. Zum Oberbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Aufstellungsversammlung
Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist.
Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt.
Weitere Informationen finden Sie unter Öffentl. Bekanntmachungen ("Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen").
Inhalt der Wahlvorschläge
Bei Stadtratswahlen darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. In Neu-Ulm darf daher ein Wahlvorschlag höchstens 44 sich bewerbende Personen enthalten. Wenn sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der sich bewerbenden Personen entsprechend.
Weitere Informationen finden Sie unter Öffentl. Bekanntmachungen – ("Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen").
Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am Montag, 3. Februar 2014 (41. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist unzulässig.
Unterstützungslisten
Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden, sondern zusätzlich von mindestens 340 Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Stadtrat seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag (16. Dezember 2013) vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die von der Landeswahlleitung früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachte Ergebnisse.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Stadtrat seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag (16. Dezember 2013) vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
a.) In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:
- die in einem Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen und Ersatzleute,
- Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben,
- Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
b.) Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.
c.) Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.
d.) Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die Ausstellung von Eintragungsscheinen an kranke und körperlich behinderte Personen werden von der Stadt gesondert bekannt gemacht.
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