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Umweltzone in Neu-Ulm

Sie haben Fragen zu dem Thema Umweltzone in Neu-Ulm? Hier finden Sie eine Übersicht häufig gestellter Fragen und den derzeitigen Kenntnisstand. 

Die Umweltzone umfasst die Innenstadt von Neu-Ulm:
Umweltzone Neu-Ulm (PDF, 4.2 MB)

Fragen und Antworten zur Umweltzone

Allgemeine Informationen zur Umweltzone

Neben vielen anderen Luftschadstoffen sind auch Feinstaub und Stickstoffdioxid gesundheitsschädlich. Menschen, die höheren Schadstoffkonzentrationen ausgesetzt sind, müssen mit einem deutlich erhöhten Risiko unter anderem für Herz-Kreislauferkrankungen, Allergien und Asthma rechnen. Einer der Hauptverursacher für diese Schadstoffbelastung ist der Straßenverkehr. 
Um den Gesundheitsgefahren durch Luftschadstoffe entgegen zu wirken, hat die Europäische Union (EU) 1996 die Luftqualitäts-Rahmenrichtlinien verabschiedet. Im September 2002 wurden diese Richtlinien durch die Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)und der 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung (22. BImSchV) in deutsches Recht umgesetzt.

Gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von Juli 2008 können betroffene Bürgerinnen und Bürger im Fall von Grenzwertüberschreitungen die Erstellung und inhaltliche Kontrolle eines Aktionsplans einfordern und einklagen. Ein Anspruch auf eine absolute Einhaltung von Grenzwerten kann allerdings nicht erhoben werden.  In der Stadt Neu-Ulm wird der geltende Grenzwert für Feinstaub und der seit Januar 2010 geltende Grenzwert für Stickstoffdioxid nicht dauerhaft eingehalten. Daher wurde für die Stadt Neu-Ulm ein Luftreinhalte-/Aktionsplan erarbeitet wie in anderen Großstädten mit vergleichbarer Schadstoffbelastung. Der Luftreinhalte-/Aktionsplan der Stadt Neu-Ulm ist auf der Internetseite der Regierung von Schwaben abrufbar.
 Zahlreiche Maßnahmen zur Schadstoffverringerung werden seitdem umgesetzt, so zum Beispiel die Einführung einer Umweltzone für Neu-Ulm.



Die Umweltzone ist ein Baustein in einer Reihe von Projekten, von denen sich Neu-Ulm eine dauerhafte Minderung der Schadstoffe – insbesondere der Feinstaub-, aber auch der Stickstoffdioxidbelastung – verspricht. Ein weiterer Baustein ist das Lkw-Durchfahrtsverbot zwischen Ulm-West und Hittistetten. 
Da die Grenzwerte nur in straßennah gelegenen Bereichen überschritten werden, ist es besonders wichtig die Schadstoffbelastung durch den Straßenverkehr zu verringern. So kann durch ein Fahrverbot für besonders „schmutzige“ Fahrzeuge in einer Umweltzone die Luftqualität in der Stadt verbessert werden.

Die Einführung der 1. Stufe der Umweltzone in Neu-Ulm (Verbot des Befahrens für Fahrzeuge ohne Plakette) ist zum 01.11.2009 erfolgt. Seit 05.11.2012 dürfen nur noch Fahrzeuge mit gelber oder grüner Plakette die Zone befahren.



Um die Luftqualität dauerhaft zu verbessern, gelten die Verkehrsbeschränkungen in der Umweltzone ohne zeitliche Begrenzung. Die Auswirkungen der Umweltzone werden beobachtet, so dass ggf. Änderungen vorgenommen werden können (z.B. räumliche Ausdehnung und/oder die Erweiterung der Fahrverbote).

Die Umweltzone umfasst die Innenstadt von Neu-Ulm:

Übersichtsplan Umweltzone Neu-Ulm (PDF, siehe blaue Schraffur)

von der Adenauerbrücke dem Verlauf der Donau folgend bis zur Einmündung der Kantstraße in die Augsburger Straße.
Die Kantstraße liegt selbst nicht mehr in der Umweltzone, sie grenzt das Gebiet nördlich der DB – Anlagen nach Osten ab.

Die Umweltzone folgt dann südlich der DB - Anlagen der Bahnlinie Neu-Ulm - Memmingen bis auf Höhe der Europastraße, sie liegt außerhalb der Umweltzone und begrenzt diese nach Süden. Weiter führt sie entlang der Reuttier- und Ringstraße jeweils als Bestandteil der Umweltzone bis zum Allgäuer Ring. Der Allgäuer Ring und die Fortführung der Ringstraße bis zur Adenauerbrücke sind nicht Bestandteil der Umweltzone und begrenzen sie nach Südwesten.

Es dürfen nur Kraftfahrzeuge (Pkw und Lkw) in der Umweltzone fahren, die bestimmte Abgasstandards erfüllen und dies gemäß der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) mit einer farbigen Plakette - gelb oder grün - nachweisen können.

  • Die Einführung der Stufe 2 der Umweltzone erfolgt ab 05.11.12 (Einfahrt nur noch für Kfz mit gelber und grüner Plakette).

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurden für Umweltzonen folgende neue Verkehrszeichen geschaffen:

Die Umweltzone ist durch Verkehrsschilder an ihren Grenzen gekennzeichnet. Hierwird auch gezeigt, welche Fahrzeuge die Umweltzone weiterhin befahren dürfen.



Die Bundesregierung hat am 31. Mai 2006 eine Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge beschlossen. Mit dieser Verordnung (eingeschlossen der ersten Änderungsverordnung vom 05. Dezember 2007) wird die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen nach der Höhe ihres Schadstoffausstoßes bundesweit geregelt.

Feinstaub-Plaketten gibt es in den drei Farben: Rot für die Schadstoffgruppe 2, gelb für die Schadstoffgruppe 3 und grün für die Schadstoffgruppe 4.

 Maßgeblich für die Zuordnung eines Kraftfahrzeuges zu einer bestimmten Schadstoffgruppe ist der "Emissionsschlüssel". Auf älteren Fahrzeugscheinen (ausgestellt vor dem 1. Oktober 2005) steht diese Schlüsselnummer im Feld "zu 1" oben links. Hier sind die beiden letzten Ziffern der sechsstelligen Zahl die Schlüsselnummer.

Bei neuen Zulassungsbescheinigungen (ausgestellt nach dem 1. Oktober 2005) findet man diese Schlüsselnummer im Feld "14.1". Die letzten beiden Ziffern der vierstelligen Zahl sind ausschlaggebend.



Emissionsschlüssel für Schadstoffgruppe 2

PKW
Diesel ab Werk25 bis 29, 35, 41, 71
Diesel nachgerüstet*Stufe PM 01: 19, 20, 23, 24 Stufe PM 0: 14, 16, 18, 21, 22, 34, 40, 77
Nutzfahrzeuge (LKW, Busse, Sattelzugmaschinen)
Diesel ab Werk20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61
Diesel nachgerüstet*Stufe PMK 01: 40 bis 42, 50 bis 52 Stufe PMK 0: 10 bis 12, 30 bis 32, 40 bis 42, 50 bis 52

Emissionsschlüssel für Schadstoffgruppe 3

PKW
Diesel ab Werk30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72
Diesel nachgerüstet*Stufe PM 0: 28, 29 Stufe PM 1: 14, 16, 18, 21, 22, 25 bis 29, 34, 35, 40, 41, 71, 77
Nutzfahrzeuge (LKW, Busse, Sattelzugmaschinen)
Diesel34, 44, 54, 70, 71
Diesel nachgerüstet*Stufe PMK 0: 43, 53 Stufe PMK 1: 10 bis 12, 20 bis 22, 30 bis 33, 40 bis 43, 50 bis 53, 60, 61

Emissionsschlüssel für Schadstoffgruppe 4

PKW
Otto/Gas 01, 02, 14, 16, 18 bis 70, [71 bis 75]**, 77
Diesel ab Werk32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 70, 73 bis 75alle PKW mit PM 5
Diesel nachgerüstet*Stufe PM 1: 27***, 49 bis 52 Stufe PM 2: 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 48, 67 bis 70 Stufe PM 3: 32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 66 Stufe PM 4: 62 bis 70
Nutzfahrzeuge (LKW, Busse, Sattelzugmaschinen)
Otto 30 bis 55, 60, 61, [70, 71, 80, 81, 83, 84, 90, 91]**
Diesel35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90, 91
Diesel nachgerüstet*Stufe PMK 1: 44, 54 Stufe PMK 2: 10 bis 12, 20 bis 22, 30 bis 34, 40 bis 45, 50 bis 55, 60, 61, 70, 71 Stufe PMK 3: 33 bis 35, 44, 45, 54, 55, 60, 61 Stufe PMK 4: 33 bis 35, 44, 45, 54, 55, 60, 61

*) Durch Nachrüstung von Dieselfahrzeugen mit einem Rußfilter kann eine bessere Schadstoffgruppe erreicht und ggf. Fahrverbot vermieden werden; Beratung durch technische Prüforganisationen, wie z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ sowie Kfz-Werkstätten.


**) Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie 2055/55/EG


***) PKW mit Schlüsselnummer "27" bzw. "0427" und der Klartextangabe "96/69/ EG I" mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) vom mehr als 2500 kg ist nach Anhang 2 Abs. 1 Nr. 4 n) der Kennzeichnungsverordnung eine grüne Plakette zuzuteilen. Dies dann, wenn nachgewiesen wird, dass der PKW die Anforderungen der Stufe PM 1 der Anlage XXVI StVZO einhält.

Ob eine Plakette benötigt wird, hängt von der Art der Zulassung ab. Die meisten Quads und Trikes sind als "Motorrad" zugelassen und damit von der Verordnung ausgenommen, das heißt sie können die Umweltzonen befahren. Das Gleiche gilt für Zulassungen als land- und forstwirtschaftliche (lof) Zugmaschinen. Quads und Trikes mit einer PKW-Zulassung sind jedoch von der Verordnung betroffen. Für die Zuteilung der Plakette ist die Schadstoffverschlüsselung (Stelle 5 und 6 der Schlüsselnummer zu 1 im alten Fahrzeugschein bzw. Feld 14.1 in der Zulassungsbescheinigung Teil 1) ausschlaggebend.

Informationen zur Plakette (Erwerb, Gültigkeit, Kosten)

Ausgabestellen für die Plaketten sind die Kfz-Zulassungsstelle beim Landratsamt Neu-Ulm, die technischen Überwachungsvereine (TÜV, DEKRA, GTÜ usw.) und die für die Abgasuntersuchung zugelassenen Werkstätten. Somit kann bei einem Werkstattbesuch gleichzeitig die Plakette besorgt werden. Im Internet kann derzeit über kommerzielle Anbieter bundesweit und auch vom Ausland die Plakette bestellt werden; bundesweit auch über die Stadt Stuttgart. Die Plakette ist deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen.



Die Gültigkeit der Plakette ist nicht befristet. Falls das Fahrzeug umgemeldet wird und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert, ist eine neue Plakette erforderlich, da die auf der Plakette eingetragene Nummer mit dem Kfz-Kennzeichen übereinstimmen muss.

Die Plaketten gelten bundesweit. Durch das Zusatzzeichen beim Umweltzonenschild wird dargestellt, welche Fahrzeuge mit welcher Plakette die Umweltzonen befahren dürfen.

Den Preis für die Plakette legen die Ausgabestellen selbst fest. In der Regel kostet sie zwischen 5 und 10 Euro.



Einen Überblick der Umweltzonen in Deutschland zeigen die Internetseiten des Umweltbundesamtes. 

Für Bayern gibt es Informationen auf der Seite des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit.

 Darüber hinaus informieren auch die Automobilverbände wie der ADAC Deutschland über Umweltzonen in Deutschland. 

Eine Übersicht der Umweltzonen in Europa ist hier zu finden.

Ausländische Fahrzeuge



Ja, die Schilder für die Umweltzone gelten für alle Fahrzeuge gleichermaßen.


Auch im Ausland gemeldete Fahrzeuge können eine Plakette erhalten. Die Farbe der Plakette richtet sich dabei nach den Angaben in den Fahrzeugpapieren. Wenn erkennbar ist nach welcher europäischen Abgasnorm das Fahrzeug im Ausland zugelassen wurde, erfolgt die Einstufung nach der Kennzeichnungsverordnung. Ansonsten muss die Schadstoffklasse von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV, Dekra, GTÜ usw.) ermittelt werden.




Es gibt folgende Möglichkeiten:

  • direkt bei einer Ausgabestelle
    Die Plaketten können wie bei den inländischen Fahrzeugen direkt bei den Ausgabestellen besorgt werden (Kfz-Zulassungsstellen, bei den technischen Überwachungsvereinen und den für die Abgasuntersuchung zugelassenen Werkstätten). Erfüllt das Fahrzeug die Kriterien, wird die Plakette sofort ausgestellt und kann von innen an die Windschutzscheibe geklebt werden. 


     
  • durch Bestellung vor Reiseantritt
    

Die Plakette kann schriftlich beim TÜV, der Gesellschaft für technische Überwachung (GTÜ) oder bei Dekra bestellt werden. 

Dazu muss eine lesbare Kopie der Fahrzeugpapiere per Post (ohne Beglaubigung), Fax oder E-Mail (eingescanntes Dokument) an die Ausgabestelle geschickt werden. Außerdem muss die Plakette nach den Angaben der Ausgabestelle bezahlt werden (Dauer etwa 2 Wochen). 


    Darüber hinaus können die Plaketten auch online bestellt werden. 

Weitere Informationen stellt das Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bereit. 


Ausnahmen und Befreiungen


Die folgenden Fahrzeuge dürfen gemäß der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV), Anhang 3, auch ohne Plakette die Umweltzone befahren:

  • Mobile Maschinen und Geräte,
  • Arbeitsmaschinen,
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "BI" nachweisen,
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung in Anspruch genommen werden können,
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
  • Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
  • Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
     


Gemäß der Allgemeinverfügung der Stadt Neu-Ulm zur Erteilung von Ausnahmen von Verkehrsverboten nach § 1 Abs. 2 der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) dürfen folgende weitere Fahrzeuge in der Umweltzone fahren:

  • Beschicker von Wochen- und Sondermärkten (insbesondere Töpfermarkt, Krammarkt, Markt für Kunsthandwerk,
  • alle Personen mit Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) (bundesweit gültiger oranger Ausweis und/oder bayernweit gültiger blauer Ausweis),
  • Oldtimer nach § 2 Nr. 22 Fahrzeugs-Zulassungs-Verordnung (FZV) i. V. m. § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Gutachten) ohne Oldtimerkennzeichen,
  • Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen nach § 16 FZV oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV,
  • Fahrten zu Kundendienstterminen bei der Firma Wilhelm Mayer,
  • Fahrten zum TÜV zur Fahrzeuguntersuchung

Die zuvor genannten Ausnahmen gelten unter den in Punkt 2 genannten Bedingungen der Allgemeinverfügung zur Erteilung von Ausnahmen von Verkehrsverboten (PDF).


Anwohner der Umweltzone sind nicht von der Plakettenpflicht befreit. Dies gilt ebenfalls für Pendler, Wohnmobile, Umzugswagen, Handwerker oder ausländische Fahrzeuge. 

Auch der Lieferverkehr unterliegt grundsätzlich der Plakettenpflicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Fahrzeugen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.

Das Befahren der Umweltzone mit einem Fahrzeug ist möglich, wenn eine Einzel-Ausnahmegenehmigung erteilt wurde (nur für die genehmigten Zwecke).
 

A. Allgemeine Voraussetzungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen

Ausnahmegenehmigungen kommen insbesondere in Betracht, wenn

  • die Nachrüstung des Fahrzeugs technisch nicht möglich ist
 und
  • eine der besonderen Voraussetzungen unter Buchstabe B erfüllt ist.

Ausnahmegenehmigungen werden grundsätzlich befristet auf maximal ein Jahr ausgestellt. Eine Erteilung bzw. nochmalige Verlängerung ist, in Abhängigkeit von der dann geltenden Rechtslage (z.B. Fortschreibung des Luftreinhalte-/Aktionsplans) nur möglich, wenn eine Nachrüstung technisch nicht erfolgen kann, eine der Voraussetzungen der Abschnitte B, Punkt 1 bis 4 erfüllt ist oder um eine unzumutbare Härte im Einzelfall zu vermeiden.
 

B. Besondere Voraussetzungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen

Nach Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen können Ausnahmegenehmigungen regelmäßig erteilt werden für

  1. Anwohner sowie Gewerbebetriebe mit Firmensitz in der Umweltzone
     
  2. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere die Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken sowie von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen
     
  3. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, insbesondere Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen
    • zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden
    • für soziale und pflegerische Hilfsdienste
       
  4. Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen, insbesondere für
    • notwendige regelmäßige Arztbesuche (z. B. Dialysepatienten und ähnlichen)
    • Schichtdienstleistende, die nicht auf den Öffentlichen Verkehr ausweichen können
    • die Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen wie z. B. die Belieferung und Entsorgung von Baustellen oder die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen.
       
  5. Einzelfahrten aus speziellen Anlässen wie zum Beispiel Schwertransporte, Veranstaltungen (z. B. Schausteller), die Überführung von Fahrzeugen mit Kurzzeitkennzeichen.

Kraftfahrzeuge, die erst nach Inkrafttreten der Umweltzone auf den Antragssteller zugelassen werden, erhalten keine Ausnahmegenehmigungen.


Anträge auf kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone sind grundsätzlich schriftlich bei der Stadt Neu-Ulm, Kommunale Verkehrsüberwachung (Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht) zu stellen. In unaufschiebbaren Fällen gemäß § 1 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung kann auch die Polizei Ausnahmen zulassen.

Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone der Stadt Neu-Ulm liegen in der Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht (Steubenstraße 17) oder in der Kfz-Zulassungsstelle im Landratsamt Neu-Ulm aus und stehen zusätzlich hier zum Download bereit:

 Antrag Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone  (PDF)
 

Auskünfte bezüglich Ausnahmegenehmigungen erhalten Sie bei der Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht.

Stadt Neu-Ulm
Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht
Steubenstraße 17
89231 Neu-Ulm

Tel. (0731) 7050-7358
Fax (0731) 7050-7398
E-Mail: umweltzone@neu-ulm.de

Werden Ausnahmeanträge von Personen gestellt, auf deren Namen kein Fahrzeug zugelassen ist, die aber die Kriterien des Ausnahmekatalogs erfüllen und denen ein Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung steht, muss die Antragstellerin/der Antragsteller eine Bestätigung der Nutzungsüberlassung vom Halter des Fahrzeugs vorlegen. Der Grundsatz „Nachrüsten vor Ausnahme“ bleibt hiervon jedoch unberührt.

Die Gebühren für eine Ausnahme werden je nach Dauer der Gültigkeit sowie privatem oder wirtschaftlichem Nutzen in der Regel zwischen 55 und 130 € liegen.



Die Einzelausnahmegenehmigung gilt nur für Neu-Ulm.

Oldtimer sind generell vom Fahrverbot ausgenommen, wenn sie das Oldtimerkennzeichen „H“ oder das rote 07er Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

Für Wohnmobile gelten die gleichen Anforderungen wie für die anderen Kraftfahrzeuge: Ohne Plakette ist die Fahrt in der Umweltzone verboten. Einzelausnahmen können unter denselben Voraussetzungen wie für andere Fahrzeuge gewährt werden (siehe Frage 20: Welche Ausnahmegenehmigungen sind möglich?).

Grundsätzlich dürfen keine Fahrzeuge ohne Plakette die Umweltzone befahren. Dies gilt auch für Busse, die für touristische Zwecke, wie den Transport von Personen zum Beispiel für den Besuch von Veranstaltungen, Touristenbesuchen eingesetzt werden.
Einzelausnahmen für Busunternehmen mit Firmensitz in der Umweltzone können unter den allgemeinen Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen (s. Frage 19: Welche Ausnahmegenehmigungen sind möglich?) erteilt werden.

Nachrüstung von Fahrzeugen

Auskunft darüber, ob eine Umrüstung möglich ist und in welche Schadstoffgruppe das Fahrzeug damit kommt, kann der Händler oder die Werkstätte geben.

Weitere Informationen über das Angebot an Russpartikelfiltern erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit sowie beim ADAC.

Wer sein Dieselfahrzeug mit einem Partikelfilter nachrüstet, soll dafür wieder einen Zuschuss von 330 Euro vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhalten. Nach einem Beschluss des Haushaltsausschusses des deutsche Bundestages stehen 2012 für das Förderprogramm 30 Millionen Euro zur Verfügung.

Details fasst das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für Sie zusammen.

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird die Neuanschaffung schadstoffarmer Nutzfahrzeuge durch die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) Förderbank im Rahmen des Lkw-Innovations- programms des Bundesverkehrsministeriums gefördert.

Für die Anschaffung neuer umweltfreundlicher Nutzfahrzeuge ab zwölf Tonnen Gesamtgewicht stehen zwei alternative Förderbausteine bereit:

  • ein einmaliger, nicht rückzuzahlender Zuschuss, geeignet für Eigentümer und Leasingnehmer oder
  • ein langfristiger, zinsgünstiger Förderkredit im Rahmen des ERP-Umwelt- und Energiesparprogramms mit deutlich verbilligten Konditionen, geeignet für Eigentümer.

In diesem Fall kann eine kurzfristige Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Benötigt wird eine Bestätigung der entsprechenden Werkstatt.

Verstoß gegen die Umweltzone

Das unberechtigte Einfahren in eine Umweltzone ist ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und wird derzeit mit einem Bußgeld von 100 Euro (zzgl. 28,50 € Gebühren und Auslagen) geahndet.

Weitere Informationen

Zusätzliche Informationen zum Thema Feinstaub finden Sie auch auf den Internetseiten des Bayerischen Landesamtes für Umwelt und des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.

Kontakt

Bei Fragen zur Umweltzone:

Benjamin Nippe
Abteilung Umwelt und Mobilität

Tel. (0731) 7050-3051
Fax (0731) 7050-3099
E-Mail: b.nippe@neu-ulm.de 
Zimmer 317, 3. Stock

Stadt Neu-Ulm
Augsburger Straße 15
89231 Neu-Ulm

Bei Fragen zu Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren:

Cansu Celik
Kommunale Verkehrsüberwachung
Tel. (0731) 7050-7358
Fax (0731) 7050-7399
E-Mail: umweltzone@neu-ulm.de

Stadt Neu-Ulm
Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht
Steubenstraße 17
89231 Neu-Ulm