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Heizöllagerung
Laut Bayerischem Wassergesetz (Art. 37) ist die Inbetriebnahme, wesentliche Änderung oder die Stilllegung der nachstehend aufgeführten Tanks bei der Stadt Neu-Ulm, Abteilung Bauordnung, vorher anzuzeigen (Anzeigepflicht). Auch die Stilllegung einer Anlage stellt rechtlich eine wesentliche Änderung dar.
Ab welcher Größe sind Heizöl- bzw. Dieseltanks (Wassergefährdungsklasse 2) anzeigepflichtig?
Unterirdische Anlagen oder Anlagenteile:
- außerhalb von Wasserschutzgebieten: immer
- Wasserschutzgebiete (außer Zonne III B): immer
Oberirdische Anlagen:
- außerhalb von Wasserschutzgebieten: Lagermenge mehr als 1.000 Liter
- Wasserschutzgebiete (außer Zonne III B): immer
Muss ich den Tank anzeigen, obwohl er in meinem Bauantrag enthalten war?
Im Bauantrag sind die für eine Anzeige eines Heizöltanks erforderlichen Informationen, wie Tankhersteller, Fabriknummern sowie Zulassung meistens nicht enthalten. Daher ist eine schriftliche Anzeige mittels Anzeigevordruck und Unternehmererklärung erforderlich.
Weitere Informationen zum Thema Öltank, fasst der Verband des Bayerischen Tankschutzes zusammen.
Formular
Anzeige einer Heizölverbraucheranlage (PDF)
Kontakt
Svenja Schramek
Stabstelle Justitiariat und Bauordnung
3. Stock, Zimmer 306
Tel. (0731) 7050-1201
Fax (0731) 7050-1298
E-Mail: s.schramek@neu-ulm.de
Stadt Neu-Ulm
Augsburger Straße 15
89231 Neu-Ulm