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Scheidung

Als Scheidung oder Ehescheidung wird die nach Zivilrecht vorgesehene Möglichkeit bezeichnet, die grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossene Ehe aufzulösen. In der Bundesrepublik Deutschland kann eine Ehe nur durch das Urteil eines Gerichts geschieden werden.
Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort der Ehegatten bzw. des die Scheidung beantragenden Ehegatten.

Welche Rechte und Möglichkeiten Mütter und Väter im Falle einer Trennung oder Scheidung haben, wird im Bayerischen Behördenwegweiser unter dem Stichwort Trennungs- und Scheidungsberatung erklärt.

Scheidungen im Ausland

Scheidungen in EU-Staaten, die nach dem 01.03.2001 bzw. nach dem Beitritt des jeweiligen Landes zur EU (01.05.2004 und 01.01.2007) ergangen sind, haben auch in Deutschland Gültigkeit (Ausnahme: Dänemark). Vor diesem Zeitpunkt ausgesprochene Scheidungen aus EU-Staaten müssen aber in einem förmlichen Verfahren anerkannt werden. Bei Unklarheiten, ob in Ihrem Fall eine förmliche Anerkennung notwendig ist, wenden Sie sich bitte an das Standesamt Neu-Ulm.

Scheidungen in allen anderen Staaten, müssen nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Gültigkeit in Deutschland in einem förmlichen Verfahren anerkannt werden. Dieses gilt dann, wenn einer der Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist, die Ehegatten unterschiedlicher ausländischer Staatsangehörigkeit sind oder die Scheidung bei gleicher Staatsangehörigkeit nicht im Heimatstaat beider Ehegatten ausgesprochen wurde.

Die Anerkennung wird im Freistaat Bayern vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München ausgesprochen. Weitere Details zum Anerkennungsverfahren, den Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen hat das Oberlandesgericht München hier für Sie zusammengefasst.

Ebenso verlangen auch ausländische Staaten, dass Scheidungsurteile deutscher Gerichte die ihre Staatsangehörigen betreffen, im Heimatstaat in einem förmlichen Verfahren anerkannt werden müssen, so zum Beispiel auch in der Türkei.

Auskünfte hierzu erhalten Sie bei den Auslandsvertretungen und Behörden Ihres Heimatstaats.