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Freistellung von der Baugenehmigungspflicht
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren (näher geregelt in Art. 58 BayBO) sind Bauvorhaben (ausgenommen Sonderbauten) genehmigungsfrei, wenn
- sie den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplanes nicht widersprechen, also ohne Ausnahmen und Befreiungen zulässig sind,
- die Erschließung gesichert ist (Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Straße) und
- die Stadt nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangt.
Der Bauherr sowie die von ihm am Bau Beteiligten (z.B. der Entwurfsverfasser) sind dafür verantwortlich, dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und dass bei der Ausführung des Bauvorhabens alle zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden.
Spätestens gleichzeitig mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Stadt Neu-Ulm muss der Bauherr seine Nachbarn von seinem Vorhaben unterrichten.
Der Bauherr muss im Freistellungsverfahren keine Baugenehmigung beantragen, sondern die Bauvorlagen der Stadt Neu-Ulm unterbreiten. Es sind die gleichen Unterlagen erforderlich wie im Baugenehmigungsverfahren.
Die Stadt ist nicht verpflichtet, die Voraussetzungen für ein Freistellungsverfahren oder die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen.
Sie kann jedoch ein Baugenehmigungsverfahren fordern, beispielsweise wenn ein Fall nach ihrer Auffassung unklar ist und bauaufsichtlich geprüft werden sollte, wenn bestimmte Details geregelt werden sollten oder wenn sie beabsichtigt, den Bebauungsplan zu ändern.
Wenn ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, wird dies dem Bauherrn innerhalb eines Monats, nachdem die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind, mitgeteilt. Die Bauvorlagen werden dann automatisch als Bauantrag weiterbehandelt, sofern auf dem Vordruck das entsprechende Kästchen angekreuzt wurde.
Formulare
- Bauantrag / Genehmigungsfreistellung
- Baubeschreibung
- Erhebungsbogen Baugenehmigungen
Alle Bauantragsformulare finden Sie auf unserer Seite Formulare im Abschnitt "Bauvordrucke".