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Kommunalwahl 2026

Am Sonntag, 8. März 2026 finden in Bayern die Kommunalwahlen statt.

In Neu-Ulm werden an diesem Tag die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister, der Stadtrat sowie der Kreistag neu gewählt. Auf dieser Seite haben wir alle wichtigen Informationen zur Wahl übersichtlich für Sie zusammengestellt.

Informationen für Wahlhelferinnen & Wahlhelfer

Für die Umsetzung der Wahl ist die Stadt auf die Unterstützung von Wahlhelferinnen und Wahlhelfer angewiesen.

Hier finden Sie alle Infos zur Wahlhelfertätigkeit:

Informationen für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer 

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Kommunalwahl

Wer ist wahlberechtigit? Wo wird gewählt und was muss ich zur Wahl mitbringen? Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur Wahl:

Stimmberechtigt sind (nach Art.1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes GLKrWG) Unionsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (geboren spätestens am 08.03.2008) und seit mindestens 2 Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen leben (=08.01.2026, Tag der Aufenthaltsnahme zählt mit).

Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wahlberechtigt.

Alle im Wählerverzeichnis der Stadt Neu-Ulm eingetragenen Stimmberechtigten erhalten spätestens am 15. Februar 2026 eine Wahlbenachrichtigung.

Die Nummer und Adresse Ihres Wahlraumes sind auf der Wahlbenachrichtigung angegeben.

Alle Wahllokale sind barrierefrei zugänglich, sprich für Menschen mit beispielsweise einer Gehbehinderung geeignet.

Die Anschrift Ihres Wahlraumes können Sie sich auch über den Link zur Online-Beantragung eines Wahlscheines anzeigen lassen, sobald die Online-Beantragung freigeschaltet ist. Der entsprechende Link wird hier noch ergänzt.

Wenn Sie am Wahltag Ihren Abstimmungsraum nicht aufsuchen können, besteht auch die Möglichkeit der Briefwahl. Informationen zur Briefwahl finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Bitte bringen Sie die Wahlbenachrichtigung zur Abstimmung mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass bereit.

Informationen zur Briefwahl

Neben der Stimmabgabe in einem Wahllokal haben Sie auch die Möglichkeit, per Briefwahl Ihre Stimme abzugeben.

Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen können Sie über den QR-Code auf Ihrem Benachrichtigungsbrief oder über einen Link online beantragen.
Sobald eine Online-Beantragung möglich ist, wird Ihnen der Link hier angezeigt.

Der Online-Antrag mit Briefzustellung ist möglich bis Mittwoch, 4. März 2026 um 12 Uhr.
Die persönliche Selbstabholung im Bürgerbüro Neu-Ulm ist bis Freitag, 6. März 2026 um 15 Uhr möglich.

Um eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person zu ermöglichen, benötigen Sie für den Online-Antrag Ihren Wahlbezirk sowie die Nummer im Wählerverzeichnis. Diese Daten finden Sie auf Ihrer Wahlbenachrichtigung.

Darüber hinaus können Sie den Vordruck auf der Rückseite Ihres Wahlbenachrichtigungsbriefes nutzen oder die Briefwahl über einen formlosen mündlichen (nicht telefonischen) oder schriftlichen Antrag beantragen. Persönlich können Sie die Briefwahl bis spätestens Freitag, 6. März 2026 um 15 Uhr im Bürgerbüro beantragen.

Bei Postwegverlust können Sie den Antrag auf Briefwahl bis spätestens Samstag, 7. März 2026, 12 Uhr stellen, bei plötzlicher Erkrankung bis Sonntag, 8. März 2026 um 15 Uhr.

Nach der Beantragung der Briefwahl erhalten Sie folgende Unterlagen:

  • einen Stimmzettel für jede Wahl (Stadtrat, Kreistag, Oberbürgermeister),
  • einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
  • einen hellroten Wahlbriefumschlag (mit Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist) für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Wahlbrief am Wahlsonntag (8. März 2026) bis spätestens 18 Uhr im Wahlamt eingeht.

Einreichung von Wahlvorschlägen und Wählbarkeit

Wahlvorschläge für die Stadtrat- und Oberbürgermeisterwahl dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden.

Die Wahlvorschlagsträger werden mit Bekanntmachung vom 09.12.2025 zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens bis Donnerstag, 8. Januar 2026, 18 Uhr dem Wahlleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Neu-Ulm (Augsburger Straße 15, Zimmer 215, 2. Stock) übergeben werden.

Inhalt der Wahlvorschläge: Bei Stadtratswahlen darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. In Neu-Ulm darf daher ein Wahlvorschlag höchstens 44 sich bewerbende Personen enthalten. Wenn sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der sich bewerbenden Personen entsprechend.

Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist.

Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt.

Weitere Informationen finden Sie ab dem 9. Dezember 2025 in den Öffentlichen Bekanntmachungen am Ende dieser Seite.

Für das Amt eines Stadtratsmitglieds ist jede Person wählbar,

  • die am Wahltag Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist;
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat;
  • seit mindestens drei Monaten in der Stadt eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Stadt gewöhnlich aufhält.

Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Stadt zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar.

Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) nicht wählbar ist.

Weitere Informationen finden Sie ab dem 9. Dezember 2025 in den Öffentlichen Bekanntmachungen.

Für das Amt der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag:

  • Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Für die Wahl zur Oberbürgermeisterin bzw. zum Oberbürgermeister kann auch eine Person gewählt werden, die weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt hat.

Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.

Weitere Informationen finden Sie ab dem 9. Dezember 2025 in den Öffentlichen Bekanntmachungen.

Öffentliche Bekanntmachungen zur Kommunalwahl 2026

Aktuell wurden noch keine Bekanntmachungen veröffentlicht.