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Niederschlagswassergebühr

Bisher wurde in Neu-Ulm die Gebühr für die Beseitigung des Abwassers anhand des bezogenen Frischwassers berechnet und direkt mit dem Entgelt für den Wasserbezug erhoben.
Seit einigen Jahren gibt es nun eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung. Diese besagt, dass die Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser künftig zu trennen sind, um somit die Abwassergebühr verursachergerecht aufzuteilen.

Zum 1. Januar 2010 führte die Stadt Neu-Ulm deshalb die neue Abwassergebühr ein, die sich aus einer Gebühr für Schmutzwasser und einer Gebühr für Niederschlagswasser zusammensetzt.
Das Gesamtgebührenaufkommen in der Stadt Neu-Ulm erhöht sich hierdurch nicht. In Einzelfällen kann es jedoch zu anderen Verteilungen und somit zu Abweichungen vom bisherigen Betrag kommen.

Die Grundlage für die Abwassergebühr ist weiterhin die bezogene Menge an Frischwasser, die sich über den Wasserzähler ablesen lässt.

Wie berechnet sich die Niederschlagswassergebühr?

Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe der überbauten und befestigten (versiegelten) Flächen, die in den Kanal eingeleitet werden.

Versiegelung von Flächen

Der Grad der Versiegelung von Flächen richtet sich nach der Struktur der Bebauung. Je mehr Gärten und Freiflächen ein Gebiet aufweist, desto mehr Niederschlagswasser kann versickern und desto weniger muss in den Kanal eingeleitet werden.

Der Abflussbeiwert

Zur Ermittlung der an den Kanal angeschlossenen Flächen hat die Stadtverwaltung das gesamte Neu-Ulmer Stadtgebiet in Zonen mit unterschiedlichen Abflussverhältnissen bzw. sogenannten Abflussbeiwerten aufgeteilt. Der Abflussbeiwert gibt an, welcher Prozentsatz der Grundstücksfläche fiktiv als versiegelte Fläche gilt. Zu den versiegelten Flächen zählen auch beispielsweise versickerungsfähige Beläge (Rasengittersteine). Die Grundstücksfläche multipliziert mit dem Abflussbeiwert ergibt die zu berücksichtigende versiegelte Fläche.

Die tatsächliche versiegelte Fläche kann jedoch von der errechneten Fläche abweichen. Sollte die Abweichung um mindestens 20% oder mindestens 200m² kleiner oder größer sein, als die mittels Abflussbeiwert ermittelte versiegelte Grundstücksfläche, kann jeder Bürger anhand eines Formblatts und entsprechender Nachweise eine individuelle Korrektur des rechnerisch ermittelten Wertes beantragen.

Gebührenminderung durch Versickerung

Eine Korrektur wird auch dann notwendig, wenn dem städtischen Kanal nicht das gesamte Niederschlagswasser zugeführt wird (z.B. durch Versickerung). Der Umfang der Versickerung wirkt sich gebührenmindernd aus. Die versiegelte Grundstücksfläche wird hierbei um die Fläche gekürzt, die nachweislich nicht an den Kanal angeschlossen ist.

Bei einer vollständigen Versickerung des Niederschlagswassers fällt für Sie auch keine Niederschlagswassergebühr an.

Beispiel:
- Ein Wohnhausgrundstück auf einer Grundstücksgröße von 500 m² liegt entsprechend der Abflussbeiwertkarte in der Zone mit einem Abflussbeiwert von 0,35. Es wird angenommen, dass die versiegelte Grundstücksfläche dann 500 m² x 0,35 = 175 m² misst.
- Angenommen, auf dem Grundstück wird von rund 100 m² versiegelter Fläche das Niederschlagswasser versickert, dann werden von den 175 m² versiegelter Fläche die 100 m² abgezogen: 175m² - 100 m² = 75 m².
- Somit ergibt sich eine gebührenrelevante, abflusswirksame Fläche von 75 m², für die eine Niederschlagswassergebühr erhoben wird.

Da der Stadtverwaltung nicht bekannt ist, in welchem Umfang Sie auf Ihrem Grundstück Niederschlagswasser versickern, wird zunächst bei der vorliegenden Berechnung ein Ansatz von 0 angenommen. Sollten Sie auf Ihrem Grundstück Niederschlagswasser versickern, so vermerken Sie bitte die entsprechende Größe der Versiegelungsfläche auf dem beigefügten Formular („Antrag auf abweichende Veranlagung“). Bitte geben Sie zusätzlich an, in welchem Umfang Sie in etwa Niederschlagswasser versickern.

Kontakt

Folgende Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner beantworten gerne Ihre Fragen:

Bei technischen Fragen:

Ulrich Kast
Abteilung Stadtentwässerung und Wasserbau
Tel. (0731) 7050-4306
E-Mail: u.kast@neu-ulm.de 

Stadt Neu-Ulm
Augsburger Straße 15
89231 Neu-Ulm


Fragen zu den Gebühren:

Reinhard Wysokowski
Abteilung Steuern, Abgaben, Beiträge
Tel. (0731) 7050-5300
E-Mail: r.wysokowski@neu-ulm.de

Selina Möllmann
Abteilung Steuern, Abgaben, Beiträge
Tel. (0731) 7050-5304
E-Mail: s.moellmann@neu-ulm.de

Petra Ullbrich
Abteilung Steuern, Abgaben, Beiträge
Tel. (0731) 7050-5301
E-Mail: p.ullbrich@neu-ulm.de

Stadt Neu-Ulm
Abteilung Steuern, Abgaben, Beiträge
Marienstraße 1
89231 Neu-Ulm