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Abgeschlossenheitsbescheinigung
Wenn ein Gebäude nach dem Wohnungseigentumsgesetz in verschiedene Sondereigentumseinheiten (Wohnungs- oder Teileigentum) aufgeteilt werden soll, wird eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung benötigt. Diese ist zwingende formelle Eintragungsvoraussetzung für das Grundbuchverfahren.
Als Sondereigentum wird das Eigentum an einer Einheit (Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume) verbunden mit dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum bezeichnet. Sonderfälle sind das Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht. Im Rahmen der Prüfung wird durch die Baubehörde ausschließlich die Erfüllung der Abgeschlossenheit von Sondereigentumseinheiten geprüft, nicht jedoch bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragestellungen.
Voraussetzungen
Um eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zu erhalten, müssen die Sondereigentumseinheiten abgeschlossen sein. Die Abgeschlossenheit liegt vor, wenn die unterschiedlichen Einheiten baulich dauerhaft vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind.
Zudem ist ein eigener abschließbarer Zugang pro Einheit unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum erforderlich. Innerhalb jeder Wohnung muss sich eine Küche/Kochgelegenheit, ein Bad mit Badewanne/Dusche und eine Toilette befinden.
Insofern sich das Sondereigentum auf einen Stellplatz, eine Terrasse, einen Balkon oder einen Gartenanteil erstrecken soll, muss die Größe eindeutig durch Maßangaben (Länge und Breite) bestimmt sein. Zudem ist die Lage mittels Angabe des Abstandes zur Grundstücksgrenze sowie zur Außenwand des Gebäudes anzugeben.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Auszug aus dem Grundbuch (nicht älter als 6 Monate)
- Aktueller Lageplan bzw. Katasterauszug (Maßstab 1:1000, max. DIN A3-Format)
- Aufteilungspläne (sämtliche Bauzeichnungen: Grundrisse mit Eintrag der künftigen Sondereigentumsnummer, Seitenansichten und Schnitte) im Maßstab 1:100, max. DIN A3-Format
Die Antragsunterlagen sind mindestens in dreifacher Ausfertigung (jeweils in Mappen geheftet) einzureichen. Werden vom Antragsteller weitere Fertigungen benötigt, ist dies bei der Antragstellung anzugeben und die Anzahl der Plansätze entsprechend zu erhöhen.
Ergänzende Hinweise zur Antragstellung (insbesondere zum Thema Änderungsantrag, Genehmigungspflicht etc.) finden Sie im Dokument „Hinweise zur Antragsstellung“.
Kosten ab dem 1. Januar 2024
- 75,00 Euro pro Wohnungs- oder Teileigentumseinheit
- 40,00 Euro pro Stellplatz/Garage/einzelne Abstell- oder Kellerräume/ähnliche einfache Einheiten
- 30,00 Euro je zusätzliche Fertigung
- 100,00 Euro in Fällen mit besonders aufwendiger Prüfung
Kontakt
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die städtische Abteilung Bauordnung:
Frau Winkler
Abteilung Bauordnung
Tel. (0731) 7050-1214
Fax (0731) 7050-1299
E-Mail: j.winkler@neu-ulm.de
Zimmer 312a, 3. Stock
Stadt Neu-Ulm
Augsburger Straße 15
89231 Neu-Ulm