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Kommunale Verkehrsüberwachung Neu-Ulm
Hier finden Sie Informationen zu den Aufgaben und Ansprechpersonen der Kommunalen Verkehrsüberwachung in Neu-Ulm.
Kontakt
Stadt Neu-Ulm
Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht
Steubenstraße 17
89231 Neu-Ulm
Tel. (0731) 7050-7360
Fax (0731) 7050-7399
E-Mail: verkehrsueberwachung@neu-ulm.de
Postanschrift:
Stadt Neu-Ulm
Augsburger Straße 15
9231 Neu-Ulm
Öffnungszeiten
Montag: | 08.00 – 13.00 Uhr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung) |
Dienstag: | 08.00 – 13.00 Uhr 14.00 – 16.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.00 – 13.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 – 13.00 Uhr 14.00 – 18.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 – 13.00 Uhr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung) |
Die Aufgaben der Verkehrsüberwachung
Die Aufgaben der Kommunalen Verkehrsüberwachung (KVÜ) sind die Überwachung im ruhenden und fließenden Verkehr sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Straßenverkehr.
Die Verkehrsüberwachung Neu-Ulm hat im Jahr 1994 begonnen, den ruhenden Verkehr zu kontrollieren. Seit 2005 wird zusätzlich der fließende Verkehr überprüft. Auf der Ringstraße und der B10 in Neu-Ulm gibt es daher je zwei stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen. Das Sachgebiet Verkehrsüberwachung hat sich seither als fester Bestandteil der Stadtverwaltung etabliert. Aktuell sind 17 Mitarbeiter im Innen- bzw. Außendienst tätig und leisten einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit.
Die städtische Verkehrsüberwachung prüft in Absprache mit der Polizeiinspektion Neu-Ulm zu gewissen Zeiten und an ausgewählten Orten, ob die geltenden Regeln der Straßenverkehrsordnung (Halten, Parken, zulässige Höchstgeschwindigkeit) eingehalten werden. Die Zuständigkeit der Polizei bleibt davon unberührt.
Die Kommunale Verkehrsüberwachung ahndet festgestellte Verstöße nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog.
Hier können Sie eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister beantragen.
Verwarnung
Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten – dazu gehören die meisten Halte- und Parkverstöße sowie geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen – gibt Ihnen die Verkehrsüberwachung die Möglichkeit, durch das Angebot einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld ein Bußgeldverfahren (mit Erlass eines Bußgeldbescheides als förmliche Entscheidung) zu vermeiden.
Eine Verwarnung wird jedoch nur dann wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld rechtzeitig und vollständig bezahlt. Das Verwarnungsgeld kann entweder per Überweisung (IBAN DE 11630800150850335700), per Smartphone oder mit Giro Code bezahlt werden.
Die Verwaltungsbehörde ist nicht verpflichtet, vor Erlass eines Bußgeldbescheides ein Verwarnungsangebot zu unterbreiten. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Unterbreitet sie jedoch ein Verwarnungsangebot, geschieht dies durch persönliche Aushändigung oder durch Anbringung eines "Windschutzscheibenbeleges" am Fahrzeug bei Parkverstößen oder durch Versendung eines schriftlichen Verwarnungsangebots.
Das schriftliche Verwarnungsangebot erfolgt grundsätzlich mit normaler Post. Einen Nachweis über die Zustellung braucht die Behörde nicht zu erbringen. Das Verwarnungsangebot ist auch dann unterbreitet, wenn Sie, aus welchen Gründen auch immer (z. B. wegen Urlaub, Krankheit, Umzug), hiervon nicht oder nicht rechtzeitig erfahren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bei Verwarnungsverfahren wegen Versäumung der einwöchigen Zahlungsfrist nicht in Betracht.
Wird die Verwarnung nicht wirksam, weil das Verwarnungsangebot nicht angenommen wurde, wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet. Ein förmliches Bußgeldverfahren ist mit zusätzlichen Gebühren und Auslagen (derzeit 28,50 €) verbunden. Das schriftliche Verwarnungsangebot beinhaltet daher gleichzeitig eine Anhörung. Hiermit wird dem bzw. der Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zum Tatvorwurf gegeben. Eine Rückäußerung kann schriftlich mittels vorgefertigtem Fragebogen zurückgesandt oder online unter www.anhoerung24.de/192 ausgefüllt werden. Die Zugangsdaten befinden sich auf dem Anhörungsschreiben.
Online-Anhörung
Papierlos, einfach und effizient: Betroffene können Ihre Einwendungen im Anhörverfahren auch online abgeben. Die Zugangsdaten zur Online-Anhörung werden auf den Anhörungsbescheiden aufgedruckt. Am Ende der Eingabe erhält der/die Betroffene ein Protokoll.
Einspruch
Wird eine Verwarnung nicht wirksam oder handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit wird das förmliche Bußgeldverfahren eingeleitet. Gegen einen Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift (der Einspruch wird von einem Sachbearbeiter schriftlich aufgenommen) bei der Verkehrsüberwachung Neu-Ulm Einspruch einlegen. Die genauen Kontaktdaten sind auf dem Bußgeldbescheid notiert.
Führt der Einspruch nicht zu einer Aufhebung des Bußgeldbescheides, wird das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Neu-Ulm zur weiteren Entscheidung übergeben.
Fahrverbot
Ein Fahrverbot wird angeordnet, wenn die Geschwindigkeit
- innerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 31 km/h und
- außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 41 km/h überschritten wird.
In diesen Fällen handelt es sich um ein Regelfahrverbot.
Fahrverbote können aber auch aufgrund beharrlicher Verletzung der Pflichten erlassen werden. So kommt beispielsweise ein Fahrverbot in Betracht, wenn gegen den/die Führer/in eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde und innerhalb eines Jahres erneut die Geschwindigkeit um mindestens 26 km/h übertreten wird.
In der Regel hat der/die Betroffene 4 Monate Zeit (ab Rechtskraft der Bußgeldentscheidung), um den Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben. Wird der Führerschein innerhalb dieses Zeitraums nicht abgegeben, tritt das Fahrverbot nach Ablauf der Viermonatsfrist ein.
Das Fahrverbot wird direkt nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam, wenn dem/der Betroffenen keine Abgabefrist eingeräumt wurde.
Ein Fahrverbot wird nur wirksam, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist. Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen (ab Zustellung des Bußgeldbescheides) Einspruch (siehe oben) eingelegt wird. Dies gilt auch, wenn innerhalb der Frist ausdrücklich darauf verzichtet wird Einspruch einzulegen oder wenn ein bereits eingelegter Einspruch zurückgenommen wird. Möchte man also den Führerschein bereits vor Ablauf der Einspruchsfrist in amtliche Verwahrung geben, muss gleichzeitig bei der Kommunalen Verkehrsüberwachung erklärt werden, dass kein Einspruch eingelegt wird.
Das Fahrverbot wird mit Verbotsfrist wirksam unabhängig davon, wann der Führerschein bei der Stadt Neu-Ulm eingegangen ist. Der Führerschein sollte der Stadt Neu-Ulm spätestens am Tag der Wirksamkeit des Fahrverbotes vorliegen, damit kein Nachteil für den/die Betroffene(n) entsteht.
Unterlässt es der/die Betroffene, den Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben, so wird der Führerschein beschlagnahmt.
Eine Aufteilung des Fahrverbotszeitraumes ist nicht möglich. Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots ist das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr verboten, sofern im Bußgeldbescheid keine Ausnahmen beschrieben sind. Wenn trotz eines wirksamen Fahrverbots ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt wird, macht sich der/die Betroffene strafbar. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Wurden mehrere Fahrverbote erlassen und sind diese rechtskräftig, ist es grundsätzlich möglich die Verbote parallel zu vollziehen, wenn für keines dieser Fahrverbote (im zugrunde liegenden Bußgeldbescheid) eine Viermonatsfrist bestimmt wurde. In allen anderen Fällen werden die Fahrverbote nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen vollzogen.
Folgende Führerscheine sind bei der Stadt Neu-Ulm in amtliche Verwahrung zu geben:
- alle von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine (auch Sonderführerscheine, z.B. Ersatz-, Bundeswehr-, Omnibusführerscheine usw.)
- Führerscheine, die von einer Behörde eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden
Der/die Führerschein/e kann/können persönlich in den Diensträumen der Kommunalen Verkehrsüberwachung abgegeben und/oder wieder abgeholt werden. Eine Zusendung per Post ist ebenfalls möglich. Die Rücksendung des Führerscheins erfolgt rechtzeitig, so dass das/die Dokument/e zum Ende des Fahrverbots im Regelfall bereits wieder dem/der Betroffenen vorliegen. Die Rücksendung erfolgt per Einschreiben mit Rückschein und ist kostenpflichtig.
Hat der/die Betroffene seinen/ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Deutschland und besitzt einen ausländischen Führerschein, ist das Fahrverbot in dem Führerschein zu vermerken.
Kontakt und Ansprechpartner
Stadt Neu-Ulm
Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht
Steubenstraße 17
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Fax (0731) 7050-7399
E-Mail: verkehrsueberwachung@neu-ulm.de
Postanschrift:
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Augsburger Str. 15
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Sachgebietsleitung
Daniel Schaefer
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Fax (0731) 7050-7099
E-Mail: daniel.schaefer@neu-ulm.de
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Ruhender Verkehr
Beschwerdestelle
Tel. (0731) 7050-7360
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Fließender Verkehr
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Tel. (0731) 7050-7351
E-Mail: c.krause@neu-ulm.de
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