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Straßenverkehrsrecht in Neu-Ulm

Für Maßnahmen, die in den öffentlichen Verkehrsraum eingreifen – wie beispielsweise das Aufstellen von Baugerüsten – ist vorab ein Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung bzw. eine Ausnahmegenehmigung zu stellen. Alles Wichtige hierzu können Sie auf dieser Seite nachlesen.

Sie finden hier außerdem Informationen zur Befreiung von der Gurt- bzw. Helmpflicht.

Verkehrsrechtliche Anordnung, Verkehrsraum-Einschränkung / Straßensperrung und Ausnahmegenehmigung

Es ist generell für jede Maßnahme, die in den öffentlichen Verkehrsraum eingreift, bei der Straßenverkehrsbehörde ein Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung bzw. eine Ausnahmegenehmigung zu stellen. Dies kann zum Beispiel die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen durch Container oder Baugerüste oder durch bauliche Maßnahmen (z.B. Aufgrabungen) sein. Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen auch Geh- und Radwege oder ähnliches.

Als Mindestantragsfrist für alle Maßnahmen gilt ein Zeitraum von 2 Wochen (mögliche Ausnahmen von der Mindestantragsfrist nur im Fall von plötzlich auftretenden Schäden (Havariefall) oder bei sonstigen Absprachen). Der Antrag ist vollständig und gut lesbar auszufüllen und vom Bauleiter bzw. von der verantwortlichen Person zu unterzeichnen. Ein unvollständiger Antrag kann nicht bearbeitet werden.
 

Antragsformulare

 

Erforderliche Angaben

Folgende Angaben sind mindestens erforderlich:

  • Beschreibung der Örtlichkeit (Stadt/Gemeinde, Ortsteil, Straßenname)
  • Nähere Angaben zur Lage der Arbeitsstelle
  • Breiten der Straßenteile, die von den Arbeiten betroffen sind
  • Angaben zum zeitlichen Rahmen der Arbeiten (Beginn und Ende der Arbeiten)
  • Detailangaben zum zeitlichen Ablauf (z.B. bei mehreren Bauphasen)
  • vorgesehene Beschilderung einschließlich erforderlicher Beleuchtungseinrichtungen, Markierung, Absperrgeräte
  • Einzelheiten über zu ändernde Verkehrszeichen im Verlauf der Arbeiten
  • soweit erforderlich, vorhandene Beschilderung und Markierung mit Angaben über erforderliches Abdecken oder Entwerten
  • verantwortlicher Bauleiter: Name, Vorname
     

Erforderliche Unterlagen

Für den Antrag sind darüber hinaus folgende Unterlagen erforderlich:

  • Vollständige Angaben (siehe Allgemeine Informationen)
  • Lageplan und Verkehrszeichenplan
  • bei Lichtsignalanlagen (Baustellenampeln) zusätzlich Signallageplan und -zeitenplan
  • bei Vollsperrung mit Umleitungen: Lageplan über die Umleitungsstrecken mit der zusätzlichen Beschilderung im Verlauf der Umleitungsstrecke einschließlich Wegweisung
     

Rechtliche Grundlagen

  • § 45 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
    Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95) 
     
  • § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO
    Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Hindernissen auf die Straße 
     
  • Art. 18 bzw. 22 BayStrWG
    Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen

Liegt eine Planung in Bauabschnitten vor, so ist eine Verkehrsführung bezogen auf jeden einzelnen Bauabschnitt anzugeben. Bis auf Pressemitteilungen obliegt die Informationspflicht dem Antragsteller. Eine Anliegerinformation hat durch geeignete Maßnahmen (z. B. persönliche Vorsprache, Wurfzettel) rechtzeitig und umfassend zu erfolgen. Im Falle schriftlicher Anliegerinformationen ist diese in Kopie parallel der Straßenverkehrsbehörde zuzuleiten. Presseinformationen erfolgen zentral durch die Stadtverwaltung Neu-Ulm oder den Auftraggeber der Maßnahme.
 

Verkehrsraumeinschränkung

Die Verkehrsraumeinschränkung darf grundsätzlich erst nach Zustellung der verkehrsrechtlichen Anordnung erfolgen, da der Genehmigungsbescheid auf der Arbeitsstelle vorhanden sein muss. Verantwortlich für die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen und der ordnungsgemäßen Absicherung der Arbeitsstelle ist der im Bescheid angegebene Bauleiter bzw. Verantwortliche. Sollte sich zeigen, dass der genehmigte Zeitraum zur Beendigung der Arbeiten nicht ausreicht, ist rechtzeitig vor Abschluss der Maßnahme ein begründeter Antrag auf Verlängerung zu stellen.
 

Gebühren

Gebühren fallen an gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Verbindung mit Geb.-Nr. 261 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) in der jeweils aktuellen Fassung.

Hinweis: Für die Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund (Sondernutzung) ergeht ein gesonderter Bescheid nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG).

 

Ansprechpartner

Die Zuständigkeit der jeweiligen Sachbearbeiter für bewegliche Verkehrszeichen für Baustellen entnehmen Sie bitte der aktuell geltenden Gebietsaufteilung (PDF).
 

Marion Guter
Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht
Steubenstraße 17
89231 Neu-Ulm
Zimmer 230

Tel. (0731) 7050-7202
Fax (0731) 7050-7099
E-Mail: verkehrsrecht@neu-ulm.de 

Zuständig für: Innenstadt Ost (östlich ab der Reuttier Straße), Finningen, Gerlenhofen, Hausen, Werzlen, Holzschwang, Jedelhausen, Offenhausen, Pfuhl, Reutti, Marbach, Neubronn, Tiefenbach, Schwaighofen, Steinheim, Memminger Straße südlich des Allgäuer Ring, Vorfeld, Wiley und Industriegebiet, B10 östlich der Memminger Straße, A7 ab südlich Anschlussstelle Nersingen (in der Karte gelb markiert)
 

Thomas Kaiser
Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht
Steubenstraße 17
89231 Neu-Ulm
Zimmer 230

Tel. (0731) 7050-7201
Fax (0731) 7050-7099
E-Mail: verkehrsrecht@neu-ulm.de 
Zimmer 230

Zuständig für: Innenstadt westlich einschließlich Reuttier Straße, Ringstraße, Weststadt, Südstadt, Ludwigsfeld, B 28, B10 westlich bis Memminger Str. und von St 2023 bis östliche Gemarkungsgrenze, Burlafingen einschließlich KNU8 und St2023, A7 Anschlussstelle Nersingen (in der Karte lila markiert)

Befreiung von der Gurt- bzw. Helmpflicht

Bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde kann eine Befreiung von der Verpflichtung, einen Sicherheitsgurt anzulegen, beantragt werden. Im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung können Personen befreit werden, wenn das Anlegen des Gurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

Außerdem kann bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Befreiung von der Verpflichtung, einen Schutzhelm zu tragen, beantragt werden. Personen können befreit werden, wenn das Tragen des Helmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Die genannten Voraussetzungen sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
 

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Antragsvordruck
  • Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
  • Ärztliches Attest
     

Gebühren

nach der Gebührenordnung der Stadt Neu-Ulm
Zahlungsart: Überweisung
 

Formulare/Downloads

Antrag auf Befreiung von der Gurt-/Helmpflicht (PDF) 
 

Rechtsgrundlage

§ 46 Abs. 1 Nr. 5 b Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
 

Ansprechpartnerin

Marion Guter
Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht
Steubenstraße 17
89231 Neu-Ulm
Zimmer 230

Tel. (0731) 7050-7202
Fax. (0731) 7050-7099
E-Mail: verkehrsrecht@neu-ulm.de  

Weitere Informationen

Informationen zu Parkgenehmigungen für Handwerker und Soziale Dienste erhalten Sie auf unserer Themenseite Parken in Neu-Ulm.

Sie möchten wissen, was Sie beachten müssen, wenn Sie eine Veranstaltung planen, die auch den öffentlichen Verkehr in Neu-Ulm beeinflusst? Informationen hierzu finden Sie auf unserer Seite Veranstaltungsplanung.