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Bauüberwachung und Baueinstellung
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen oder beseitigt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen. Die Bauaufsichtsbehörde kann entweder selbst prüfen, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, sie kann einem Sachverständigen diese Aufgabe übertragen oder diese vom Bauherrn nachweisen lassen. Den mit der Überprüfung Beauftragten ist jederzeit Zutritt zur Baustelle und Betriebsstätte sowie Einblick in die bautechnischen Nachweise zu gewähren.
Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt zum Beispiel vor, wenn ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung beziehungsweise abweichend von einer baurechtlichen Gestattung errichtet oder genutzt wird (hierbei kommt es grundsätzlich nicht auf die (nachträgliche) Genehmigungsfähigkeit an).
Unvereinbar mit den öffentlich-rechtlichen Regelungen ist auch, wenn ein nicht genehmigungspflichtiges Vorhaben im Widerspruch zu den einzuhaltenden materiellen Vorschriften erstellt wird (z.B. außerhalb der festgesetzten Baugrenzen, innerhalb von gesetzlichen Abstandsflächen).
Die Baueinstellung kann zunächst auch mündlich angeordnet werden, um zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Ansprechpartner im Bereich Gefahrenabwehr (soweit von baulichen Anlagen erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen ausgehen) und Verfolgung baurechtswidriger Zustände sind auch die Polizeidienststellen.
Quellen
- Bayerische Bauordnung (Artikel 63, 78, 81)
- Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Artikel 37, Absatz 2)
Ansprechpartner
Frau Winkler
Abteilung Bauordnung
Tel. (0731) 7050-1214
E-Mail: j.winkler@neu-ulm.de
Zimmer 311, 3. Stock
Herr Hagenmaier
Abteilung Bauaufsicht (Baukontrolleur)
Tel. (0731) 7050-1222
E-Mail: r.hagenmaier@neu-ulm.de
Zimmer 309, 3. Stock
Stadt Neu-Ulm
Augsburger Straße 15
89231 Neu-Ulm