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Geburt von Kindern in Neu-Ulm

Hier finden Sie wichtige Informationen rund um die Geburt eines Kindes – von der Anzeige und Beurkundung der Geburt über die Namensgebung bis hin zu Fragen zum Sorgerecht und zur Wahl des Vornamens.

 

Inhaltsübersicht

Anzeige und Beurkundung der Geburt

Zuständig für die Beurkundung einer Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wird, unabhängig vom Wohnsitz der Eltern.

Bei einer Hausgeburt im Stadtgebiet Neu-Ulm müssen die Eltern oder die Hebamme die Geburt innerhalb einer Woche beim Standesamt Neu-Ulm melden.

Kontakt Standesamt

Standesamt Neu-Ulm
Augsburger Str. 15
89231 Neu-Ulm

Tel. (0731) 7050-7402 oder - 7404
Fax (0731) 7050-7499

E-Mail: standesamt@neu-ulm.de

Öffnungszeiten Standesamt

Montag:
 
08.00 – 12.30 Uhr
13.30 – 16.00 Uhr
Dienstag – Mittwoch: 
 
08.00 – 12.30 Uhr
13.30 – 16.00 Uhr (nachmittags nur mit Termin)
Donnerstag:
 
08.00 – 12.30 Uhr
13.30 – 18.00 Uhr
Freitag: 08.00 – 12.30 Uhr (nur mit Termin)

Bei Geburt eines Kindes in der Donauklinik Neu-Ulm leitet das Krankenhaus die Anzeige an das Standesamt Neu-Ulm weiter.

Hierzu erhalten Sie vom Krankenhaus ein Formblatt, auf dem Sie zur Beurkundung notwendige Angaben machen müssen.

Je nach persönlicher Situation müssen der Geburtsanzeige des Krankenhauses ergänzend Dokumente und Unterlagen beigefügt werden. Diese geben Sie bitte im Original im Krankenhaus ab. Mit der Geburtsurkunde für Ihr Kind erhalten Sie diese wieder zurück. Sollten Sie ein Stammbuch der Familie haben, sind die notwendigen Urkunden in der Regel hierin enthalten.
 

 

Online-Formulare

Mit folgenden Online-Formularen können Sie eine Geburt anzeigen, eine Geburtsurkunde (oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister) beantragen oder eine Geburt im Ausland nachbeurkunden:

Geburt anzeigen (komuna.net) 

Geburtsurkunde beantragen (formulare-neu-ulm.de)

Geburt im Ausland - Nachbeurkundung (formularserver-bp.bayern.de) 

 

Gebühren

Die Beurkundung der Geburt ist in Neu-Ulm gebührenfrei. Nach der Beurkundung erhalten Sie kostenfreie Geburtsbescheinigungen für die Anträge auf Kindergeld und Elterngeld für die Krankenkasse.

Geburtsurkunden sind gebührenpflichtig und kosten 12,00 Euro pro Stück.

Unterlagen zur Beurkundung der Geburt

Im Einzelnen werden benötigt:

  • Kopie des Personalausweises beider Elternteile bei deutschen Staatsangehörigen
  • Kopie des Reisepasses beider Elternteile bei ausländischen Staatsangehörigen
  • Geburtsurkunden schon geborener, vorheriger Kinder
     

Darüber hinaus:

  • bei miteinander verheirateten Eltern:
    • bei Eheschließung vor dem 01.01.2009: Heiratsurkunde zusammen mit der Erklärung zur Namensführung in der Ehe  
    • bei Eheschließung nach dem 01.01.2009: Eheurkunde und Geburtsurkunden beider Eltern oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
       
  • bei NICHT miteinander verheirateten Eltern:
    • Bei Urkunden aus dem Ausland benötigen wir die fremdsprachigen Urkunden im Original mit Apostille / Legalisation und die zugehörigen Übersetzungen ebenfalls im Original
    • Geburtsurkunde beider Elternteile
    • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung im Original  
    • eventuell Urkunde über gemeinsames Sorgerecht (nur soweit Erklärung vorliegt)
       
  • bei Elternteilen, die geschieden sind, zusätzlich:
    beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit Vermerk über die Scheidung oder Ehe-/Heiratsurkunde der Vorehe und Scheidungsurteil sowie Bescheinigung über die Namensführung bei Eheschließung vor dem 01.01.2009  
     
  • bei Elternteilen, die verwitwet sind, zusätzlich:
    beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit Vermerk über den Tod oder Ehe-/Heiratsurkunde der Vorehe und Sterbeurkunde bei Eheschließung vor dem 01.01.2009

Bei Urkunden aus dem Ausland benötigen wir die fremdsprachigen Urkunden im Original mit Apostille / Legalisation und die zugehörigen Übersetzungen ebenfalls im Original.

Familienname

Der Name Ihres Kindes richtet sich grundsätzlich nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Wenn das Kind beziehungsweise bei Neugeborenen die Eltern ihren Wohnsitz in Deutschland haben, gilt für die Namensführung des Kindes das deutsche Recht.

Hat ein Elternteil eine ausländische oder mehrere Staatsangehörigkeiten, können Sie auch bestimmen, dass das Kind seinen Namen nach dem Recht des Staates erhält, dessen Staatsangehörigkeit ein Elternteil besitzt.

Da das Namensrecht in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist, können bei der Anerkennung der Namensführung nach deutschem Recht durch die Heimatbehörden Probleme entstehen. Auskunft, welche Namensführung nach ausländischem Recht möglich ist, erhalten Sie bei den Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulaten) der Heimatländer.
 

Familienname bei verheirateten Eltern

Wenn die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind und einen Ehenamen führen, erhält das Kind nach deutschem Recht den Ehenamen als Geburtsnamen. 

Existiert kein Ehename, müssen Sie bei der Geburt Ihres gemeinsamen Kindes den Familiennamen der Mutter oder des Vaters oder eine Kombination aus den beiden Namen – mit oder ohne Bindestrich – zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Die Bestimmung können Sie in Verbindung mit der Geburtsanzeige treffen. Wollen Sie die Erklärung nicht mit der Geburtsanzeige abgeben, können Sie das Standesamt bitten, die Beurkundung zunächst zurückzustellen.
 

Familienname bei unverheirateten Eltern

Ein Kind von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, kann den Familiennamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen erhalten. Möglich ist auch eine Kombination aus beiden Namen – mit oder ohne Bindestrich.

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge bestimmen die Eltern gemeinsam die Namensführung des Kindes. Die elterliche Sorge steht Ihnen gemeinsam zu, wenn sie gegenüber dem Jugendamt erklärt haben, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen.

Liegt keine Sorgeerklärung vor, hat die Mutter die elterliche Sorge und ist allein berechtigt, den Familiennamen des Kindes zu bestimmen. In diesem Fall kann die Mutter dem Kind auch den Namen des Vaters oder eine Kombination aus den beiden Namen, mit oder ohne Bindestrich, erteilen. Hierzu ist aber eine gesonderte öffentlich beglaubigte Namenserklärung notwendig, die beide Eltern persönlich beim Standesamt abgeben müssen. Bitte bedenken Sie auch, dass eine solche Erklärung später nicht widerrufen werden kann.

Vaterschaftsanerkennung

Eine Vaterschaftsanerkennung ist erforderlich, wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Beide Elternteile müssen hierzu persönlich eine Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft unterschreiben. Die Anerkennungserklärung durch den Vater bedarf der Zustimmung der Mutter. 

Durch die Anerkennung wird die Vaterschaft rechtlich festgestellt. Damit verbunden sind verschiedene zivilrechtliche Auswirkungen wie beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen oder Erbansprüche.

Die Vaterschaftsanerkennung ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Wir empfehlen, diese Möglichkeit zu nutzen, da dadurch die Beurkundung der Geburt vereinfacht und beschleunigt werden kann. Auch eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht (Sorgerechtserklärung) kann bereits vor der Geburt abgegeben werden. 

Eine Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt, jedem deutschen Notar oder beim Standesamt Ihres Wohnortes abgeben.

Sorgerecht

Bei einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird die elterliche Sorge nach bisheriger Rechtslage allein von der Mutter ausgeübt. Alle Entscheidungen, die für das Kind bis zu seiner Volljährigkeit zu treffen sind, liegen damit allein bei der Mutter. Wollen Sie als nicht miteinander verheiratete Eltern die Sorge gemeinsam ausüben, müssen Sie eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamt abgeben. Für den Landkreis Neu-Ulm ist der Fachbereich Jugend und Familie des Landratsamtes Neu-Ulm zuständig.

Voraussetzung für die gemeinsame Sorge ist die vorherige Anerkennung der Vaterschaft. Auch die Vaterschaftsanerkennung kann beim Jugendamt erklärt werden.

Die Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen und Sorgerechtserklärungen ist bei den Jugendämtern des Landratsamtes Neu-Ulm, der Stadt Ulm und des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Wahl des Vornamens

Die Wahl des richtigen Vornamens ist keine leichte Entscheidung. Dieser Vorname wird Ihr Kind sein Leben lang begleiten.

Manche Eltern möchten bei der Vornamensgebung besondere Kreativität beweisen. Das Ergebnis davon sind dann Vornamen wie Pumuckl, Waldmeister, oder Joghurt. Um Nachteile für das Wohl des Kindes zu vermeiden, sind grundsätzlich keine herabwürdigenden, lächerlichen oder das Wohl des Kindes beeinträchtigenden Vornamen zulässig. Auch Titel wie „ Graf“ oder „Gräfin“ oder „Lord“ oder „Lady“ sowie Familiennamen sind nicht als Vornamen zulässig.

Auch wenn Ihr Favoritenname sehr ausgefallen, aber prinzipiell erlaubt ist, sollten Sie sich daran erinnern, wie Kinder mit ungewöhnlichen Namen in Ihrer eigenen Kindheit behandelt wurden. Ein möglichst individueller Vorname ist nicht immer die beste Lösung.

Weitere Informationen zum Vornamen erhalten Sie bei der Gesellschaft für deutsche Sprache, Wiesbaden oder der Vornamensberatung der Universität Leipzig.

Namensänderungen und Namenserklärungen

Wenn eine Geburt durch das Neu-Ulmer Standesamt beurkundet wurde, ist auch die Namensführung fixiert. Das heißt gemäß deutschem Recht ist die Namensführung nicht mehr frei wählbar oder veränderbar. 

In gesetzlich bestimmten Fällen kann der Name verändert werden, zum Beispiel wegen einer Eheschließung oder Einbürgerung. Hier handelt es sich um sogenannte zivilrechtliche Namenserklärungen. In allen andern Fällen sind Namensänderungen nur noch auf der Grundlage des Namensänderungsgesetzes möglich (sogenannte behördliche Namensänderungen).

Ausführliche Informationen zu Namensänderungen und Namenserklärungen sowie zu den jeweiligen Voraussetzungen und Zuständigkeiten finden Sie hier:

Namensänderungen (neu-ulm.de)

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