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Geburt von Kindern in Neu-Ulm
Zuständig für die Beurkundung einer Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wird, unabhängig vom Wohnsitz der Eltern.
Anzeige und Beurkundung der Geburt
Bei einer Hausgeburt im Stadtgebiet Neu-Ulm müssen die Eltern oder die Hebamme die Geburt innerhalb einer Woche beim Standesamt Neu-Ulm melden.
Kontakt Standesamt
Standesamt Neu-Ulm
Augsburger Str. 15
89231 Neu-Ulm
Tel. (0731) 7050-7402 oder - 7404
Fax (0731) 7050-7499
E-Mail: standesamt@neu-ulm.de
Öffnungszeiten Standesamt
Montag: | 08.00 – 13.00 Uhr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung) |
Dienstag: | 08.00 – 13.00 Uhr 14.00 – 16.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.00 – 13.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 – 13.00 Uhr 14.00 – 18.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 – 13.00 Uhr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung) |
Bei Geburt eines Kindes in der Donauklinik Neu-Ulm leitet das Krankenhaus die Anzeige an das Standesamt Neu-Ulm weiter. Hierzu erhalten Sie vom Krankenhaus ein Formblatt, auf dem Sie zur Beurkundung notwendige Angaben machen müssen. Je nach persönlicher Situation müssen der Geburtsanzeige des Krankenhauses ergänzend Dokumente und Unterlagen beigefügt werden. Diese geben Sie bitte im Original im Krankenhaus ab. Mit der Geburtsurkunde für Ihr Kind erhalten Sie diese wieder zurück. Sollten Sie ein Stammbuch der Familie haben, sind die notwendigen Urkunden in der Regel hierin enthalten.
Gebühren
Die Beurkundung der Geburt ist in Neu-Ulm gebührenfrei. Nach der Beurkundung erhalten Sie kostenfreie Geburtsbescheinigungen für die Anträge auf Kindergeld und Elterngeld für die Krankenkasse.
Geburtsurkunden sind gebührenpflichtig und kosten 12,00 Euro pro Stück.
Online-Formular
Mit folgendem Online-Formular können Sie eine Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister beantragen:
Erforderliche Unterlagen zur Beurkundung der Geburt
Im Einzelnen werden benötigt:
- Kopie des Personalausweises beider Elternteile bei deutschen Staatsangehörigen
- Kopie des Reisepasses beider Elternteile bei ausländischen Staatsangehörigen
- Geburtsurkunden schon geborener, vorheriger Kinder
Darüber hinaus:
- bei miteinander verheirateten Eltern:
- bei Eheschließung vor dem 01.01.2009: Heiratsurkunde zusammen mit der Erklärung zur Namensführung in der Ehe
- bei Eheschließung nach dem 01.01.2009: Eheurkunde und Geburtsurkunden beider Eltern oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
- bei NICHT miteinander verheirateten Eltern:
- Bei Urkunden aus dem Ausland benötigen wir die fremdsprachigen Urkunden im Original mit Apostille / Legalisation und die zugehörigen Übersetzungen ebenfalls im Original
- Geburtsurkunde beider Elternteile
- Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung im Original
- eventuell Urkunde über gemeinsames Sorgerecht (nur soweit Erklärung vorliegt)
- bei Elternteilen, die geschieden sind, zusätzlich:
beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit Vermerk über die Scheidung oder Ehe-/Heiratsurkunde der Vorehe und Scheidungsurteil sowie Bescheinigung über die Namensführung bei Eheschließung vor dem 01.01.2009
- bei Elternteilen, die verwitwet sind, zusätzlich:
beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit Vermerk über den Tod oder Ehe-/Heiratsurkunde der Vorehe und Sterbeurkunde bei Eheschließung vor dem 01.01.2009
Bei Urkunden aus dem Ausland benötigen wir die fremdsprachigen Urkunden im Original mit Apostille / Legalisation und die zugehörigen Übersetzungen ebenfalls im Original.
Der Familienname
Der Name Ihres Kindes richtet sich grundsätzlich nach seiner Staatsangehörigkeit. Ein Kind führt seinen Namen nach deutschem Recht, wenn mindestens ein Elternteil Deutscher ist.
Ist ein Elternteil Ausländer oder Mehrstaater, so können Sie auch bestimmen, dass das Kind seinen Namen nach dem Recht des Staates erhält, dem ein Elternteil angehört.
Sind Sie beide ausländische Staatsangehörige, können Sie auch deutsches Recht wählen, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hier in Deutschland hat. Da das Namensrecht in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist, können bei der Anerkennung der Namensführung nach deutschem Recht durch die Heimatbehörden Probleme entstehen. Auskunft, welche Namensführung nach ausländischem Recht möglich ist, erhalten Sie bei uns im Standesamt und bei den Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulaten der Heimatländer).
Familienname bei verheirateten Eltern
Wenn die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind und einen Ehenamen führen, erhält das Kind nach deutschem Recht den Ehenamen als Geburtsnamen. Existiert kein Ehename, müssen Sie bei der Geburt Ihres gemeinsamen Kindes den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Die Bestimmung können Sie in Verbindung mit der Geburtsanzeige treffen. Wollen Sie die Erklärung nicht mit der Geburtsanzeige abgeben, können Sie das Standesamt bitten, die Beurkundung zunächst zurückzustellen.
Familienname bei unverheirateten Eltern
Ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern kann den Familiennamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen erhalten. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge bestimmen die Eltern gemeinsam die Namensführung des Kindes. Die elterliche Sorge steht Ihnen gemeinsam zu, wenn sie gegenüber dem Jugendamt erklärt haben, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen. Liegt keine Sorgeerklärung vor, hat die Mutter die elterliche Sorge und ist allein berechtigt, den Familiennamen des Kindes zu bestimmen. In diesem Fall kann die Mutter dem Kind auch den Namen des Vaters erteilen. Hierzu ist aber eine gesonderte Namenserklärung notwendig, die beide Eltern persönlich beim Standesamt abgeben müssen. Bitte bedenken Sie auch, dass eine solche Erklärung später nicht widerrufen werden kann.
Vaterschaftsanerkennung
Eine Vaterschaftsanerkennung ist notwendig, wenn Vater und Mutter des Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Beide Elternteile müssen hierzu persönlich im Standesamt oder Jugendamt erscheinen und eine Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft unterschreiben. Die Anerkennungserklärung durch den Vater bedarf der Zustimmung der Mutter.
Durch die Anerkennung wird die Vaterschaft rechtlich festgestellt. Damit verbunden sind verschiedene zivilrechtliche Auswirkungen wie beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen oder Erbansprüche. Sollten Sie Fragen hierzu haben, können Sie sich gerne an uns oder das Jugendamt Ihres Wohnorts wenden.
Die Vaterschaftsanerkennung ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich, ebenso wie die Sorgerechtserklärung. Wir empfehlen Ihnen, diese Möglichkeit zu nutzen, da dies die Beurkundung der Geburt erheblich vereinfacht und beschleunigt.
Zur Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung ist eine vorherige Terminvereinbarung beim Standesamt erforderlich. Termine können Sie vereinbaren unter:
Tel. (0731) 7050-7402 oder 7050-7404
oder per E-Mail: standesamt@neu-ulm.de
Sorgerecht
Bei einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird die elterliche Sorge nach bisheriger Rechtslage allein von der Mutter ausgeübt. Alle Entscheidungen, die für das Kind bis zu seiner Volljährigkeit zu treffen sind, liegen damit allein bei der Mutter. Wollen Sie als nicht miteinander verheiratete Eltern die Sorge gemeinsam ausüben, müssen Sie eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamt abgeben. Für den Landkreis Neu-Ulm ist der Fachbereich Jugend und Familie des Landratsamtes Neu-Ulm zuständig.
Voraussetzung für die gemeinsame Sorge ist die vorherige Anerkennung der Vaterschaft. Auch die Vaterschaftsanerkennung kann beim Jugendamt erklärt werden.
Die Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen und Sorgerechtserklärungen ist bei den Jugendämtern des Landratsamtes Neu-Ulm, der Stadt Ulm und des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Wahl des Vornamens
Die Wahl des richtigen Vornamens ist keine leichte Entscheidung. Dieser Vorname wird Ihr Kind sein Leben lang begleiten.
Manche Eltern möchten bei der Vornamensgebung besondere Kreativität beweisen. Das Ergebnis davon sind dann Vornamen wie Pumuckl, Waldmeister, oder Joghurt. Um Nachteile für das Wohl des Kindes zu vermeiden, sind grundsätzlich keine herabwürdigenden, lächerlichen oder das Wohl des Kindes beeinträchtigenden Vornamen zulässig. Auch Titel wie „ Graf“ oder „Gräfin“ oder „Lord“ oder „Lady“ sowie Familiennamen sind nicht als Vornamen zulässig.
Auch wenn Ihr Favoritenname sehr ausgefallen, aber prinzipiell erlaubt ist, sollten Sie sich daran erinnern, wie Kinder mit ungewöhnlichen Namen in Ihrer eigenen Kindheit behandelt wurden. Ein möglichst individueller Vorname ist nicht immer die beste Lösung.
Weitere Informationen zum Vornamen erhalten Sie bei der Gesellschaft für deutsche Sprache, Wiesbaden oder der Vornamensberatung der Universität Leipzig.
Namensänderungen
Behördliche Namensänderungen
Wenn eine Geburt durch das Neu-Ulmer Standesamt beurkundet wurde, ist auch die Namensführung fixiert. Das heißt gemäß deutschem Recht ist die Namensführung nicht mehr frei wählbar oder veränderbar. In gesetzlich bestimmten Fällen kann der Name verändert werden, zum Beispiel wegen einer Eheschließung oder Einbürgerung.
In allen andern Fällen sind Namensänderungen dann nur noch auf der Grundlage des Namensänderungsgesetzes möglich. Hierfür müssen gravierende Gründe vorliegen, beispielsweise lächerliche Namen oder Namen, die zu Hänseleien führen. Wenn keine wichtigen Gründe vorliegen, wird der Namen auch nicht verändert. Um Problemen vorzubeugen, sollte daher bei der Namensgebung sorgfältig überlegt werden.
Für die behördliche Namensänderung werden Gebühren zwischen 250 und 600 EUR erhoben.
Zuständig für die behördliche Namensänderung von Neu-Ulmer Bürgerinnen und Bürger ist die Namensänderungsbehörde des Landratsamtes Neu-Ulm. Weitere Auskünfte zu den Voraussetzungen und Kosten einer behördlichen Namensänderung erhalten Sie dort.
Zivilrechtliche Namenserklärungen
In gesetzlich bestimmten Einzelfällen kann die Namensführung veränderten Verhältnissen angepasst werden.
Dies trifft zu bei:
- Eheschließung
- Anerkennung der Vaterschaft
- Begründung gemeinsamer Sorge
- Anerkennung als Spätaussiedler oder
- Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit
Namenserklärungen nach deutschem Recht sind unwiderruflich und können nicht rückgängig gemacht werden. Bitte überlegen Sie sich daher vorher gründlich, welche Möglichkeiten auch im Hinblick auf zukünftige Entwicklungen sinnvoll und tragbar sind.
Im Einzelnen sind folgende Erklärungen gesetzlich möglich:
- Namensführung in der Ehe oder einer Lebenspartnerschaft
- Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens nach Eheschließung – auch nachträglich oder bei Eheschließung im Ausland
- Einmalige Hinzufügung eines Begleitnamens zum Ehenamen bzw. einmalige Ablegung eines solchen Begleitnamens
- Ablegung eines Ehenamens und Wiederannahme des eigenen Geburts- oder Familiennamens nach Auflösung einer Ehe
- Namenserklärungen für Kinder
- Erteilung des Namens des Vaters bei nichtehelich geborenen Kindern und Anerkennung der Vaterschaft
- Bestimmung des Geburtsnamens von Kindern, nach erstmaliger Begründung gemeinsamer Sorge, innerhalb von drei Monaten
- Änderung des Familiennamens von angeheirateten Kindern / Stiefkindern in den neuen Ehenamen bei Eingehung einer neuen Ehe (Einbenennung durch Ehegatten)
- Namenserklärungen bei Änderungen in der Staatsangehörigkeit
- Erklärungen von Spätaussiedlern und Vertriebenen nach § 94 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) zur Anpassung des Namens an das deutsche Recht, eine deutsche Namensform oder eine deutsche Schreibweise.
- Erklärungen von eingebürgerten Personen nach Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zur Anpassung ausländischer Namen an das deutsche Recht, eine deutsche Namensform oder eine deutsche Schreibweise.
Wirksamkeit: Namenserklärungen können grundsätzlich bei jedem Standesamt abgegeben werden. Wirksam werden die Erklärungen, je nach Art, erst mit Eingang bei den Standesämtern, welche die entsprechenden Ehe- und Geburtenregister führen. Dies ist entweder das Standesamt des aktuellen Wohnorts oder das Standesamt Berlin, wenn Register im Ausland geführt werden.
Unterlagen: Für die Namenserklärungen sind je nach Fall verschiedene Dokumente und Urkunden erforderlich. Auskünfte darüber, was Sie im Detail benötigen erhalten Sie beim Neu-Ulmer Standesamt.
Gebühren: Für Namenserklärungen werden Gebühren erhoben, die zwischen 30 und 60 Euro liegen. Für Urkunden und Bescheinigungen können weitere Auslagen entstehen. Erklärungen nach § 94 BVFG (Spätaussiedler- und Vertriebenennamenserklärungen) sind gebührenfrei.
Kontakt Standesamt Neu-Ulm:
Standesamt Neu-Ulm
Augsburger Str. 15
89231 Neu-Ulm
Tel. (0731) 7050-7400
Fax (0731) 7050-7499
E-Mail: standesamt@neu-ulm.de