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Stellplatzpflicht

Wenn bauliche Anlagen errichtet werden, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe herzustellen (nach Art. 47 der Bayerischen Bauordnung). Das gilt auch bei Änderungen und Nutzungsänderungen. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze ergibt sich aus der Richtzahlenliste (Anlage 1 der Stellplatzsatzung).

Die Stellplatzpflicht kann erfüllt werden durch

  1. Herstellung der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück
  2. Herstellung der notwendigen Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber der Stadt Neu-Ulm rechtlich gesichert ist, oder
  3. Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Stadt Neu-Ulm (Ablösungsvertrag)

Die aktuelle Stellplatzsatzung finden Sie auf der Seite Satzungen unter Punkt 6/11 Stellplatzsatzung.