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Baurechtliches Verfahren

Wer ein Bauvorhaben durchführen möchte, benötigt eine Baugenehmigung. Die Stadt Neu-Ulm ist für das Stadtgebiet Neu-Ulm die Untere Bauaufsichtsbehörde, d.h. sie ist im Baufall die zuständige Genehmigungsbehörde.

Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn die Errichtung oder Änderung nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist.

Auf den folgenden Seiten erhalten Sie alle wichtigen Informationen über das baurechtliche Verfahren.

Bauberatung

Bei einzelnen Problemen des Baurechts, des Brandschutzes sowie technischen oder baurechtlichen Fragen können sich Bürgerinnen und Bürger bei der Stadt Neu-Ulm beraten lassen. 

Bauberatung bei der Stadt Neu-Ulm

Baugenehmigungen im vereinfachten Verfahren und für Sonderbauten

Es gibt Baugenehmigungen im vereinfachten Verfahren und für Sonderbauten.
Hier erhalten Sie Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und den Ansprechpartnern in der Neu-Ulmer Stadtverwaltung.

Weiterlesen: Baugenehmigungen im vereinfachten Verfahren und für Sonderbauten

Freistellung von der Baugenehmigungspflicht

Bauvorhaben sind unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfrei. Der Bauherr muss im sogenannten Genehmigungsfreistellungsverfahren keine Baugenehmigung beantragen, sondern die Bauvorlagen der Stadt Neu-Ulm unterbreiten. Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Seite:

Freistellung von der Baugenehmigungspflicht

Isolierte Befreiung / Abweichung

Die Bayerische Bauordnung legt fest, welche baulichen Anlagen ohne eine Baugenehmigung errichtet/geändert werden dürfen. Für diese Bauvorhaben muss grundsätzlich kein Genehmigungsverfahren und auch kein Freistellungsverfahren durchgeführt werden.

Aber auch wer genehmigungsfrei baut, muss alle für das Bauvorhaben geltenden Vorschriften einhalten. Sofern ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nicht allen einzuhaltenden Vorschriften entspricht, kann eine isolierte Ausnahme oder Befreiung in Betracht kommen. 

Weiterlesen: Isolierte Befreiung/Abweichung

Vorbescheid

Mit einem Antrag auf Vorbescheid kann der Bauherr vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens einzelne Fragen seines Bauvorhabens rechtsverbindlich entscheiden lassen. Dabei geht es meist um grundsätzliche Fragen der Zulässigkeit des Vorhabens.

Weiterlesen: Vorbescheid

Bauüberwachung / Baueinstellung

Werden Anlagen entgegen öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen oder beseitigt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann entweder selbst prüfen, ob die Vorschriften eingehalten werden, sie kann einem Sachverständigen diese Aufgabe übertragen oder diese vom Bauherrn nachweisen lassen.

Weiterlesen: Bauüberwachung und Baueinstellung

Abstandsflächenübernahme

Beim Bau eines Gebäudes müssen bestimmte Abstandsflächen eingehalten werden. Diese müssen auf dem Baugrundstück selbst liegen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbhörde schriftlich zur Abstandsflächenübernahme zustimmt.

Weiterlesen: Abstandsflächenübernahme

Beseitung baulicher Anlagen

Auch beim Abriss eines Gebäudes gibt es einiges zu beachten. Wenn Sie beabsichtigen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage zu beseitigen, müssen Sie der Stadt Neu-Ulm Ihr Vorhaben einen Monat zuvor mit einem Formular ankündigen. Bestimmte Anlagen können auch ohne dieses Verfahren beseitigt werden. 

Weiterlesen: Beseitigung baulicher Anlagen (Abbruchanzeige / Abbruchfreistellung)

Stellplatzpflicht

Wenn bauliche Anlagen errichtet werden, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind nach der Bayerischen Bauordnung Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe herzustellen. 

Weiterlesen: Stellplatzpflicht