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Sterbefall
Sterbefälle von Personen müssen beim Standesamt des Sterbeorts spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag mit allen zur Beurkundung notwendigen Urkunden und Angaben angezeigt werden (Anzeigepflicht).
Bei Tod in einem Krankenhaus oder Altenheim oder bei amtlichen Ermittlungen der Polizei, sind diese Stellen verpflichtet den Tod beim Standesamt anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt in diesem Fall schriftlich.
Zur Anzeige sind sonst verpflichtet: die Haushaltsangehörigen der verstorbenen Person, der Wohnungsinhaber, in dessen Wohnung der Sterbefall eingetreten ist oder jede andere Person, die aus eigenem Wissen über den Sterbefall unterrichtet ist. Hier erfolgt die Anzeige mündlich direkt beim Standesamt.
Wurde ein Bestattungsunternehmen beauftragt, kann auch dieses die Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt vornehmen.
Kontakt Standesamt Neu-Ulm
Standesamt Neu-Ulm
Augsburger Straße 15
89231 Neu-Ulm
Tel. (0731) 7050-7405
Fax (0731) 7050-7499
E-Mail: standesamt@neu-ulm.de
Öffnungszeiten Standesamt
Montag: | 08.00 – 13.00 Uhr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung) |
Dienstag: | 08.00 – 13.00 Uhr 14.00 – 16.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.00 – 13.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 – 13.00 Uhr 14.00 – 18.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 – 13.00 Uhr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung) |
Was ist im Sterbefall der Reihe nach zu tun?
- Benachrichtigung des Hausarztes/Notarztes, um den Tod festzustellen und die Todesbescheinigung auszustellen.
- Beauftragung eines privaten oder kommunalen Bestattungsunternehmens. (Je nach Umfang des Auftrags übernimmt das Bestattungsunternehmen einzelne der nachfolgenden Aufgaben.)
Bestattungsdienst der Stadt Neu-Ulm
- Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt mit allen zur Beurkundung notwendigen Urkunden und Angaben.
- Anmeldung der Beerdigung in der Regel beim Friedhof am letzten Wohnort des Verstorbenen.
- Vorlage des Testaments beim Nachlassgericht (= das für den letzten Wohnort zuständige Amtsgericht), soweit sich das Testament in privater Hand und nicht in amtlicher Verwahrung (Amtsgericht, Notar) befindet.
Beurkundung eines Sterbefalls
Zur Anzeige und Beurkundung eines Sterbefalls benötigt das Standesamt Neu-Ulm:
- Todesbescheinigung, die vom Arzt bei der Leichenschau ausgestellt wurden (vertraulicher Teil im verschlossenen Kuvert zusammen mit dem nicht vertraulichen Teil)
- Schriftliche Sterbefallanzeige des Krankenhauses, des Altenheims oder des Bestatters
- Personalausweis oder Reisepass des Anzeigenden bei persönlicher, mündlicher Sterbefallanzeige
- Nachlassbogen bei schriftlicher Anzeige bzw. Angaben bei mündlicher Anzeige zu Kindern, Angehörigen, Vermögensverhältnissen, Grundbesitz, Testamenten, etc.
- Personalausweis und/oder Reisepass der verstorbenen Person
- Geburtsurkunde (bei Ledigen)
- Stammbuch mit Eheurkunde, Eheregisterauszug bzw. Familienbuchabschrift
- Scheidungsurteil (bei Geschiedenen)
- Sterbeurkunde des Partners (bei Verwitweten)
- Meldebescheinigung des letzten angemeldeten Wohnsitzes bei Wohnorten außerhalb von Neu-Ulm
Gebühren
Die Beurkundung des Sterbefalles ist kostenfrei.
Eine Sterbeurkunde bzw. Sterberegisterabschriften kosten 12,00 Euro.
Zusätzlich stellt das Standesamt ohne gesonderten Nachweis bis zu vier kostenfreie Sterbeurkunden für Sozialversicherungsangelegenheiten (Rente, Krankenkasse, etc.) aus. Weitere kostenfreie Urkunden werden nur gegen speziellen schriftlichen Nachweis ausgestellt.
Weitere Schritte und Benachrichtigungen
- Benachrichtigung der nächsten Angehörigen
- Benachrichtigung des Arbeitgebers
- Die Todesanzeige in der örtlichen Tageszeitung aufgeben
- Benachrichtigung der Versicherungen des Verstorbenen, insbesondere Renten-, Lebens- und Krankenversicherung
- Auflösung der vertraglichen Bindungen des Verstorbenen, beispielsweise Mietvertrag, Bankkonten, Versicherungen, Versandhäuser, Mitgliedschaften zu Vereinen, Verbänden und Organisationen, etc.
Vorsorge zu Lebzeiten
Folgende Vorkehrungen sollten rechtzeitig getroffen werden:
Beschaffung von Urkunden und Dokumenten
- Personalausweis
- Geburtsurkunde (bei Ledigen), sonst
- Stammbuch mit Eheurkunde, Eheregisterauszug bzw. Familienbuchabschrift
- zusätzlich Scheidungsurteil (bei Geschiedenen)
- zusätzlich Sterbeurkunde des Partners (bei Verwitweten)
- Familienangehörige / eventuell Vertrauensperson informieren (über Aufbewahrung)
- Name und Anschrift der Vertrauensperson gut sichtbar in der Wohnung hinterlegen
Bestattungsvorsorge-Vertrag
In diesem Vertrag werden Details zur eigenen Bestattung mit einem Bestattungsunternehmen festgelegt. Vorstellungen beispielsweise zu Grabreden, Aufbahrung, Grabbeigaben, Blumenschmuck und musikalischer Begleitung können so verbindlich für die Vertragspartner und für die Hinterbliebenen festgelegt werden.
In einem weiteren „Werkvertrag“ kann die Grabpflege mit einer Friedhofsgärtnerei geregelt werden. Die vorab gezahlten Geldleistungen werden auf einem Treuhandkonto hinterlegt. Wenig sinnvoll ist es, die Wünsche für die Bestattung im Testament aufzunehmen, weil das Testament in der Regel erst nach der Bestattung eröffnet wird.
Testament
Im Testament sind die Wünsche des Erblassers zu seinem Erbe fixiert. Einige formale Regeln für die Gültigkeit bzw. Verbindlichkeit müssen eingehalten werden. Werden diese nicht beachtet, kann das Testament ganz oder teilweise unwirksam sein. Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) oder bei Notariaten.
- Öffentliches Testament: Dieses wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen Willen mündlich erklärt oder ein Schriftstück mit der Erklärung übergibt, dass dieses seinen letzten Willen enthält. Über die Errichtung wird eine Niederschrift erstellt. Danach wird das Testament in amtliche Verwahrung gegeben.
Wem es unangenehm ist, seinen letzten Willen mit einem Notar zu besprechen, kann auch die folgende Form wählen:
- Eigenhändiges Testament: Beim eigenhändigen Testament muss die letztwillige Verfügung vom Erblasser handschriftlich (nicht mit Schreibmaschine oder Computer) in verständlicher und lesbarer Sprache und Schrift verfasst werden und eigenhändig mit Vor- und Familienname unterschrieben sein. Zeit und Ort der Testamentserrichtung sollen ebenfalls enthalten sein. Auch ein eigenhändiges Testament kann beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden.
- Außerordentliches Testament - Nottestament: Ist ein Erblasser nicht mehr in der Lage ein öffentliches Testament vor einem Notar zu errichten, weil zu befürchten ist, dass der Erblasser vorher verstirbt, so kann der letzte Wille mündlich gegenüber dem zuständigen Bürgermeister im Beisein von zwei Zeugen erklärt werden (Bürgermeistertestament). Ist auch dies nicht möglich, so kann es durch mündliche Erklärung gegenüber drei ständig anwesenden Zeugen erläutert werden (Dreizeugentestament). In beiden Fällen ist eine Niederschrift zu fertigen. Weitere besondere Formvorschriften sind zu beachten. Es ist jedoch zu empfehlen, ein Testament frühzeitig zu erstellen, so dass ein Nottestament nicht benötigt wird.
Weitere Auskünfte finden Sie im Bayernportal: Erbschaft und Testament (bayernportal.de)