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Abstandsflächenübernahme

Beim Bau eines Gebäudes müssen bestimmte Abstandsflächen eingehalten werden. Die einzuhaltenden Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst liegen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO).

Ausnahmsweise dürfen sich diese auch auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt und sichergestellt ist, dass die Summe der Abstandsflächen beider Gebäude (falls das Nachbargrundstück auch bebaut ist) eingehalten wird (Art. 6 Abs. 2 BayBO).

Eine solche Zustimmungserklärung hat dingliche Wirkung, das heißt sie gilt für und gegen den Rechtsnachfolger (z.B. Käufer des Nachbargrundstücks oder Erben).

Formular:
Das Formular "Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme" inklusive Erläuterungen sowie weitere Bauformulare finden Sie auf unserer Seite Formulare im Abschnitt "Bauvordrucke".