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Luftreinhalteplan Neu-Ulm

Bei der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen müssen nach § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz Luftreinhaltepläne mit geeigneten Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen erstellt werden.

Der Luftreinhalte- und Aktionsplan für die Stadt Neu-Ulm wurde im Jahr 2009 aufgestellt. Die erste Fortschreibung des Luftreinhalteplanes ist zum 21. Mai 2024 in Kraft getreten.

Hintergrund

In Bayern werden Entwürfe für Luftreinhaltepläne von den Regierungen in Zusammenarbeit mit den Kommunen erstellt. Die Öffentlichkeit wird bei der Erstellung beteiligt. Die Pläne werden nach Abwägung und Würdigung der eingegangenen Einwendungen von der zuständigen Behörde veröffentlicht. Die in den Luftreinhalteplänen vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität sind auf lokaler und kommunaler Ebene zu realisieren.

Die Maßnahmen betreffen insbesondere den Verkehr, wie zum Beispiel:

  • Umweltzonen,
  • Lkw-Durchgangsverkehr,
  • Verkehrsmanagement (zum Beispiel Güterverkehrszentren, City-Logistik, dynamische Verkehrssteuerung, Parkraummanagement)
  • öffentlicher Personennahverkehr.

Grundlage für die Erstellung von Luftreinhalteplänen sind die Messwerte des Lufthygienischen Landes­überwachungssystems Bayern (LÜB). Es ermittelt EU-konform und repräsentativ für Bayern die Schadstoffbelastungen. Werden an einer dieser Messstationen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte festgestellt, muss die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen, der die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt.

 

Rechtsgrundlagen

  • § 47 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) – Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen
  • 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)

Erste Fortschreibung des Luftreinhalte-/Aktionsplans Neu-Ulm (2024)

Durch die Umsetzung der im Luftreinhalte-/Aktionsplan 2009 festgelegten Maßnahmen und der allgemeinen Verjüngung der Kraftfahrzeugflotte, verbunden mit Verminderungen der Emissionen, wurden die Immissionsgrenzwerte im überplanten Gebiet (Umweltzone Neu-Ulm) in den vergangen Jahren deutlich unterschritten.

Auf Grundlage einer Wirkungsanalyse des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) konnte festgestellt werden, dass die zum Schutz der menschlichen Gesundheit geltenden Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid und Feinstaub gemäß der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch bei Aufhebung der Umweltzone eingehalten werden.

Mit der ersten Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt Neu-Ulm wurde daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Maßnahme „Nr. 1 Umweltzone“ zum 04.06.2024 aufgehoben.

Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Dokumenten: 

Luftreinhalte-/Aktionsplan Neu-Ulm (2009)

Aufgrund anhaltender Grenzwertüberschreitungen für die Schadstoffe Stickstoffdioxid und Feinstaub an der Neu-Ulmer Messstation in der Gabelsberger Straße musste nach § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz ein Luftreinhalte-/Aktionsplan erstellt werden. Im August 2009 wurde der Aktionsplan bekannt gemacht und in Kraft gesetzt.

Die Maßnahmen des Luftreinhalteplanes beinhalten unter anderem verkehrsbeschränkende Maßnahmen wie etwa die Einrichtung einer Umweltzone als auch allgemeine Maßnahmen zur Förderung des Umweltverbundes. 

Den Luftreinhalte-/Aktionsplan sowie weitere Details können Sie hier nachlesen: