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Luftreinhalteplan Neu-Ulm

Bei der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen müssen nach § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz Luftreinhaltepläne mit geeigneten Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen erstellt werden.

Der Luftreinhalte- und Aktionsplan für die Stadt Neu-Ulm wurde im Jahr 2009 aufgestellt. Die erste Fortschreibung des Luftreinhalteplanes ist zum 21. Mai 2024 in Kraft getreten.

Hintergrund

In Bayern werden Entwürfe für Luftreinhaltepläne von den Regierungen in Zusammenarbeit mit den Kommunen erstellt. Die Öffentlichkeit wird bei der Erstellung beteiligt. Die Pläne werden nach Abwägung und Würdigung der eingegangenen Einwendungen von der zuständigen Behörde veröffentlicht. Die in den Luftreinhalteplänen vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität sind auf lokaler und kommunaler Ebene zu realisieren.

Die Maßnahmen betreffen insbesondere den Verkehr, wie zum Beispiel:

  • Umweltzonen,
  • Lkw-Durchgangsverkehr,
  • Verkehrsmanagement (zum Beispiel Güterverkehrszentren, City-Logistik, dynamische Verkehrssteuerung, Parkraummanagement)
  • öffentlicher Personennahverkehr.

Grundlage für die Erstellung von Luftreinhalteplänen sind die Messwerte des Lufthygienischen Landes­überwachungssystems Bayern (LÜB). Es ermittelt EU-konform und repräsentativ für Bayern die Schadstoffbelastungen. Werden an einer dieser Messstationen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte festgestellt, muss die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen, der die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt.

 

Rechtsgrundlagen

  • § 47 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) - Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen
  • 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)

Erste Fortschreibung des Luftreinhalte-/Aktionsplans Neu-Ulm, Mai 2024

Bekanntmachung vom 21. Mai 2024

Gemäß § 47 Abs. 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. § 27 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:

 

Anlass

Durch die Umsetzung der im Luftreinhalte-/Aktionsplan 2009 festgelegten Maßnahmen und der allgemeinen Verjüngung der Kraftfahrzeugflotte, verbunden mit Verminderungen der Emissionen, werden die Immissionsgrenzwerte im überplanten Gebiet (Umweltzone Neu-Ulm) nun deutlich unterschritten. Aufgrund dieser Verbesserung der Luftqualität war aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die Maßnahmen des Luftreinhalte-/Aktionsplans Neu-Ulm weiterhin zur gesicherten Grenzwerteinhaltung erforderlich sind.

 

Änderung wesentlicher Maßnahmen

Mit der ersten Fortschreibung des Luftreinhalteplans wird Neu-Ulm wird die Maßnahme „Nr. 1 Umweltzone“ des LRP2009 zum 04.06.2024 aufgehoben.
Auf Grundlage der Wirkungsanalyse des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) konnte festgestellt werden, dass die zum Schutz der menschlichen Gesundheit geltenden Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid und Feinstaub gemäß der 39. BImSchV auch bei Aufhebung der Umweltzone deutlich eingehalten werden.

 

Verfahren

Der Entwurf zur ersten Fortschreibung des Luftreinhalte-/Aktionsplans Neu-Ulm wurde gemäß den Vorgaben der § 47 Abs. 5a BImSchG in der Zeit vom 12. Februar 2024 bis einschließlich 11. März 2024 elektronisch über die Internetseite der Regierung von Schwaben in der Rubrik "Aktuelle Themen" und über die Internetseite der Stadt Neu-Ulm der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme bereit gestellt. Im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung wurde keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist abgegeben:

Die Fortschreibung wurde zum 21. Mai 2024 in Kraft gesetzt.

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

Diese Bekanntmachung, die erste Fortschreibung des Luftreinhalte-/Aktionsplans Neu-Ulm und die Wirkungsanalyse des LfU vom 19.01.2024 werden gemäß den Vorgaben der § 47 Abs. 5a BImSchG in der Zeit vom 21. Mai 2024 bis einschließlich 3. Juni 2024 elektronisch über die Internetseite der Regierung von Schwaben in der Rubrik "Aktuelle Themen" und über die Internetseite der Stadt Neu-Ulm zur Einsichtnahme bereit gestellt.

Die Internetseite der Regierung von Schwaben ist über folgenden Link erreichbar: https://www.regierung.schwaben.bayern.de

Die Internetseite der Stadt Neu-Ulm ist über folgenden Link erreichbar: https://www.neu-ulm.de

Daneben liegen die Unterlagen zur ersten Fortschreibung des Luftreinhalte-/Aktionsplan Neu-Ulm in der Zeit vom 21. Mai 2024 bis einschließlich 03.06.2024 (Auslegungsfrist) jeweils von Montag bis Freitag während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme bei folgenden Stellen aus:

  • Regierung von Schwaben, Sachgebiet 50, Fronhof 10, 86152 Augsburg, Telefon-Nr. 0821 / 327-2599
  • Stadt Neu-Ulm, Abteilung Umwelt und Mobilität, Augsburger Str. 15, 3. OG, Telefon-Nr. 0731 / 7050-3051

 

Unterlagen zum Download (PDF-Format)

Luftreinhalte-/Aktionsplan Neu-Ulm, Juni 2009

Aufgrund anhaltender Grenzwertüberschreitungen für die Schadstoffe Stickstoffdioxid und Feinstaub an der Neu-Ulmer Messstation in der Gabelsberger Straße musste nach § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz ein Luftreinhalte-/Aktionsplan erstellt werden. Im August 2009 wurde der Aktionsplan bekannt gemacht und in Kraft gesetzt.

Die Maßnahmen des Luftreinhalteplanes beinhalten unter anderem verkehrsbeschränkende Maßnahmen wie etwa die Einrichtung einer Umweltzone als auch allgemeine Maßnahmen zur Förderung des Umweltverbundes. 

Den Luftreinhalte-/Aktionsplan sowie weitere Details können Sie hier nachlesen: