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Luftreinhalteplan Neu-Ulm

Gemäß der 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung darf der Grenzwert für Feinstaub PM10 in Höhe von 50µg/m³ (24-h-Wert) maximal 35-mal im Jahr überschritten werden. PM10 sind Partikel, die auf Grund ihrer geringen Größe (< 10 µm) in der Luft schweben und eingeatmet werden. Durch die Ablagerung in der Lunge und der zusätzlichen Schadstoffbelastung stellen die Partikel eine ernsthafte Gesundheitsgefahr dar.

An der Neu-Ulmer Messstation in der Gabelsberger Straße wurde der Grenzwert im Jahr 2006 39-mal überschritten. Daher musste nach § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz ein Luftreinhalte-/Aktionsplan erstellt werden. Im August 2009 wurde der Aktionsplan bekannt gemacht und in Kraft gesetzt.
 

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