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Winterdienst in der Stadt Neu-Ulm
Von Anfang November bis Ende März des neuen Jahres stehen die Mitarbeiter des Baubetriebshofs der Stadt Neu-Ulm mit ihren Winterdienst-Fahrzeugen bereit, um bei einsetzendem Schneefall oder aufkommender Eisglätte sofort auszurücken und dafür zu sorgen, dass die Bürgerinnen und Bürger im Winter sicher durch unsere Stadt kommen. Der städtische Baubetriebshof ist für den Winterdienst auf Straßen und Radwegen zuständig.
Für die öffentlichen Gehwege entlang von Anwesen gilt für die Anlieger eine Räum- und Streupflicht. Für die Versorgung der Bürger mit Streugut stellt die Stadt circa 150 Streugutkisten zur Verfügung.
Im Folgenden wird erklärt, worauf beim Schneeräumen zu achten ist und wo und wann der städtische Winterdienst im Einsatz ist.
Streu- und Räumpflicht für Anlieger
Gehwege müssen an Werktagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr von Eis und Schnee befreit werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und Glätte ist am nächsten Morgen zu räumen und zu streuen. Bei anhaltendem Schneefall beziehungsweise gefrierendem Regen muss mehrmals täglich gestreut oder geräumt werden.
Für Fußgänger sind die Gehwege von Schnee und Eis frei zu halten. Ist kein Gehweg, also kein Bürgersteig vorhanden, so ist eine Gehbahn von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze zu räumen und zu streuen.
Wer muss die Gehwege räumen und streuen?
Für das Räumen und Streuen bei Schnee und Eis tragen grundsätzlich immer die Anlieger, also im Regelfall die Haus- bzw. Grundstückseigentümer die Verantwortung. Diese müssen vor ihren Grundstücken Eis und Schnee beseitigen und bei Glätte abstumpfende Streumittel (z.B. Sand oder Splitt) streuen bzw. im Auftrag beseitigen und streuen lassen. Die Durchführung dieser Arbeiten kann im privatrechtlichen Innenverhältnis Vermieter/Mieter auch auf die Mieter übertragen worden sein. Hier hilft ein Blick in die Hausordnung oder den Mietvertrag.
Eine generelle Befreiung vom Winterdienst ist nicht möglich. Kann jemand aus gesundheitlichen Gründen seiner Winterdienstverpflichtung nicht nachkommen, sollte er auf die Unterstützung von Nachbarn oder professionelle Hilfe zurückgreifen.
Welches Streugut ist zu benutzen?
Zur Beseitigung von Glätte auf Gehwegen sollte man Splitt, Sand oder Granulat streuen.
Grundsätzlich ist es am kostengünstigsten, die Flächen zuerst mit dem Schneeschieber oder dem Besen zu räumen. Sollte ein sicheres Gehen oder Befahren dann immer noch nicht möglich sein, kommen die genannten Mittel zum Einsatz.
Für die Versorgung der Bürger mit Streugut stellt die Stadt circa 150 Streugutkisten zur Verfügung. Im Geodatenportal können Sie sich die genauen Standorte der Kisten ansehen: Streugutkisten in Neu-Ulm
Die Verwendung von Streusalz und streusalzhaltigen Mitteln ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel Eisregen) sowie auf Treppen, Rampen oder ähnlichen Gefahrenstellen erlaubt.
Weitere Fragen und Antworten
Weitere ausführliche Informationen zur Räum- und Streupflicht für Anlieger finden Sie in den nachfolgenden FAQs:
Was umfasst die Streu- und Räumpflicht der Anlieger?
Auch bei Schnee und Eis muss das gefahrlose Begehen der Gehwege gewährleistet sein. Schnee und Eis muss an Werktagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr beseitigt werden.
Bei anhaltendem Schneefall bzw. gefrierendem Regen muss mehrmals täglich gestreut oder geräumt werden. Die Gehbahnen sind von Schnee und Eis frei zu halten. Ist kein Bürgersteig vorhanden, so ist eine Gehbahn von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze zu räumen und zu streuen.
Hier gilt ebenfalls: Schnee räumen und Glätte mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Sand, Splitt) bekämpfen. Falls das Streumittel bei anhaltender Glättebildung (z.B. Eisregen) seine Wirkung verliert, muss ggf. mehrmals nachgestreut oder ausnahmsweise mit Streusalz vermischt werden. Wird Ihr Grundstück jedoch zu anderen als den oben genannten Zeiten wie zum Beispiel für eine Veranstaltung oder eine private Feier genutzt, so müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Ihr Grundstück ohne Gefährdung erreichbar ist.
Bin ich als Hinterlieger eines Grundstücks auch zum Winterdienst verpflichtet?
Ja. Vorderlieger und Hinterlieger sind gemeinsam verpflichtet, den öffentlichen Gehweg entlang des Vorderliegergrundstücks zu räumen und zu streuen.
Wessen Grundstück unmittelbar an eine öffentliche Straße angrenzt, ist Vorderlieger. Wer ein Grundstück besitzt, das nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße angrenzt, sondern seinen Zugang/seine Zufahrt ausschließlich über ein Vorderliegergrundstück hat, ist Hinterlieger.
Besteht auch eine Streupflicht für die Fahrbahnen auf der Straße?
Nein, auf den Fahrbahnen, die dem Autoverkehr vorbehalten sind, besteht keine Winterdienstpflicht der Anlieger.
Dürfen Auftaumittel (Salz) zum Streuen verwendet werden?
Jegliche Auftaumittel, also nicht nur Salze, sind grundsätzlich zur Verwendung auf dem Bürgersteig nicht erlaubt. Nur im absoluten klimatischen Ausnahmefall (z. B. Blitzeis) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und Abgängen oder ähnliche Gefahrenstellen dürfen Auftaumittel verwendet werden. Ausgenommen von diesem Verbot ist nur der differenzierte Winterdienst des Baubetriebshofes. Hier wird auf den Fahrbahnen im Rahmen der Streupläne und der Notwendigkeit vor Ort Feuchtsalz eingesetzt. Moderne Feuchtsalztechnologie, die ein Gemisch aus Salz und Sole aufbringt, ermöglicht bereits mit 5 Gramm (was in etwa einem Esslöffel voll entspricht) des Gemisches einen Quadratmeter Straße aufzutauen. In den sechziger Jahren wurde hierfür das Vierfache an Salz benötigt.
Wer ist für die Beschaffung der Materialien verantwortlich?
Für die Flächen, für die der Baubetriebshof den Winterdienst verantwortlich durchführt, stellt dieser auch das Räum- und Streumaterial. Im privaten Bereich bleibt der Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, dass ordnungsgemäß geräumt und gestreut wird. Welche privatrechtlichen Regelungen er mit seinen Mietern oder zum Beispiel einem privaten Reinigungsdienst trifft, ist ihm selbst überlassen. Das gleiche gilt übrigens auch für die Gehwegreinigung bei Plustempraturen.
Vor meinem Grundstück befindet sich eine Haltestelle. Muss ich auch dort den Winterdienst durchführen?
Ja. Diese sind soweit zu räumen, dass ein ungehindertes Ein- und Aussteigen sowie der Zugang gewährleistet sind.
Wohin mit dem ganzen Schnee?
Schnee- und Eismengen der Gehwege sollen grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Gehwegrand angehäuft werden. Größere Schneemengen müssen so weggeräumt werden, dass der Verkehr von Fußgängern und Fahrzeugen nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Achtung: Rinnsteine, Gullys, Ein- und Ausfahrten sowie Radwege müssen freigehalten werden! Vor allem an Fußgängerüberwegen, Kreuzungen und Straßeneinmündungen darf der aufgehäufte Schnee nicht zu Behinderungen führen.
Kann ein anderer für mich den Winterdienst übernehmen?
Ja. Ein geeigneter Dritter kann die Durchführung des Winterdienstes übernehmen, allerdings bleibt die Verantwortung letztendlich beim Anlieger.
Kann ich mich vom Winterdienst befreien lassen, weil ich z.B. eine schwere Behinderung habe?
Die Satzung sieht keine Befreiungsmöglichkeiten vor. Wenn Sie nicht in der Lage sind den Winterdienst selbst durchzuführen müssen Sie einen Dritten mit dieser Aufgabe betrauen.
Was passiert, wenn ich den Winterdienst nicht durchführe?
Wer seinen satzungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem setzten Sie sich der Gefahr eventueller privatrechtlicher Haftungsansprüche oder strafrechtlicher Konsequenzen aus, sollte einem Dritten ein Schaden entstehen.
Wer haftet, wenn es aufgrund von Eisglätte zu einem Unfall kommt bzw. hat ein Passant dann Anspruch auf Schadensersatz?
Gerade bei Schnee und Glätte kommt es leicht zu Unfällen. Hier muss der Anlieger, der zum Winterdienst verpflichtet ist, damit rechnen, dass er haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen wird und Schadensersatz (einschließlich Schmerzensgeld) zahlen muss. Je nach Einzelfall hat der Eigentümer auch mit strafrechtlichen Konsequenzen (wegen fahrlässiger Köperverletzung) zu rechnen.
Wer ist auf den Fahrbahnen winterdienstpflichtig?
Der Winterdienst auf den Fahrbahnen wird vom Baubetriebshof nach Verkehrsbedeutung in einem differenzierten Winterdienst durchgeführt. Das bedeutet, der Baubetriebshof stimmt den Einsatz von Personal, Fahrzeugen und Streumitteln flexibel auf Wetter- und Straßensituation ab.
Auf diese Weise erreichen wir die bestmögliche Balance zwischen Verkehrssicherheit, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit. Geschulte Mitarbeiter und moderne Technik gewährleisten die optimale Durchführung der erforderlichen Winterdienstmaßnahmen. Wichtige Verkehrsadern werden hierbei zuerst von Schnee und Eis befreit. Dazu zählen die verkehrswichtigen Straßen, die Linien des öffentlichen Personen-Nahverkehrs - und ganz wichtig – die Hauptzufahrten zu unseren Industriegebieten. Weiterhin erfolgt ein kombinierter manueller/maschineller Winterdienst für Fußgängerüberwege, Treppen, Brücken, Auf- und Abgänge, Verbindungswege sowie Haltestellen des ÖPNV. Die gesetzliche Winterdienstpflicht endet um 21 Uhr.
Von wann bis wann dauert die Winterdienstsaison?
Die offizielle Winterdienstsaison beginnt am 1. November und endet am 31. März. Bei entsprechender Witterungslage sind aber auch außerhalb dieses Zeitraumes Winterdienstmaßnahmen durchzuführen.
Winterdienst durch den Baubetriebshof
Der Baubetriebshof der Stadt Neu-Ulm ist verpflichtet, verkehrswichtige und zugleich gefährliche Stellen auf öffentlichen Straßen innerorts zu räumen und zu streuen. 70 Mitarbeiter des Baubetriebshofes sorgen bei Eis und Schnee dafür, dass sowohl der motorisierte Verkehr, als auch Fußgänger und Radfahrer im Winter sicher durch unsere Stadt kommen.
Rund 200 Kilometer Straße werden im Zwei-Schicht-Betrieb geräumt. Hinzu kommen noch rund 54 Kilometer Rad- und Gehwege, die nicht mit schwerem Gerät, sondern von Hand geräumt werden. Der Baubetriebshof räumt mehr Straßen als gesetzlich vorgeschrieben.
Einsatzzeiten und Zonen
Einsatzzeiten sind je nach Witterungslage zwischen 4.30 und 21 Uhr. Während der Nachtzeit findet kein Winterdienst statt. Radwege werden in der Regel zwischen 5 und 21 Uhr von Schnee und Eis befreit.
Das Stadtgebiet wurde in 3 Zonen eingeteilt:
- Rot: verkehrswichtige Hauptstraßen, Hauptstraßen in Industrie- und Gewerbegebiete, Straßen mit wichtigen Buslinien mit insgesamt rund 70 km
- Blau: Hauptzubringerstraßen in Wohngebiete, weniger stark befahrene Buslinien, Nebenstraßen in Industriegebiete mit insgesamt rund 60 km
- Gelb: alle Nebenstraßen und Straßen in Wohngebieten mit insgesamt rund 90 km
Sobald sich winterliche Witterung einstellt, werden zuerst die verkehrswichtigen und gefährlichen Straßen und die Linien des öffentlichen Personen-Nahverkehrs von Schnee und Eis befreit (rot), anschließend die blauen Zonen. Bei Bedarf werden die beiden Zonen mehrfach von Schnee befreit. Die gelben Zonen werden je nach Schneelage geräumt.
Weiterhin erfolgt ein kombinierter manueller/maschineller Winterdienst für Radwege, Fußgängerüberwege, Treppen, Brücken, Auf- und Abgänge und an Bushaltestellen.
Im Radweg-Winterdienstplan sind diejenigen Radverkehrsverbindungen eingezeichnet, die im Winter geräumt werden: Radweg-Winterdienstplan (PDF, 16.5 MB)
Rechtliches: Satzung zum Winterdienst
Die Durchführung des Winterdienstes ist durch das bayerische Straßen- und Wegegesetz und durch die städtische Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter geregelt.
Die aktuell gültige Satzung (7/3) finden Sie auf der Seite Satzungen im Abschnitt "Öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftspflege".
So unterstützen Sie den Winterdienst
Wir machen den Weg frei. Bitte helfen Sie mit! Damit der städtische Winterdienst seinen Räum- und Streupflichten auch nachkommen kann, ist er auf Ihre Mithilfe angewiesen.
So können Sie den Winterdienst unterstützen:
- Gewähren Sie unseren Fahrzeugen immer eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3 Metern.
- Räumen Sie den Schnee von Ihrer Hof- oder Garageneinfahrt nicht auf die Straße, sondern belassen Sie ihn auf Ihrem Grundstück
- Halten Sie Wendeflächen frei, unsere Räumfahrzeuge haben große Wendekreise
Vielen Dank!
Kontakt
für Auskünfte zum Winterdienst:
Servicebereich Baubetriebshof
Tel. (0731) 7050-6608
E-Mail: baubetriebshof@neu-ulm.de