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Baugenehmigungen im vereinfachten Verfahren und für Sonderbauten
Es gibt Baugenehmigungen im vereinfachten Verfahren und für Sonderbauten (bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung, in Art. 2 Abs. 4 BayBO abschließend aufgezählt).
Baugenehmigungen für Sonderbauten
Für Sonderbauten ist regelmäßig das Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 60 Bayerische Bauordnung (BayBO) durchzuführen. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften Prüfungsgegenstand sind. Auch andere öffentlich-rechtliche Anforderungen werden geprüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird ein Bauantrag auf seine Übereinstimmung mit den in Art. 59 BayBO festgelegten Kriterien geprüft.
Bestandteile des eingeschränkten Prüfumfangs sind:
- die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (z.B. Art und Maß der Nutzung; Bauweise; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll; Einfügung in die nähere Eigenart der Umgebung; Erschließung)
- Übereinstimmung mit örtlichen Bauvorschriften (z.B. Stellplatzsatzung)
- beantragte Abweichung von bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften
- andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (z.B. nach Denkmalschutzrecht)
Bei Mittel- und Großgaragen sowie Gebäuden der Gebäudeklasse 5 (im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO) wird der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft, sofern dies ausdrücklich beantragt wurde. Andernfalls sind die entsprechenden Bescheinigungen eines Prüfsachverständigen vorzulegen.
Für die Einhaltung aller Anforderungen sind der Bauherr und die am Bau Beteiligten (z.B. der Entwurfsverfasser) selbst verantwortlich.
Erforderliche Unterlagen
Die Unterlagen sind von einem Bauvorlageberechtigten (näher aufgezählt in Art. 61 BayBO) zu erstellen und in mindestens 3-facher Ausführung, jeweils in Mappen geheftet, bei der Abteilung Bauordnung (Stadt Neu-Ulm, Abteilung Bauordnung, Augsburger Straße 15, 89231 Neu-Ulm) einzureichen.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Antragsformulare (siehe Hinweis weiter unten)
- Baubeschreibung (§ 9 der Bauvorlagenverordnung -BauVorlV-)
- Katasterauszug (Maßstab 1:1000) mit Eigentümerverzeichnis, nicht älter als sechs Monate (beides erhältlich bei der Abteilung Geoinformation und Vermessung der Stadt Neu-Ulm oder beim Vermessungsamt Günzburg)
- detaillierte Lageplandarstellung im Maßstab 1:1000 (§ 7 Abs. 3 BauVorlV)
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 mit Darstellung der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche (§ 8 BauVorlV)
- Berechnungen wie Wohn- und Nutzflächen, Grund- und Geschossfläche (Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ)), umbauter Raum, Baukosten (§ 9 BauVorlV)
- Entwässerungspläne
- gegebenenfalls Freiflächengestaltungsplan bzw. Stellplatzplan (z.B. bei Lage des Bauvorhabens im Außenbereich oder in entsprechenden Bebauungsplänen, örtliche Bauvorschriften)
- Erhebungsbogen des Bayerischen Landesamtes für Statistik
- In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erforderlich sein.
Kosten
1 vom Tausend (v.T.) bis 4 vom Tausend der amtlich ermittelten Baukosten, unter anderem abhängig von der Lage des Vorhabens (Bebauungsplangebiet, unbeplanter Innen- oder Außenbereich).
Formulare
- Bauantrag (PDF)
- Baubeschreibung zum Bauantrag (PDF)
- Merkblatt Nachbarbeteiligung (PDF)
- Erhebungsbogen Baugenehmigungen - verfügbar unter www.statistik.bayern.de
Alle Bauantragsformulare finden Sie auf unserer Seite Formulare im Abschnitt "Bauvordrucke".
Kontakt
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E-Mail: d.pellegrino@neu-ulm.de
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