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Verwarnung, Bußgeld oder Fahrverbot: Was passiert bei einem Verstoß im Straßenverkehr?

Wer zu schnell fährt, falsch parkt oder andere Regeln im Straßenverkehr missachtet, muss mit Konsequenzen rechnen – je nach Schwere des Verstoßes. In vielen Fällen bleibt es bei einer Verwarnung mit einem geringen Verwarnungsgeld. Bei schwerwiegenderen oder wiederholten Verstößen kann ein Bußgeldbescheid folgen, in bestimmten Fällen sogar ein Fahrverbot.

Auf dieser Seite erfahren Sie, wie das Verfahren abläuft, welche Rechte und Pflichten Sie haben und was Sie bei Verwarnung, Bußgeld oder Fahrverbot beachten sollten.

Die Verwarnung

Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt Ihnen die Verkehrsüberwachung die Möglichkeit, durch das Angebot einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld ein Bußgeldverfahren zu vermeiden. Zu geringfügigen Verstößen gehören die meisten Halte- und Parkverstöße sowie geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Eine Verwarnung wird jedoch nur dann wirksam, wenn die betroffene Person mit der Verwarnung einverstanden ist und das Verwarnungsgeld rechtzeitig und vollständig bezahlt. Das Verwarnungsgeld kann entweder per Überweisung (IBAN DE 11630800150850335700), per Smartphone oder mit GiroCode bezahlt werden.

Die Verwaltungsbehörde ist nicht verpflichtet, vor Erlass eines Bußgeldbescheides ein Verwarnungsangebot zu unterbreiten. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Unterbreitet sie jedoch ein Verwarnungsangebot, geschieht dies durch persönliche Aushändigung oder durch Anbringung eines "Windschutzscheibenbeleges" am Fahrzeug bei Parkverstößen oder durch Versendung eines schriftlichen Verwarnungsangebots.

Das schriftliche Verwarnungsangebot erfolgt grundsätzlich mit normaler Post. Einen Nachweis über die Zustellung braucht die Behörde nicht zu erbringen. Das Verwarnungsangebot ist auch dann unterbreitet, wenn Sie, aus welchen Gründen auch immer (z. B. wegen Urlaub, Krankheit, Umzug), hiervon nicht oder nicht rechtzeitig erfahren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bei Verwarnungsverfahren wegen Versäumung der einwöchigen Zahlungsfrist nicht in Betracht.

Das Bußgeldverfahren

Wird eine Verwarnung nicht wirksam, weil das Verwarnungsangebot nicht angenommen wurde, oder handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, wird das förmliche Bußgeldverfahren eingeleitet.

Ein förmliches Bußgeldverfahren ist mit zusätzlichen Gebühren und Auslagen (derzeit 28,50 Euro) verbunden. Das schriftliche Verwarnungsangebot beinhaltet daher gleichzeitig eine Anhörung. Der betroffenen Person wird damit die Gelegenheit gegeben, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Eine Rückäußerung kann schriftlich mittels vorgefertigtem Fragebogen zurückgesandt oder online ausgefüllt werden. Die Zugangsdaten befinden sich auf dem Anhörungsschreiben.

Online-Anhörung bei Bußgeldverfahren

Papierlos, einfach und effizient: Betroffene können Ihre Einwendungen im Anhörverfahren auch online abgeben. Die Zugangsdaten zur Online-Anhörung werden auf den Anhörungsbescheiden aufgedruckt. Am Ende der Eingabe erhält die betroffene Person ein Protokoll.

Zur Online-Anhörung bei Bußgeldverfahren (anhoerung24.de)

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

Gegen einen Bußgeldbescheid kann die betroffene Person innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift (der Einspruch wird von einem Sachbearbeiter schriftlich aufgenommen) bei der Verkehrsüberwachung Neu-Ulm Einspruch einlegen. Die genauen Kontaktdaten sind auf dem Bußgeldbescheid notiert.

Führt der Einspruch nicht zu einer Aufhebung des Bußgeldbescheides, wird das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Neu-Ulm zur weiteren Entscheidung übergeben.

Fahrverbot

Wann wird ein Fahrverbot verhängt?

Ein Fahrverbot wird bei besonders schweren Geschwindigkeitsverstößen ausgesprochen:

  • innerhalb geschlossener Ortschaften: mindestens 31 km/h zu schnell
  • außerhalb geschlossener Ortschaften: mindestens 41 km/h zu schnell

In diesen Fällen handelt es sich um ein Regelfahrverbot.

Fahrverbote können aber auch aufgrund beharrlicher Verletzung der Pflichten erlassen werden. Ein Fahrverbot kann zum Beispiel folgen, wenn bereits eine Geldbuße wegen einer Überschreitung von mindestens 26 km/h vorliegt und innerhalb eines Jahres erneut die Geschwindigkeit um mindestens 26 km/h übertreten wird.

 

Fristen zur Abgabe des Führerscheins

In der Regel haben Betroffene nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids 4 Monate Zeit, um den Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben. Wird der Führerschein innerhalb dieses Zeitraums nicht abgegeben, beginnt das Fahrverbot automatisch nach Ablauf der Viermonatsfrist.

 

Wann wird das Fahrverbot wirksam?

Das Fahrverbot wird direkt nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam, wenn der betroffenen Person keine Abgabefrist eingeräumt wurde.

Ein Fahrverbot wird nur wirksam, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist. Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen (ab Zustellung des Bußgeldbescheides) Einspruch  eingelegt wird. Dies gilt auch, wenn innerhalb der Frist ausdrücklich darauf verzichtet wird, Einspruch einzulegen, oder wenn ein bereits eingelegter Einspruch zurückgenommen wird.

Wer vor Ablauf der Einspruchsfrist den Führerschein abgeben möchte, muss bei der Kommunalen Verkehrsüberwachung erklären, dass kein Einspruch eingelegt wird. Andernfalls wird das Fahrverbot nicht wirksam.

Das Fahrverbot wird mit Verbotsfrist wirksam – unabhängig davon, wann der Führerschein bei der Stadt Neu-Ulm eingegangen ist. Der Führerschein sollte der Stadt Neu-Ulm spätestens am Tag der Wirksamkeit des Fahrverbotes vorliegen, damit kein Nachteil für die betroffene Person entsteht.

Unterlässt es die betroffene Person, den Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben, so wird der Führerschein beschlagnahmt.

 

Was genau bedeutet das Fahrverbot?

Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots ist das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr verboten, sofern im Bußgeldbescheid keine Ausnahmen beschrieben sind.

Wer trotz Fahrverbot fährt, macht sich strafbar und muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen.

Eine Aufteilung des Fahrverbotszeitraumes ist nicht möglich.

 

Mehrere Fahrverbote

Wurden mehrere Fahrverbote erlassen und sind diese rechtskräftig, ist es möglich, die Verbote parallel zu vollziehen – allerdings nur, wenn für keines dieser Fahrverbote eine Viermonatsfrist bestimmt wurde. Ansonsten werden die Fahrverbote nacheinander (in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen) vollzogen.

 

Abgabe und Rückgabe des Führerscheins

Folgende Führerscheine sind bei der Stadt Neu-Ulm in amtliche Verwahrung zu geben:

  • alle von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine (auch Sonderführerscheine, z.B. Ersatz-, Bundeswehr-, Omnibusführerscheine, usw.)
  • Führerscheine, die von einer Behörde eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden

Die Abgabe sowie Abholung des Führerscheins ist persönlich vor Ort in den Diensträumen der Kommunalen Verkehrsüberwachung in der Steubenstraße 17 oder per Post möglich. Die Rücksendung erfolgt per Einschreiben mit Rückschein und ist kostenpflichtig.

Die Rücksendung des Führerscheins erfolgt rechtzeitig, sodass das Dokument bzw. die Dokumente der betroffenen Person zum Ende des Fahrverbots im Regelfall bereits wieder vorliegen. 

 

Fahrverbot mit ausländischem Führerschein

Wer in Deutschland keinen Wohnsitz hat und einen ausländischen Führerschein besitzt, bekommt den Vermerk zum Fahrverbot direkt im Führerschein eingetragen.

Kontakt

Stadt Neu-Ulm
Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht

Steubenstraße 17
89231 Neu-Ulm

Tel. (0731) 7050-7360
Fax (0731) 7050-7399
E-Mail: verkehrsueberwachung@neu-ulm.de

Postanschrift:
Stadt Neu-Ulm
Augsburger Straße 15
89231 Neu-Ulm

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E-Mail: daniel.schaefer@neu-ulm.de
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