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Verkehrsverstöße: Verwarnung, Bußgeld und Fahrverbot
Wer zu schnell fährt, falsch parkt oder andere Regeln im Straßenverkehr missachtet, muss mit Konsequenzen rechnen – je nach Schwere des Verstoßes. In vielen Fällen bleibt es bei einer Verwarnung mit einem geringen Verwarnungsgeld. Bei schwerwiegenderen oder wiederholten Verstößen kann ein Bußgeldbescheid folgen und in bestimmten Fällen auch ein Fahrverbot.
Auf dieser Seite erfahren Sie, wie das Verfahren abläuft, welche Rechte und Pflichten Sie haben und was Sie bei Verwarnung, Bußgeld und gegebenenfalls Fahrverbot beachten sollten.
Die Verwarnung
Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt Ihnen die Verkehrsüberwachung die Möglichkeit, durch das Angebot einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld ein Bußgeldverfahren zu vermeiden. Zu geringfügigen Verstößen gehören die meisten Halte- und Parkverstöße sowie geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Eine Verwarnung wird jedoch nur dann wirksam, wenn die betroffene Person mit der Verwarnung einverstanden ist und das Verwarnungsgeld rechtzeitig und vollständig bezahlt.
Das Verwarnungsgeld kann per Überweisung bezahlt werden. Gerne können Sie hierzu den GiroCode mit Ihrer Banking-App scannen. Den GiroCode finden Sie nach dem Einloggen im Online-Portal, welches auf der Windschutzscheibenverwarnung angegeben ist, und/oder auf der schriftlichen Verwarnung/Anhörung.
Die Verwaltungsbehörde ist nicht verpflichtet, vor Erlass eines Bußgeldbescheides ein Verwarnungsangebot zu unterbreiten. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Unterbreitet sie jedoch ein Verwarnungsangebot, geschieht dies durch persönliche Aushändigung oder durch Anbringung eines "Windschutzscheibenbeleges" am Fahrzeug bei Parkverstößen oder durch Versendung eines schriftlichen Verwarnungsangebots.
Das schriftliche Verwarnungsangebot erfolgt grundsätzlich mit normaler Post. Einen Nachweis über die Zustellung braucht die Behörde nicht zu erbringen. Das Verwarnungsangebot ist auch dann unterbreitet, wenn Sie, aus welchen Gründen auch immer (z. B. wegen Urlaub, Krankheit, Umzug), hiervon nicht oder nicht rechtzeitig erfahren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bei Verwarnungsverfahren wegen Versäumung der einwöchigen Zahlungsfrist nicht in Betracht.
Das Bußgeldverfahren
Wird eine Verwarnung nicht wirksam, weil das Verwarnungsangebot nicht angenommen wurde, oder handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, wird das förmliche Bußgeldverfahren eingeleitet.
Ein förmliches Bußgeldverfahren ist mit zusätzlichen Gebühren und Auslagen (derzeit 28,50 Euro) verbunden. Das schriftliche Verwarnungsangebot beinhaltet daher gleichzeitig eine Anhörung. Der betroffenen Person wird damit die Gelegenheit gegeben, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Eine Rückäußerung kann schriftlich mittels vorgefertigtem Fragebogen zurückgesandt oder online ausgefüllt werden. Die Zugangsdaten befinden sich auf dem Anhörungsschreiben.
Online-Anhörung bei Bußgeldverfahren
Papierlos, einfach und effizient: Betroffene können Ihre Einwendungen im Anhörverfahren auch online abgeben. Die Zugangsdaten zur Online-Anhörung werden auf den Anhörungsbögen aufgedruckt. Am Ende der Eingabe erhält die betroffene Person ein Protokoll.
Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
Gegen einen Bußgeldbescheid kann die betroffene Person innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift (der Einspruch wird von einem Sachbearbeiter schriftlich aufgenommen) bei der Verkehrsüberwachung Neu-Ulm Einspruch einlegen. Die genauen Kontaktdaten sind auf dem Bußgeldbescheid notiert.
Führt der Einspruch nicht zu einer Aufhebung des Bußgeldbescheides, wird das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Neu-Ulm zur weiteren Entscheidung übergeben.
Das Fahrverbot
Wann wird ein Fahrverbot verhängt?
Ein Fahrverbot wird bei besonders schweren Geschwindigkeitsverstößen ausgesprochen:
- innerhalb geschlossener Ortschaften: mindestens 31 km/h zu schnell
- außerhalb geschlossener Ortschaften: mindestens 41 km/h zu schnell
In diesen Fällen handelt es sich um ein Regelfahrverbot.
Fahrverbote können aber auch aufgrund beharrlicher Verletzung der Pflichten erlassen werden. Ein Fahrverbot kann zum Beispiel folgen, wenn bereits eine Geldbuße wegen einer Überschreitung von mindestens 26 km/h vorliegt und innerhalb eines Jahres erneut die Geschwindigkeit um mindestens 26 km/h übertreten wird.
Wann wird das Fahrverbot wirksam?
Das Fahrverbot wird 4 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam, sofern in den 2 Jahren vor Begehen der Ordnungswidrigkeit gegen die betroffene Person kein weiteres Fahrverbot rechtskräftig angeordnet wurde. Innerhalb dieser 4 Monate können Betroffene wählen, wann der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben werden soll.
Das Fahrverbot wird spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam, wenn der betroffenen Person keine Abgabefrist eingeräumt wurde.
Ein Fahrverbot wird nur wirksam, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist. Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen (ab Zustellung des Bußgeldbescheides) Einspruch eingelegt wird. Dies gilt auch, wenn innerhalb der Frist ausdrücklich darauf verzichtet wird, Einspruch einzulegen, oder wenn ein bereits eingelegter Einspruch zurückgenommen wird.
Wer vor Ablauf der Einspruchsfrist den Führerschein abgeben möchte, muss bei der Kommunalen Verkehrsüberwachung erklären, dass kein Einspruch eingelegt wird. Andernfalls wird das Fahrverbot nicht wirksam.
Das Fahrverbot wird mit Verbotsfrist wirksam – unabhängig davon, wann der Führerschein bei der Stadt Neu-Ulm eingegangen ist. Der Führerschein sollte der Stadt Neu-Ulm spätestens am Tag der Wirksamkeit des Fahrverbotes vorliegen, damit kein Nachteil für die betroffene Person entsteht.
Unterlässt es die betroffene Person, den Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben, so wird der Führerschein beschlagnahmt.
Was genau bedeutet das Fahrverbot?
Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots ist das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr verboten, sofern im Bußgeldbescheid keine Ausnahmen beschrieben sind.
Wer trotz Fahrverbot fährt, macht sich strafbar und muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen.
Eine Aufteilung des Fahrverbotszeitraumes ist nicht möglich.
Mehrere Fahrverbote
Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen.
Abgabe und Rückgabe des Führerscheins
Folgende Führerscheine sind bei der Stadt Neu-Ulm in amtliche Verwahrung zu geben:
- alle von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine (auch Sonderführerscheine, z.B. Ersatz-, Bundeswehr-, Omnibusführerscheine, usw.)
- Führerscheine, die von einer Behörde eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden
Die Abgabe sowie Abholung des Führerscheins ist persönlich vor Ort in den Diensträumen der Kommunalen Verkehrsüberwachung in der Steubenstraße 17 oder per Post möglich. Die Rücksendung erfolgt per Einschreiben mit Rückschein und ist kostenpflichtig.
Die Rücksendung des Führerscheins erfolgt rechtzeitig, sodass das Dokument bzw. die Dokumente der betroffenen Person zum Ende des Fahrverbots im Regelfall bereits wieder vorliegen.
Fahrverbot mit ausländischem Führerschein
Wer seinen festen Wohnsitz nicht in Deutschland hat und dessen Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, bestimmt den Beginn des Fahrverbots selbst. Dazu muss die Person schriftlich oder elektronisch erklären, wann das Fahrverbot wirksam werden soll. Der Beginn muss innerhalb eines Zeitraums von einem bis vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung liegen.
Geht keine Erklärung ein, so wird das Fahrverbot spätestens mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam.
Kontakt
Stadt Neu-Ulm
Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht
Steubenstraße 17
89231 Neu-Ulm
Tel. (0731) 7050-7360
Fax (0731) 7050-7399
E-Mail: verkehrsueberwachung@neu-ulm.de
Postanschrift:
Stadt Neu-Ulm
Augsburger Straße 15
89231 Neu-Ulm
Öffnungszeiten
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| Freitag: | 08.00 – 12.30 Uhr (nur nach Terminvereinbarung) |
Ansprechpartner
Sachgebietsleitung
Frau Kleiser
Tel. (0731) 7050-7350
E-Mail: j.kleiser@neu-ulm.de
Zimmer 227
Ruhender Verkehr / Parkverstöße
Tel. (0731) 7050-7360
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Zimmer 218
Fließender Verkehr / Geschwindigkeitsverstöße
E-Mail: verkehrsueberwachung@neu-ulm.de
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