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Wohnungsgeberbestätigung

Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz

Zum 1. November 2015 trat ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.

Ab dem 1. November 2016 trat die 1. Änderung zum Bundesmeldegesetz in Kraft. Danach hat der Meldepflichtige nur noch bei der An- und Ummeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Einzug bestätigt (Wohnungsgeberbestätigung, auch bekannt als Wohnungsgeberbescheinigung oder Vermieterbestätigung).

Wo erhalte ich das Formular?

Das amtliche Formular für die Bestätigung des Wohnungsgebers können Sie im Bürgerbüro Neu-Ulm abholen oder hier herunterladen, am Computer ausfüllen und ausdrucken:

Formular Wohnungsgeberbestätigung (PDF, 130 KB) 

Wer ist Wohnungsgeber?

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.

Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

Meldepflicht

Seit dem 1. November 2015 gilt: Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Eine Anmeldung im Voraus ist gesetzlich nicht vorgesehen. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht.

Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen. Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

 

Kurzaufenthalte in einer Wohnung

  • Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten: Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland)
  • Kurzaufenthalte in einer Wohnung bis zu 6 Monaten (Besucherregelung): Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein. 

Kontakt

Bürgerbüro Neu-Ulm
Petrusplatz 15
89231 Neu-Ulm

Tel. (0731) 7050-7340
Fax (0731) 7050-7349
E-Mail: buergerbuero@neu-ulm.de