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Vorbereitende Untersuchungen „Elefantensiedlung“, Neu-Ulm

Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 21.05.2026 den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Sanierung für den Bereich „Elefantensiedlung“ gemäß § 141 Abs. 3 BauGB beschlossen.

Die räumliche Abgrenzung des Untersuchungsraums der vorbereitenden Untersuchung (VU) „Elefantensiedlung“ ist im folgenden Lageplan in der Fassung vom 15.04.2026 dargestellt. Für die Abgrenzung ist der nachfolgende Lageplan maßgebend.

Die Notwendigkeit zur Durchführung von vorbereitenden Untersuchung nach § 141 BauGB liegt vor, wenn in einem Gebiet erhebliche städtebauliche Missstände oder Defizite erkennbar sind, die eine vertiefte Analyse und Bewertung notwendig machen.

Im aktuellen Fall weist der Gebäudebestand der Elefantensiedlung deutliche städtebauliche, funktionale sowie bauliche Defizite auf. Zudem sind die Grundstücke im Bereich der Straße Im Starkfeld und der Reuttier Straße städtebaulich ungeordnet und durch heterogene Nutzungsstrukturen geprägt, die potenziell störende Wechselwirkungen hervorrufen können. 

Das Areal der vorbereitenden Untersuchungen umfasst eine Fläche von rund 9 ha und wird begrenzt durch die Straße Im Starkfeld, die Vorwerkstraße, die Finninger Straße und die Reuttier Straße.

Die Durchführung der vorbereitenden Untersuchung erfolgt auf der Grundlage des § 141 BauGB. Danach hat die Gemeinde vor der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets die sogenannten vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen. 

Ziel dieser Untersuchungen ist es, Beurteilungsgrundlagen darüber zu gewinnen, ob in einem abgegrenzten Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen und ob die Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme erforderlich und zweckmäßig ist.

Die vorbereitenden Untersuchungen dienen somit der systematischen Erhebung und Bewertung der bestehenden Situation sowie der Klärung von Entwicklungspotenzialen und Handlungsbedarfen.

 

Einsichtnahme Lageplan

Der Lageplan des Einleitungsbeschlusses der vorbereitenden Untersuchungen „Elefantensiedlung“ kann in der Zeit von Montag, den 06.07.2026 bis einschließlich Freitag, den 07.08.2026 hier auf der städtischen Internetseite www.neu-ulm.de/auslegungen abgerufen werden.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Planunterlagen im oben genannten Zeitraum im Rathaus der Stadt Neu-Ulm, Augsburger Straße 15, Dezernat 3, Abteilung Stadtplanung, 3. Stock während der Öffnungszeiten öffentlich aus:

Öffnungszeiten Rathaus

  • Montag: 08.00–12.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr
  • Dienstag: 08.00–12.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr (nachmittags nur nach Terminvereinbarung)
  • Mittwoch: 08.00–12.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr (nachmittags nur nach Terminvereinbarung)
  • Donnerstag: 08.00–12.30 Uhr und 13.30–18.00 Uhr
  • Freitag: 08.00–12.30 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)

 

Vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung

Nach gegenwärtiger Einschätzung der Stadt Neu-Ulm bestehen im Untersuchungsraum städtebauliche Mängel gemäß § 136 Abs. 2 BauGB. Es ist zu erwarten, dass zukünftig folgende Aspekte Schwerpunktaufgaben der städtebaulichen Sanierung sein werden. Näheres ist in der vorbereitenden Untersuchung zu untersuchen. 

Die vorläufigen Ziele und Zwecke der Sanierung sind:

  • Abriss und Neubau der Elefantensiedlung zur Stärkung der innerörtlichen Wohnfunktion unter Berücksichtigung einer sozialen Durchmischung und der Anpassung an den Klimawandel.
  • Aufwertung des öffentlichen Raums durch Neugestaltung der Erschließung und Parkierung unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit.
  • Wohnumfeldverbesserung durch Schaffung qualitätsvoller Grün-/Freiraumstrukturen.
  • Untersuchung der Aktivierbarkeit des denkmalgeschützten Vorwerk 12
  • Förderung privater Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen mit dem Schwerpunkt energetischer und denkmalschutzgerechter Maßnahmen.

Städtebauliche Missstände gemäß § 136 Abs. 2 BauGB liegen vor, wenn

  • das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter besonderer Berücksichtigung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
  • das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

Der Beschluss zur Einleitung von vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 BauGB ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes. Dies bedarf einer gesonderten Sanierungssatzung gemäß § 142 BauGB. Die vorbereitenden Untersuchungen bildet dementsprechend erst die Grundlage zur Entscheidung über die Erforderlichkeit eines oder mehrerer förmlich festzulegender Sanierungsgebiete gemäß § 142 BauGB und zur Anwendung des besonderen Städtebaurechts nach dem BauGB.

 

Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen

Für eine Sanierung ist gemäß BauGB die Durchführung einer Beteiligung der Betroffenen gemäß § 137 BauGB (z.B. Eigentümer, Mieter, Pächter, sonstige Betroffene bzw. Öffentlichkeit) vorgegeben. Die Sanierung soll mit den Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden.

Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Betroffenen gemäß § 137 BauGB wird zu gegebener Zeit bekannt gemacht.

 

Hinweis auf die Auskunftspflicht gemäß § 138 BauGB

  1. Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.
  2. Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne des § 157 BauGB sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden.
  3. Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
  4. Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 BauGB über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Eine weitere Rechtsfolge der Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses ist die Möglichkeit einer Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB.

 

Unterlagen zur Einsichtnahme 

Lageplan Vorbereitende Untersuchungen Elefantensiedlung (PDF, 34 MB)

 

Auskünfte

Auskünfte zur Vorbereitung der Sanierung „Elefantensiedlung“ erteilt:

Stadtverwaltung Neu-Ulm
Abteilung Stadtplanung
Augsburger Straße 15
89231 Neu-Ulm

E-Mail: stadtplanung@neu-ulm.de
Tel. (0731) 7050-3101