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Freies Parken für E-Fahrzeuge nur auf öffentlich bewirtschafteten Flächen

Auf öffentlich bewirtschafteten Parkflächen können Elektrofahrzeuge mit Parkscheibe bis zu 3 Stunden (je nach erlaubter Höchstparkdauer) kostenfrei parken.

3. April 2025  –  Seit dem 1. April dürfen Fahrzeuge mit E-Kennzeichen nach dem Willen der bayerischen Staatsregierung künftig bis zu 3 Stunden im Rahmen der erlaubten Höchstparkdauer kostenlos auf öffentlich bewirtschafteten Parkflächen parken.

Diese Regelung gilt auch in der Stadt Neu-Ulm und wurde formal vom Stadtrat in seiner gestrigen Sitzung vom 2. April 2025 beschlossen.

Die Stadt Neu-Ulm weist darauf hin, dass die kostenfreie Parkzeit für E-Fahrzeuge ausschließlich auf öffentlich bewirtschafteten Parkflächen gilt.

Tiefgaragen und Parkhäuser, wie beispielsweise die Tiefgarage am Petrusplatz und am Südstadtbogen sind von dieser Regelung ausgenommen. Auch auf dem Parkplatz des Edwin-Scharff-Hauses gilt weiterhin der reguläre Parktarif für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen.

Die Parkscheinautomaten für die betreffenden Flächen innerhalb des Stadtgebietes, in denen das freie E-Parken möglich ist, werden entsprechend mit informierenden Aufklebern versehen (siehe Abbildung). Damit die Einhaltung der maximalen Parkdauer sichergestellt ist, muss im Fahrzeug gut sichtbar eine Parkscheibe ausgelegt werden.