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Beteiligung der Öffentlichkeit bei Bauleitplanverfahren
Interessierte Bürgerinnen und Bürger können im Rahmen der Veröffentlichung von Bauleitplänen Einfluss auf die Planungen nehmen. Bei der Entwicklung neuer Baugebiete beispielsweise werden die Bebauungsplanentwürfe veröffentlicht. Dasselbe geschieht bei Planverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes. Sie haben die Möglichkeit, sich zu informieren und Anregungen abzugeben.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Bebauungsplanverfahren wird durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Ebenfalls werden je nach Erfordernis auch begleitende Informationsveranstaltungen und Workshops durchgeführt.
Aktuelle Beteiligung der Öffentlichkeit
14. Flächennutzungsplanänderung „Gewerbliche Bauflächen Schwaighofen Süd“
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB:
Online-Veröffentlichung und Auslegung im Rathaus: 28.02.2025 – 31.03.2025
Zur Online-Veröffentlichung: 14. Flächennutzungsplanänderung
Auslegungsort
Auslegungsort ist, wenn nicht anders angegeben, im Neu-Ulmer Rathaus (Augsburger Straße 15, 89231 Neu-Ulm).
Öffnungszeiten Rathaus
Montag: | 08.00 – 13.00 Uhr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung) |
Dienstag: | 08.00 – 13.00 Uhr 14.00 – 16.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.00 – 13.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 – 13.00 Uhr 14.00 – 18.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 – 13.00 Uhr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung) |
Kontakt
Wenn Sie eine Stellungnahme abgeben möchten, senden Sie zur betreffenden Planung eine E-Mail oder ein Schreiben mit Ihren Absenderangaben an:
Stadtverwaltung Neu-Ulm
Abteilung Stadtplanung
Augsburger Straße 15
89231 Neu-Ulm
E-Mail: stadtplanung@neu-ulm.de
Tel. (0731) 7050-3101
Rechtlicher Hinweis
Dieses Internetangebot dient im Sinne des Bürgerservices als Erstanlaufstelle, bei der sich die Bürgerinnen und Bürger über die im Verfahren befindlichen Flächennutzungs- und Bebauungspläne informieren können. Bitte beachten Sie, dass sich die hier eingestellten Planunterlagen im Laufe des Verfahrens ändern können. Ein Rechtsanspruch auf die Umsetzung der Planungsstände besteht nicht. Erst mit erfolgtem Satzungsbeschluss und Bekanntmachung im Amtsblatt wird der Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplan rechtsverbindlich.