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Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Die Unterlagen zur Befreiung von den Rundfunk- u. Fernsehgebühren werden im Bürgerbüro Neu-Ulm bestätigt. Diese werden automatisch an die GEZ weitergeleitet.

Zur Beantragung benötigen Sie eventuell folgende Originalunterlagen:

  • Aktueller Sozialhilfebescheid
  • Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung
  • Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialgeld oder ALG II
  • Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen
  • Aktueller BAföG-Bescheid
  • Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG
  • Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen"
  • Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder dem BVG
  • Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG

FAQ / Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht für Inhaber von Nebenwohnungen


1. Was bedeutet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag für Inhaber von Nebenwohnungen?

Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. Juli 2018 die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags grundsätzlich bestätigt. Es beanstandete jedoch, dass Inhaber von Nebenwohnungen den Rundfunkbeitrag doppelt zahlen müssen. In diesem Punkt, so die Richter, verstößt die gegenwärtige Beitragserhebung gegen den Gleichheitssatz – Inhaber von Nebenwohnungen werden zu stark benachteiligt. Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, die derzeitigen Regelungen bis zum 30. Juni 2020 entsprechend anzupassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat zudem festgelegt, dass bis zur Neuregelung durch den Gesetz-geber und ab dem Tag der Urteilsverkündung diejenigen Personen auf Antrag von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnungen befreit werden können, die bereits nachweislich den Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnung zahlen.

2. Was sollten Inhaber von Nebenwohnungen jetzt tun?
Bürgerinnen und Bürger, die sowohl mit ihrer Hauptwohnung als auch mit ihren Nebenwohnungen zum Rundfunkbeitrag angemeldet sind, können eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnungen beantragen.

3. Ist eine Befreiung auch rückwirkend möglich?
Eine Befreiung ist grundsätzlich rückwirkend zum 18. Juli 2018 möglich, sofern die Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen. Durch eine spätere Antragstellung entsteht deshalb niemandem ein Nachteil. Eventuell zu viel gezahlte Beiträge werden zurückerstattet oder mit den Beiträgen für die Hauptwohnung verrechnet.
Für die Zeit davor ist eine Befreiung außerdem für diejenigen Inhaber von Nebenwohnungen möglich, die in dieser Sache Widerspruch oder Klage eingereicht haben und über diese noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

4. Wie stellt man einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen?
Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen müssen Inhaber von Nebenwohnungen schriftlich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beantragen. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Der Beitragsservice stellt auf www.rundfunkbeitrag.de ein Antragsformular zur Verfügung, mit dem Inhaber von Nebenwohnungen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnungen beantragen können.
Das Antragsformular kann elektronisch ausgefüllt und ausgedruckt werden und zusammen mit den erforderlichen Nachweisen an den Beitragsservice per Post oder Telefax geschickt werden. Künftig wird auch eine reine Online-Beantragung möglich sein.
Menschen ohne Internetzugang können sich das Formular vom Beitragsservice zusenden lassen.

5. Welche Nachweise sind nötig, um sich von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung befreien zu lassen?
Neben dem ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular ist als Nachweis eine Meldebescheinigung einzureichen, aus der die melderechtliche Anmeldung der Hauptwohnung und der Nebenwohnungen sowie das jeweilige Einzugsdatum hervorgehen.
Für die Befreiung ist es erforderlich, dass sowohl die Hauptwohnung als auch die Nebenwohnungen auf den Antragsteller angemeldet sind. Die Befreiung gilt nur für den Antragsteller selbst. Volljährige Mitbewohner in einer Nebenwohnung sind verpflichtet, sich beim Beitragsservice zu melden, damit ihre Beitragspflicht geprüft werden kann.

6. Was gilt als Nebenwohnung?
Als Nebenwohnungen gelten jene Wohnungen, unter denen der jeweilige Inhaber melderechtlich mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Das gilt auch für Ferienwohnungen, Gartenlauben und Datschen außerhalb von Kleingartenanlagen.

7. Welche Regelungen gelten für Ferienwohnungen und Gartenlauben?
Bürgerinnen und Bürger, die außer für ihre Hauptwohnung auch für ihren Nebenwohnsitz in einer Ferienwohnung, einer Gartenlaube oder einer Datsche außerhalb von Kleingartenanlagen Rundfunkbeiträge zahlen, können eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für diese Nebenwohnungen beantragen.
Für Ferienwohnungen, die an Gäste vermietet werden, gelten die Regelungen für Anbieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen.

8. Wie viele Nebenwohnungen sind von dem Urteil betroffen und welche finanziellen Auswirkungen hat das Urteil für ARD, ZDF und Deutschlandradio?
Der Beitragsservice kann derzeit aus den ihm vorliegenden Daten nicht ableiten, wie viele Nebenwohnungen betroffen sind und welche Ertragsausfälle sich durch die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen ergeben werden.
Dies hat einen einfachen Grund: Nach der bisher geltenden Regelung „Eine Wohnung – ein Beitrag“ wurde nicht nach Haupt- und Nebenwohnung unterschieden. Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit wurde die Information, ob es sich bei einer zum Rundfunkbeitrag angemeldeten Wohnung um eine Haupt- oder Nebenwohnung handelt, daher auch nicht gespeichert.

Kontakt:

Bürgerbüro Neu-Ulm
Petrusplatz 15
89231 Neu-Ulm

Tel. (0731) 7050-7340
Fax (0731) 7050-7349
E-Mail:    buergerbuero@neu-ulm.de
Website: www.buergerbuero.neu-ulm.de