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Beglaubigungen

Im Bürgerbüro Neu-Ulm können Sie Dokumente und Schriften sowie Unterschriften beglaubigen lassen.

Online-Terminvereinbarung

Für einen Termin im Bürgerbüro nutzen Sie bitte vorab unsere Online-Terminvereinbarung (tempus-termine.com). Wählen Sie dort Ihr gewünschtes Anliegen aus und bestimmen Sie anschließend einen Tag und ein freies Zeitfenster für einen verbindlichen Termin im Bürgerbüro. 

Beglaubigungen von Dokumenten und Schriftstücken

Jede Behörde kann Abschriften von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat, oder die für ihren eigenen Gebrauch sind, amtlich beglaubigen.

Die jeweilige Meldebehörde (in Neu-Ulm: Bürgerbüro Neu-Ulm) ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Schriftstücken, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird, sofern das Original in deutscher Sprache abgefasst ist.

Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
Notare in Bayern: https://www.notare.bayern.de

Kurzformel: "Entweder das zu beglaubigende Dokument kommt von einer deutschen Behörde oder es geht zu einer deutschen Behörde."

 

Vom Bürgerbüro nicht beglaubigt werden dürfen:

  • Personenstandsurkunden
    Bei deutschen Personenstandsurkunden liegt das Beglaubigungsmonopol bei den Standesbeamten, die das betreffende Personenstandsregister führen (z.B. bei einer Geburt oder Eheschließung in Neu-Ulm liegt die Zuständigkeit beim Standesamt Neu-Ulm.
     
  • Abschriften aus dem Katasterbuch und Auszüge aus dem Katasterkartenwerk
    Nach Art. 9 und 15 Abs. 1 Nr. 1 b Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) dürfen Abschriften aus dem Katasterbuch und Auszuüge aus dem Katasterkartenwerk nicht begalubigt werden
     
  • Kfz-Schein/brief bzw. Zulassungsbescheinigung I und II
    Nach Auskunft der Zulassungsstelle ist eine Beglaubigung des Kfz-Scheines/Briefes bzw. Zulassungbescheinigung I und II nicht gestattet. Für jedes Fahrzeug wird nur ein Kfz-Schein/Zulassungsbescheinigung I bzw. Kfz-Brief/Zulassungsbescheinigung II ausgestellt. Der/die Kfz-Schein/Zulassungsbescheinigung I muss bei allen Fahrten im Original mitgeführt werden.
     
  • Amtliche Beglaubigung von ärztl. Bescheinigungen
    Bei ärztlichen Bestätigungen, aus denen hervorgeht, dass Betäubungsmittel z. B. bei Grenzübertritten mitgeführt werden dürfen, ist eine Beglaubigung nicht zulässig. Vorsprechende sind an die Polizei zu verweisen.
     
  • Amtliche Beglaubigung von sonstigen ärztlichen Bescheinigungen bei Grenzübertritt
    Da die ärztliche Bescheinigung weder von einer Behörde ausgestellt noch einer deutschen Behörde vorgelegt wird (allgemeine Hinweise), darf die Meldebehörde das Do-kument nicht beglaubigen
     
  • Amtliche Beglaubigung vom Erbschein etc.
    Laut §§ 1945 ff BGB bedürfen Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Erbrecht stehen, immer einer öffentlichen Beglaubigung. Die Meldebehörden haben keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz den Notaren/innen vorbehalten.
     
  • Amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken mit nationalsozialistischen Symbolen
    Beglaubigungen von Dokumenten mit derartigen Symbolen (z. B. Hakenkreuz) dürfen nicht vorgenommen werden.
     
  • Amtliche Beglaubigung von Führerscheinen
    Sofern die Beglaubigung eines Führerscheines gewünscht wird, wenden Sie sich bitte  an die Führerscheinstelle, beim LRA Neu-Ulm. Die Führerscheinstelle wird dann die Echtheit des Dokumentes, bei extern ausgestellten Führerscheinen über die sogenannte Karteikartenabschrift der auswärtigen Behörde, bei Neu-Ulmer Führerscheinen über die eigenen Unterlagen überprüfen. Die Beglaubigung wird bei bestätigter Echtheit kostenpflichtig von der Führerscheinstelle vorgenommen und mit dem Zusatz versehen, dass die beglaubigte Abschrift keinen Zweitführerschein darstellt.
     
  • Amtliche Beglaubigung von Waffen- und Jagdscheinen
    Die amtliche Beglaubigung von Waffen- und Jagdscheinen ist im Bürgerbüro nicht möglich. Wenden Sie sich in diesen Fällen an LRA Neu-Ulm Sachgebiet Sicherheitsrecht, Brand- u. Katastrophenschutz als zuständige Fachdienststelle.

 

Kosten

Je angefangene Seite 0,75 €, mindestens aber 5 €

Kostenfrei: Schriftstücke, die zur Vorlage bei einem deutschen Sozialversicherungsträger benötigt werden, sind gebührenfrei.
 

Rechtsgrundlage

Art. 33 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

Beglaubigung von Unterschriften

Unterschriften und Handzeichen (Handzeichen des Schreibens Unkundiger, das aus Buchstaben oder sonstigen Symbolen bestehen kann) dürfen in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der zu beglaubigenden Dienstkraft vollzogen oder anerkannt werden. Die Beglaubigung einer Unterschrift besagt also, dass die Unterschrift von demjenigen erbracht ist, dem sie zugerechnet wird oder werden soll (Echtheit der Unterschrift).

 

Voraussetzungen

Die Unterschrift darf nur beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück benötigt wird zur Vorlage:

  • bei einer deutschen Behörde im Sinne Artikel 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz BayVwVfG (gesetze-bayern.de)
  • bei einer sonstigen Stelle, bei der aufgrund einer Rechtsnorm das Schriftstück einzureichen ist,
  • bei privaten Stellen (Unternehmen oder Banken), die beauftragt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen oder bei der Erfüllung mitwirken (z. B. Entgegennahme von Kreditanträgen bei öffentlicher Förderung usw.).

 

Vom Bürgerbüro nicht beglaubigt werden dürfen:

  • Unterschriften ohne zugehörenden Text, also sogenannte Blankounterschriften
     
  • Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB bedürfen
    Die amtliche Beglaubigung kann eine durch Gesetz vorgeschriebene öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung grundsätzlich nicht ersetzen. Die öffentliche Beglaubigung ist z. B. vorgesehen:
    - in Vereins- und Handelsregisterangelegenheiten
    - im Grundstücksverkehr
    - im Erbrecht etc.

Die Beglaubigung einer Unterschrift bzw. eines Handzeichens ist abzulehnen, wenn diese zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt ist. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an ein Notariat. Notare in Bayern: http://www.notare.bayern.de

 

Kosten

Die Gebühren betragen je Unterschrift 10,00 Euro.

 

Rechtsgrundlage

Art. 34 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

Kontakt

Bürgerbüro Neu-Ulm
Petrusplatz 15
89231 Neu-Ulm

Tel. (0731) 7050-7340
Fax (0731) 7050-7349
E-Mail: buergerbuero@neu-ulm.de