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Beseitigung baulicher Anlagen

Auch beim Abbruch eines Gebäudes gibt es einiges zu beachten. Hier finden Sie Informationen zu den Themen Gebäudeabbruch und Beseitigungsanzeige.

 

Beseitigungsanzeige: Bekanntgabe eines geplanten Abbruchs

Wenn Sie beabsichtigen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage zu beseitigen, müssen Sie der Stadt Neu-Ulm Ihr Vorhaben einen Monat zuvor mit dem Formular Beseitigungsanzeige ankündigen:

Beseitigungsanzeige (PDF)

Erläuterung zur Beseitigungsanzeige (PDF)


Bestimmte Anlagen können auch ohne dieses Verfahren beseitigt werden. Dies sind beispielsweise freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3, sonstige Anlagen (keine Gebäude) mit einer Höhe bis zu 10 Metern sowie Anlagen, die auch verfahrensfrei errichtet werden dürfen.

Beachten Sie, dass Sie auch für die teilweise Beseitigung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage baurechtlich in der Regel eine Genehmigung benötigen, da es sich um eine bauliche Änderung eines bestehenden Gebäudes handelt. Hierfür müssen Sie einen Bauantrag stellen: 

Formular Bauantrag (PDF)

Erläuterungen zum Bauantrag (PDF)

 

Das Bayerische Landesamt für Statistik erhebt Statistiken zum Thema Bauen. Der Bauherr ist verpflichtet, den Erhebungsbogen Bauabgang ausgedruckt bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Den Erhebungsbogen Bauabgang finden Sie auf der Website des Bayerischen Landesamtes für STatistik: Erhebungsunterlagen Bautätigkeit (statistik.bayern.de) 

 

Beginn der Abbrucharbeiten

Den Beginn der Arbeiten kündigen Sie mit der sogenannten Baubeginnsanzeige an:

Baubeginnsanzeige (PDF) 

Erläuterung zur Baubeginnsanzeige (PDF)

 

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch einen qualifizierten Tragwerksplaner beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind (gemäß Art. 62 Abs. 2 BayBO Bayerische Bauordnung).

Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Vorstehendes gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist (Art. 57 BayBO).

 

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeigeformular in zweifacher Ausführung. Achten Sie insbesondere auf die genaue Bezeichnung des Vorhabens und geben Sie die bisherige Nutzung an.
  • Lageplan Maßstab 1:1000 mit Kennzeichnung des abzubrechenden Bauwerks
  • Ansichten des abzubrechenden Gebäudes von allen Seiten (Fotos ausreichend)
  • Statistischer Erhebungsbogen für den Bauabgang

Alle Bauformulare finden Sie auch auf unserer Seite Formulare im Abschnitt "Bauvordrucke".

 

Kontakt

Daniela Pellegrino
Abteilung Bauaufsicht
Zimmer 312, 3. Stock
Tel. (0731) 7050-1223
E-Mail: d.pellegrino@neu-ulm.de

Michael Rieke
Abteilung Bauaufsicht
Zimmer 313, 3. Stock
Tel. (0731) 7050-1221
E-Mail: m.rieke@neu-ulm.de 

Peter Spann
Abteilung Bauordnung
Zimmer 311, 3. Stock
Tel. (0731) 7050-1224
E-Mail: p.spann@neu-ulm.de

Stadt Neu-Ulm
Augsburger Straße 15
89231 Neu-Ulm