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Isolierte Befreiung bei genehmigungsfreien Bauvorhaben

Welche baulichen Anlagen ohne eine Baugenehmigung errichtet und/oder in ihrer Nutzung oder allgemein geändert werden dürfen, ist in Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung (Bay.BO) festgelegt. Für diese Bauvorhaben muss grundsätzlich kein bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren und auch kein Freistellungsverfahren durchgeführt werden.

Die Baugenehmigungsfreiheit entbindet aber nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die baulichen Anlagen gestellt werden (Art. 55 Abs. 2 BayBO).

Wer genehmigungsfrei baut, ist selbst dafür verantwortlich, dass alle für das Bauvorhaben geltenden Vorschriften, z.B. die gesetzlichen Abstandsflächen, die anerkannten Regeln der Technik, die Festsetzungen in einem Bebauungsplan oder einer örtlichen Bauvorschrift, eingehalten werden.

Sofern ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nicht allen einzuhaltenden Vorschriften entspricht, kann eine isolierte Ausnahme oder Befreiung (Art. 63 BayBO) von einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplanes oder eine Abweichung von einer Bauvorschrift in Betracht kommen. Der Antrag ist zu begründen. Die Entscheidungen sind kostenpflichtig.

 

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