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Lärmaktionsplan für Neu-Ulm

Lärm kann Umwelt, Menschen und Tiere schädigen. Aus diesem Grund hat die Stadt Neu-Ulm erstmalig im Jahr 2017 einen Lärmaktionsplan aufgestellt.

Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, den Umgebungslärm wirksam zu verringern und damit die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern.

Das Vorgehen ist dabei gesetzlich vorgegeben: Zunächst werden alle Hauptverkehrsstraßen untersucht, die in 24 Stunden von mehr als 8.200 Fahrzeugen befahren werden. Die Ergebnisse werden in Lärmkarten dargestellt. Wo die festgelegten Lärmwerte überschritten werden, prüft die Stadt, wie der Lärm wirksam vermindert werden kann. Die Ergebnisse der Lärmminderungsplanung werden in einem Lärmaktionsplan festgehalten und kontinuierlich überprüft. Die im Plan festgelegten Maßnahmen können nur umgesetzt werden, wenn sie nach geltendem Recht zulässig sind und die erforderlichen finanziellen Mittel bereitstehen. Ein Rechtsanspruch ergibt sich durch den Lärmaktionsplan nicht.

Der Lärmaktionsplan der zweiten Stufe wurde am 14. Dezember 2017 vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt beschlossen. Mit der Aufstellung des Lärmaktionsplans, wurden erste Maßnahmen zur Lärmminderung im Stadtgebiet Neu-Ulm auf den Weg gebracht, wie etwa die örtliche Anordnung von Tempo 30 km/h aus Lärmschutzgründen und die Förderung passiver Lärmschutzmaßnahmen.

Die Fortschreibung des Lärmaktionsplans der dritten Stufe wurde nach vorangegangener Vorstellung und Offenlage am 16.06.2020 einstimmig vom Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Neu-Ulm beschlossen.

Lärmbrennpunkte, an denen Schallschutzmaßnahmen mit Priorität ausgeführt werden sollen, waren folgende Straßenabschnitte:

  • Schützenstraße / Herrmann-Köhl-Straße
  • Reuttier Straße / Kernstadt
  • Östliche Bahnhofstraße
  • Augsburger Straße
  • Memminger Straße
  • Reuttier Straße
     

Maßnahmen zum Schutz vor Umgebungslärm

Zu den kurzfristig wirksamen Maßnahmen des Lärmaktionsplans zählen unter anderem die Bezuschussung von passiven Lärmschutzmaßnahmen sowie die Anordnung von Tempo 30 km/h aus Lärmschutzgründen in folgenden Bereichen:

  • Schützenstraße/Hermann-Köhl-Straße zwischen Flößerweg und Bahnhofstraße für den Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr)
  • Marienstraße/Augsburger Straße zwischen Krankenhausstraße und Augsburger-Tor-Platz für den Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr)
  • Bahnhofstraße zwischen Hermann-Köhl-Straße und Kantstraße für den Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr)

Zu den langfristigen Strategien zum Schutz vor Umgebungslärm gehören unter anderen:

  • Die Umsetzung von Maßnahmen aus dem Verkehrsentwicklungsplan (Änderung des Modal Splits zugunsten des ÖPNV und des nicht motorisierten Individualverkehrs)
  • Die planerische Einflussnahme auf die Immissionssituation bei Neubauten und Neuerschließungen (u.a. durch Gebäudegestaltung, Bauweise, Grundrissbindung etc.)
  • Die Überprüfung der Straßenquerschnitte zur Reduzierung der Geschwindigkeit im Rahmen der Straßenraumneugestaltung und grundhaften Erneuerung
     

Fortschreibung des Lärmaktionsplans

Die Lärmaktionspläne müssen alle fünf Jahre überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden. Maßgeblich sind hierfür die im BImSchG genannten Fristen. Die nächste Überprüfung und Fortschreibung des Lärmaktionsplans in der 4. Stufe erfolgt ab 2022.
 

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Hintergrundinformationen

Lärm kann Umwelt, Menschen und Tiere schädigen und gehört mittlerweile zu den am stärksten wahrgenommenen Umwelteinwirkungen.

Die EU hat deshalb in der sog. Umgebungslärmrichtlinie (EU-Richtlinie 2002/49/EG) Regelungen zur Ermittlung und Bewertung der Lärmsituation durch strategische Lärmkarten getroffen und die Kommunen verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Die Richtlinie ist im Jahr 2005 in nationales Recht umgesetzt worden.

Demzufolge wurden vom zuständigen Bayerischen Landesamt für Umwelt 2012/2013 in einer 2. Stufe Lärmkarten erstellt, die nun die Lärmbelastung an Hauptverkehrsstraßen mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DtV) von mehr als 8200 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden aufzeigen. Diese können im Lärmbelastungskataster Bayern eingesehen werden.

Aufgrund der vorliegenden Lärmbelastung und der Anzahl der betroffenen Bürger hatte der Neu-Ulmer Ausschuss für Stadtentwicklung, Hochbau und Umwelt am 24. September 2013 beschlossen, einen sogenannten Lärmaktionsplan zu erstellen.

In Bayern geht mit einer Änderung im Bayerischen Immissionsschutzgesetz ab dem 1. Januar 2021 die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken von den Kommunen auf die Regierung von Oberfranken über. Auf Antrag können die bayerischen Gemeinden auch zukünftig eine eigene Lärmaktionsplanung durchführen.

Der Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Neu-Ulm hat hierzu am 16.06.2020 beschlossen, die Lärmaktionsplanung auch zukünftig über das gesetzliche Erfordernis hinaus in eigener Zuständigkeit fortzuführen. Mit der Fortführung der Lärmaktionsplanung soll sichergestellt werden, dass die Lärmsituation im Stadtgebiet fortlaufend überprüft und die Planung von Lärmschutzmaßnahmen kontinuierlich an die Lärmsituation angepasst wird.

Förderung passiver Lärmschutzmaßnahmen

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt hat am 6. November 2018 die Förderrichtlinien zur Bezuschussung von passiven Lärmschutzmaßnahmen beschlossen. Dafür sind für das Jahr 2019 im Haushalt 30.000 € bereitgestellt worden. Damit wird eine weitere Maßnahme aus dem im Jahr 2018 in Kraft getretenen Lärmaktionsplan umgesetzt.

Die Stadt Neu-Ulm fördert den Einbau von Schallschutzfenstern in den von Lärm betroffenen Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmern an bestehenden Gebäuden, bei denen bestimmte Lärmpegel überschritten werden. Zusätzlich gefördert werden Rollladendämmungen und schallgedämmte Lüfter.

Auf Grund von schalltechnischen Untersuchungen können Anträge für Gebäude in folgenden Bereichen gestellt werden:

a. Stadtkern

  • Schützenstraße/Hermann-Köhl-Straße
  • Marienstraße/Augsburger Straße
  • Reuttier Straße/Brückenstraße (nördlich Bahntrog)
  • Bahnhofstraße

b. Ortsdurchfahrten außerhalb Stadtkern

  • Offenhausen (Augsburger Straße)
  • Ludwigsfeld (Memminger Straße)
  • Pfuhl (Leipheimer Straße)
  • Reuttier Straße (südlich Bahntrog bis Schwaighofen)

Die Förderung erfolgt anteilig und beträgt höchstens 50 % der nachgewiesenen und anerkannten Aufwendungen, jedoch nicht mehr als 5.000 € (inkl. MwSt.) je Wohneinheit. Weitere Fördervoraussetzungen entnehmen Sie bitte den Richtlinien zur Bezuschussung von passiven Lärmschutzmaßnahmen (PDF).

Anträge werden bei der Stadt Neu-Ulm, Dezernat 3, Stabsstelle Umweltstrategie entgegengenommen:
Antragsformular Schallschutzfenster (PDF)

Kontakt

Ansprechpartner für Fragen:

Benjamin Nippe
Abteilung Umwelt und Mobilität
Tel. (0731) 7050-3051
Fax (0731) 7050-3099
E-Mail: b.nippe@neu-ulm.de 
Zimmer 317, 3. Stock

Stadt Neu-Ulm
Augsburger Straße 15
89231 Neu-Ulm