Haupt Inhalt

Kinderreisepass

Seit dem 1. November 2007 können Kinder nicht mehr in den Reisepass ihrer Eltern eingetragen werden. Der Kinderreisepass ersetzt den früheren Kinderausweis. Kinderausweise können daher nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht mehr verlängert werden. Das nachträgliche Einfügen eines Lichtbildes ist jedoch möglich, solange der Kinderausweis in seiner Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist.

Seit dem 1. November 2007 kann ein Kinderreisepass nur noch für Kinder unter 12 Jahren beantragt werden. Die Gültigkeitsdauer eines Kinderreisepasses beträgt seit dem 1. Januar 2021 nur noch 1 Jahr. Der Kinderreisepass kann vor Ablauf jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden. Vor 2021 ausgestellte Kinderreisepässe behalten die ursprüngliche Gültigkeit und können vor Ablauf ebenfalls bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Die persönliche Vorsprache des Kindes ist bei Antragstellung bzw. Verlängerung eines Kindereisepasses zwingend erforderlich. Ab dem 10. Lebensjahr muss eine Unterschrift geleistet werden.
 

Biometrietaugliches Lichtbild

Der Kinderreisepass kann nur noch mit einem biometrietauglichen Lichtbild – unabhängig vom Alter des Kindes – ausgestellt werden. Weil sich das tatsächliche Erscheinungsbild, besonders eines Kleinkindes schnell ändert, wird der ausgestellte Kinderreisepass nach den Passvorschriften u.a. dann ungültig, wenn eine einwandfreie Feststellung der Identität des Kindes nicht mehr gegeben ist. Die Eltern sollten daher im eigenen Interesse zu gegebener Zeit eine Verlängerung bzw. Aktualisierung des Kinderreisepasses unter Vorlage eines neuen Lichtbildes (nicht älter als ein halbes Jahr!) beantragen, um Schwierigkeiten bei der Ein- oder Ausreise an der Grenze zu vermeiden.
 

Gültigkeit

Kinderreisepässe, die bereits vor dem 01.11.2007 bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres erstmalig ausgestellt oder verlängert worden sind, behalten grundsätzlich ihre eingetragene Gültigkeit.
Vor dem 01.11.2007 erstmalig ausgestellte Kinderreisepässe dürfen nach Vollendung des 10. Lebensjahres nur noch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres verlängert werden.
 

Ausweisdokument für Kinder ab 12 Jahren

Ab Vollendung des 12. Lebensjahres kann für Kinder – je nach Reiseziel – entweder ein elektronischer Reisepass (ePass) oder ein Personalausweis beantragt werden.
Wird vom Einreisestaat der Besitz eines e-Passes zwingend vorgeschrieben (z.B. USA), ist die Ausstellung des e-Passes natürlich auch unabhängig vom Alter des Kindes möglich.
 

Ausweispflicht

Das Passgesetz bestimmt, dass Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, unabhängig vom Alter verpflichtet sind, ein gültiges Ausweisdokument mitzuführen.

Obwohl der Kinderreisepass mit Lichtbild ab dem 01.11.2007 rechtlich zum vollwertigen Reisepass aufgewertet wurde (bisher nur Passersatzdokument), wird trotzdem dringend empfohlen, sich vor Reiseantritt über die Einreisebestimmungen des jeweilig vorgesehenen Reiselandes zu informieren.
 

Beantragung des Kinderreisepasses

Für Ausweis- und Einwohnerangelegenheiten in Neu-Ulm ist das Bürgerbüro am Petrusplatz zuständig.
Im Folgenden finden Sie wichtige Informationen zur Beantragung des Kinderreisepasses.

Voraussetzungen

  • Deutsche Staatsangehörigkeit
  • Persönliche Vorsprache des Kindes ist zwingend erforderlich

Antragsberechtigung

Bei verheirateten Eltern sowie Eltern, die eine Lebenspartnerschaft führen und nicht dauernd getrenntlebend sind, hat die Antragstellung durch beide Elternteile zu erfolgen. Die Zustimmung eines Elternteils durch eine Vollmacht ist ebenfalls möglich.

Leben Eltern (verheiratet, geschieden, unverheiratet), denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, darf allein der Elternteil, bei dem sich das unverheiratete minderjährige Kind für gewöhnlich aufhält, den Pass/Ausweis beantragen.
Eine Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es nicht, wenn davon auszugehen ist, dass dieser mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist (Nr. 6.1.3.4 der Passverwaltungsvorschrift – PassVwV).

Erforderliche Unterlagen

  • ev. alter Kinderausweis bzw. Kinderreisepass
  • Geburtsurkunde
  • Unterschriften und Ausweise beider Erziehungsberechtigten
  • Sorgerechtsnachweis bei nur einem Erziehungsberechtigten
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild*

*Anforderungen an das Lichtbild:
Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein. Weitere Informationen finden Sie in der Fotomustertafel auf der Website des Bundesinnenministeriums.

Gebühren

  • Neuausstellung: 13 €
  • Verlängerung/Aktualisierung: 6 €

Namensänderung

Namensänderungen (z.B. durch Namenserteilung) während der Gültigkeitsdauer führen zur Ungültigkeit des Kinderreisepasses. Der Kinderreisepass ist unverzüglich zu berichtigen, ein neues aktuelles Lichtbild ist erforderlich.

Wichtiger Hinweis für USA-Reisende

Deutsche Kinderreisepässe, die nach dem 25. Oktober 2006 ausgestellt wurden, werden für die visumsfreie Einreise in die USA nicht mehr akzeptiert, da sie keinen elektronischen Chip enthalten. Die Alternative zum teuren und aufwendigen Visum ist ein regulärer elektronischer Reisepass. Kinderausweise der alten Art oder der Eintrag im Reisepass der Eltern genügen ebenfalls nicht für die visumsfreie Einreise.

Kontakt

Bürgerbüro Neu-Ulm
Petrusplatz 15
89231 Neu-Ulm

Tel. (0731) 7050-7340
Fax (0731) 7050-7349
E-Mail: buergerbuero@neu-ulm.de