Haupt Inhalt
Adoption
Adoptionen im Inland
Eine Adoption wird in Deutschland beim Notar beantragt. Dort wird ein Adoptionsvertrag erstellt, der beim Amtsgericht des Wohnorts eingereicht wird. Durch den gerichtlichen Adoptionsbeschluss wird die Adoption rechtswirksam. Diese wird vom Standesamt im Geburtenbuch oder Geburtenregister vermerkt. Danach können neue Geburtsurkunden (Details unter dem Stichwort „Urkunden“) mit den Adoptiveltern ausgestellt werden.
Adoption im Ausland
Bei Adoptionen im Ausland ist unter Umständen eine Anerkennungs- und Wirksamkeitsfeststellung nach § 2 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) erforderlich. Über weitere Schritte zur Erlangung eines Umwandlungsbeschlusses nach § 3 AdWirkG sowie über das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG) berät Sie das Neu-Ulmer Standesamt gerne.
Selbstverständlich können Sie auch direkt beim zuständigen Familiengericht des Amtsgerichts Neu-Ulm einen Anerkennungs- oder Umwandlungsbeschluss erwirken.
Weitere Informationen zur Auslandsadoption erhalten Sie beim Bayerischen Landesjugendamt und dem Bundesamt für Justiz - Bundeszentralstelle für Auslandsadoption