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Bürgerbegehren / Bürgerentscheide in Neu-Ulm
Mit einem Bürgerbegehren stellen die Bürgerinnen und Bürger einer Kommune einen Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids.
Rechtliche Grundlagen
- Art. 18a der Bayerischen Gemeindeordnung
- Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Stadt Neu-Ulm
Inhalt
Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Einige Sachthemen sind dabei jedoch ausgeschlossen, wie zum Beispiel Angelegenheiten, die nach Gesetz dem Oberbürgermeister obliegen oder über die Haushaltssatzung.
Form
Das Bürgerbegehren muss eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten. Zudem muss es von mindestens 6 v.H. der Gemeindebürger unterschrieben sein. Derzeit sind bei Neu-Ulmer Kommunalwahlen circa 39.000 Personen stimmberechtigt.
Bürgerentscheid
Der Stadtrat entscheidet unverzüglich nach Prüfung der Unterschriften über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und legt den Tag der Durchführung des Bürgerentscheids auf einen Sonntag binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung fest. Der Stadtrat kann der Bürgerschaft dazu auch einen die gleiche Thematik behandelnden, konkurrierenden Vorschlag vorlegen (Ratsbegehren).Der Bürgerentscheid ist gültig, wenn über die Hälfte der Abstimmenden den Entscheid unterstützt und dies mindestens 15 v. H. der Neu-Ulmer Stimmberechtigten darstellt.Zuständig für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide ist die Abteilung Zentrale Dienste des Dezernats 1 (Personal, Organisation und Bürgerdienste) der Stadt Neu-Ulm.
Literatur
0/4 Satzung zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid der Stadt Neu-Ulm
Die aktuell gültige Satzung finden Sie hier: Satzungen der Stadt Neu-Ulm
Kontakt
Ralf Mager
Leiter der Abteilung Zentrale Dienste und Wahlen
Tel. (0731) 7050-6100
Fax (0731) 7050-6198
E-Mail: r.mager@neu-ulm.de
Zimmer 216, 2. Stock
Stadt Neu-Ulm
Augsburger Straße 15
89231 Neu-Ulm