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Familienbuch

Seit Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes (PStG) zum 01.01.2009 werden keine Familienbücher alter Art mehr angelegt. An die Stelle der Familienbücher sind die Eheregister getreten. Das Familienbuch alter Art und das Eheregister werden immer beim Standesamt am Ort der Eheschließung geführt. Der Wohnort zum Zeitpunkt der Eheschließung oder danach spielt hierbei keine Rolle.
Die zwischen dem 01.01.1958 bis 31.12.2008 angelegten Familienbücher werden als Eheregister beim Heiratsstandesamt fortgeführt.

Familienbuch auf Antrag

Für deutsche Staatsangehörige, die im Ausland die Ehe geschlossen haben, bestand bis 31.12.2008 die Möglichkeit die Eheschließung in Form eines Familienbuchs auf Antrag hier in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Insbesondere Spätaussiedler haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Angelegt wurden diese Familienbücher auf Antrag vom Standesamt am Wohnort und dann gemäß den Regelungen des Personenstandsgesetzes (PStG) alt bei Wohnsitzwechsel an das Standesamt des neuen Wohnorts verschickt.

Seit 24.02.2007 verbleiben die Familienbücher auf Antrag bei dem Standesamt bei dem die Ehegatten zu diesem Stichtag ihren Wohnsitz bzw. ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten.

Im Zweifel erteilt das Standesamt I Berlin Auskunft darüber, ob ein Familienbuch auf Antrag angelegt wurde. Dort wird ein zentrales Verzeichnis aller auf Antrag angelegten Familienbücher geführt.