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Heizöllagerung
Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz. Die für den Gewässerschutz zu beachtenden Vorschriften ergeben sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Bayerischen Wassergesetz sowie der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung AwSV).
Anzeigepflicht
Die Errichtung und wesentliche Änderung einer prüfpflichtigen Heizölverbraucheranlage sind dem Landratsamt Neu-Ulm gemäß § 40 AwSV anzuzeigen. Da gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 AwSV keine behördliche Vorkontrolle erfolgt, muss der Betreiber eigenverantwortlich die Planung und Errichtung durchführen beziehungsweise durchführen lassen.
Prüfpflicht nach § 46 AwSV
Heizölverbraucheranlagen müssen gemäß §§ 46, 47 AwSV von einem anerkannten Sachverständigen (§ 2 Absatz 33 AwSV) wie folgt geprüft werden:
Unterirdische Heizölverbraucheranlagen oder unterirdische Rohrleitungen
- Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung
- Wiederkehrende Prüfung: alle 5 Jahre, aber bei Lage im Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebieten alle 30 Monate
- Prüfung bei Stilllegung
Oberirdische Heizölverbraucheranlagen über 1.000 Liter Volumen (ab Gefährdungsstufe B*)
- Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung
- Wiederkehrende Prüfung alle 5 Jahre bei Lage im Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet
- Prüfung bei Stilllegung bei Lage im Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet
* Zum Beispiel Heizöltank mit 1.000 bis 10.000 Liter im Keller eines Wohnhauses
Oberirdische Heizölverbraucheranlagen über 10.000 Liter Volumen (ab Gefährdungsstufe C)
- Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung
- Wiederkehrende Prüfung alle 5 Jahre
- Prüfung bei Stilllegung
Fachbetriebspflicht nach § 45 AwSV
Folgende Heizölverbraucheranlagen dürfen nur von Fachbetrieben nach § 62 AwSV errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden:
- Unterirdische Anlagen
- Heizölverbraucheranlagen über 1.000 l Volumen
Kontakt
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Landratsamt Neu-Ulm:
E-Mail: awsv@landkreis-nu.de
Auskünfte erhalten Sie auch telefonisch unter:
Tel. 0731/7040-35100 oder -35108 oder -35109 (technische Beratung)
