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Hundesteuer

Die Hundesteuer ist in der Stadt Neu-Ulm für den ersten Hund auf 87 Euro und für jeden weiteren Hund auf 174 Euro jährlich festgesetzt. Hundehalter werden gebeten, in ihrem eigenen Interesse ihre Meldepflicht zu erfüllen und sich in Zweifelsfällen an das Steueramt zu wenden.

Anmeldepflicht

Wer im Stadtgebiet Neu-Ulm einen mindestens vier Monate alten Hund hält, muss diesen wegen der Berechnung der Hundesteuer anmelden. Die An- und Abmeldung eines Hundes können Sie per Online-Formular oder im Bürgerbüro Neu-Ulm vornehmen. Im Bürgerbüro erhalten Sie außerdem Ersatzhundesteuermarken.

Der Anmeldepflicht unterliegen auch Hundehalter, die von auswärts in das Stadtgebiet Neu-Ulm zuziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Hund am bisherigen Wohnort versteuert wurde. Die bereits in der anderen Gemeinde gezahlte Hundesteuer wird auf die Hundesteuer der Stadt Neu-Ulm angerechnet. Für diese Anrechnung wird der Hundesteuerbescheid der bisherigen Wohnsitzgemeinde benötigt.

Befreiung von der Steuer

Steuerfrei ist das Halten von:

  • Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
  • Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
  • Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
  • Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
  • Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  • Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
  • Hunden in Tierhandlungen,
  • Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkäfte sowie deren Angehörigen gehalten werden.

Ermäßigung

Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für:

  1. Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden.
  2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist.
    Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 10.12.1968 (GVBl S. 343) mit Erfolg abgelegt haben.

Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in Form der Züchtersteuer erhoben.

Kontakt

Abteilung Steuern, Abgaben, Beiträge
Tel. (0731) 7050-5306
Fax (0731) 7050-5399
E-Mail: steueramt@neu-ulm.de

Stadt Neu-Ulm
Augsburger Straße 15
89231 Neu-Ulm