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Kirchenaustritt
Für die Erklärung eines Austritts aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft ist gesetzlich die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie persönlich ins Standesamt Neu-Ulm kommen.
Zuständig für den Kirchenaustritt ist das Standesamt Ihres Haupt- oder Nebenwohnsitzes. Der Kirchenaustritt kann aber auch bei anderen Stellen, die öffentliche Beurkundungen vornehmen, erklärt werden, also auch bei den Notaren oder Urkundsstellen der Amtsgerichte, muss aber dann zur Wirksamkeit an das Standesamt des Wohnorts weitergeleitet werden.
Rechtlich wird der Kirchenaustritt am Tag der Erklärung, steuerlich mit Beginn des nächsten Monats wirksam.
Für den Kirchenaustritt ist eine vorherige Terminvereinbarung zu empfehlen, um Wartezeiten zu vermeiden.
Kontakt Standesamt Neu-Ulm
Standesamt Neu-Ulm
Augsburger Straße 15
89231 Neu-Ulm
Tel. (0731) 7050-7405
Fax (0731) 7050-7499
E-Mail: standesamt@neu-ulm.de
Öffnungszeiten Standesamt
Montag: | 08.00 – 13.00 Uhr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung) |
Dienstag: | 08.00 – 13.00 Uhr 14.00 – 16.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.00 – 13.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 – 13.00 Uhr 14.00 – 18.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 – 13.00 Uhr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung) |
Unterlagen und Angaben
Zur Beurkundung des Kirchenaustritts benötigen wir von Ihnen
- gültigen Personalausweis oder Reisepass
- genaue Angabe der Religionszugehörigkeit also z.B. römisch-katholisch, evangelisch-lutherisch
Gebühren
Der Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig. Die Kosten betragen je Erklärung 35 Euro.
Benachrichtigungen
Das Standesamt benachrichtigt:
- die betreffende Religionsgemeinschaft,
- das Bürgerbüro Neu-Ulm (Meldeamt) – und dieses seinerseits
- das Bundeszentralamt für Steuern – und dieses wiederum
- das Finanzamt Neu-Ulm
über den Kirchenaustritt.
Sie erhalten von uns eine Bescheinigung über den Kirchenaustritt, die Sie bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen können. Dieser ruft dann beim Bundeszentralamt für Steuern die geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale ab, sobald dort der Kirchenaustritt eingearbeitet wurde. Nur so kann der Arbeitgeber den Kirchenaustritt ab dem nächsten vollen Monat steuerlich berücksichtigen. Eine persönliche Vorsprache beim Finanzamt ist nicht erforderlich.
Übertritt
Bei einem Wechsel der Religionszugehörigkeit muss zuerst ein Kirchenaustritt im Standesamt erfolgen, danach können Sie zur neuen Kirchengemeinde gehen und dort der neuen Glaubensgemeinschaft beitreten.