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Räum- und Streupflicht im Winter
Gemäß der "Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherheit der Gehbahnen im Winter" haben Eigentümer bzw. andere Berechtigte von Grundstücken die Einhaltung der Räum- und Streupflicht zu beachten (Quelle: siehe hierzu Satzung 7/3 der Stadt Neu-Ulm).
Die wichtigsten Informationen zur Räum- und Streupflicht
- Grundsätzlich ist die volle Breite des Gehwegs vom Schnee zu räumen und zu streuen. Damit die Fahrbahnen nicht verengt werden, ist der Schnee am Gehwegrand zu lagern. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte sind freizuhalten.
- Fehlt ein Gehweg, so ist am Fahrbahnrand nur ein Streifen in einer Breite von 1,5 m zu räumen und zu streuen.
- Schneeräumen und Streuen ist ab 7 Uhr (sonntags ab 8.30 Uhr) zu erledigen und bei Bedarf bis 20 Uhr zu wiederholen.
- Bei Schnee- und Eisglätte sind die Flächen mit Sand, Splitt oder ähnlichen Stoffen zu streuen. Der Einsatz von Tausalz ist verboten. Lediglich bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen, starken Steigungen oder bei Eisregen) darf Salz gestreut werden. Aus Streugutbehältern kann kostenlos Splitt entnommen werden.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Übersichtsseite zum Thema Winterdienst.
Kontakt
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht:
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Fax (0731) 7050-7099
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