Haupt Inhalt

Kommunalwahl 2020

Am Sonntag, 15. März 2020 fanden die Kommunalwahlen in Bayern statt.

Ergebnis der Oberbürgermeisterwahl

Katrin Albsteiger ist neue Oberbürgermeisterin

Bei der Oberbürgermeisterwahl am 15. März 2020 in der Stadt Neu-Ulm hat Katrin Albsteiger (CSU) 52,3 Prozent und damit die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten. Sie übernimmt ab 1. Mai 2020 das Amt der Oberbürgermeisterin.

Alle weiteren Zahlen und Ergebnisse finden Sie hier:
Ergebnis Oberbürgermeisterwahl 2020 
 

Ergebnis der Stadtratswahl

Bei der Kommunalwahl wurden auch die Mitglieder des Neu-Ulmer Stadtrates gewählt.

Details zur neuen Sitzverteilung und den gewählten Mitgliedern finden Sie hier:
Ergebnis Stadtratswahl 2020  
 

Wahlergebnisse

Am Wahlsonntag finden Sie hier die vorläufigen Wahlergebnisse der Kommunalwahl in Neu-Ulm.

Die Auszählung erfolgt in einer gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge: Oberbürgermeister, Landrat, Stadtrat und Kreistag.
Die Stimmzettel der Oberbürgermeister-, Landrats- und Stadtratswahl werden am Wahlabend, 15. März, ab 18 Uhr ausgezählt. Das Ergebnis der Kreistagswahl wird am Montag, 16. März ermittelt.

Mit den ersten voräufigen Ergebnissen zur Oberbürgermeisterwahl ist voraussichtlich ab ca. 19 Uhr zu rechnen.

Alle Wahlergebnisse im Überblick

Hier finden Sie alle Wahlergebnisse der Kommunalwahl in Neu-Ulm.

Oberbürgermeisterwahl:
Ergebnis Oberbürgermeisterwahl 2020
 

Stadtratswahl:
Ergebnis Stadtratswahl 2020

 

Landrats- und Kreistagswahl:
Die Ergebnisse zur Landrats- und Kreistagswahl finden Sie auf der Website des Landratsamtes Neu-Ulm:

Ergebnis Landratswahl 2020

Ergebnis Kreistagswahl 2020  

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Kommunalwahl

Stimmberechtigt sind (nach Art.1, GLKrWG) Unionsbürger,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben (geboren spätestens am 16.03.2002)
  • und seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen leben (=15.01.2020, Tag der Aufenthaltsnahme zählt mit).

Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wahlberechtigt.

Alle im Wählerverzeichnis der Stadt Neu-Ulm eingetragenen Stimmberechtigten erhalten spätestens am 23. Februar 2020 eine Wahlbenachrichtigung.

Die Nummer und Adresse Ihres Wahlraumes sind auf der Wahlbenachrichtigung angegeben.

Alle Wahllokale sind barrierefrei zugänglich, sprich für Menschen mit z.B. einer Gehbehinderung geeignet.

Die Anschrift Ihres Wahlraumes können Sie sich auch über den Link zur Online-Beantragung eines Wahlscheines anzeigen lassen.
Klicken Sie dort auf "Wo ist mein Wahllokal?".

Wenn Sie am Wahltag Ihren Abstimmungsraum nicht aufsuchen können, besteht die Möglichkeit der Briefwahl. Informationen zur Briefwahl finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Bitte bringen Sie die Wahlbenachrichtigung zur Abstimmung mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass bereit.

Informationen zur Briefwahl

Neben der Stimmabgabe in einem Wahllokal haben Sie auch die Möglichkeit, per Briefwahl Ihre Stimme abzugeben.

Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen können Sie über den QR Code auf Ihrem Benachrichtigungsbrief oder über einen Link online beantragen:

Wahlunterlagen online beantragen

Der Online-Antrag mit Briefzustellung ist möglich bis Mittwoch, 11. März 2020 um 20 Uhr; bei Selbstabholung im Wahlamt bis Freitag, 13. März 2020 um 15 Uhr.

Um eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person zu ermöglichen, benötigen Sie für den Online-Antrag Ihren Wahlbezirk sowie die Nummer im Wählerverzeichnis. Diese Daten finden Sie auf Ihrer Wahlbenachrichtigung.

Darüber hinaus können Sie den Vordruck auf der Rückseite Ihres Wahlbenachrichtigungsbriefes nutzen oder die Briefwahl über einen formlosen mündlichen (nicht telefonischen) oder schriftlichen Antrag beantragen.

Schriftlich können Sie die Briefwahl bis spätestens Freitag, 13. März 2020 um 15 Uhr beantragen.
Bei Postwegverlust können Sie den Antrag auf Briefwahl bis spätestens Samstag, 14. März 2020, 12 Uhr stellen, bei plötzlicher Erkrankung bis Sonntag, 15. März 2020, 15 Uhr.

Nach der Beantragung der Briefwahl erhalten Sie folgende Unterlagen:

  • einen Stimmzettel für jede Wahl (Stadtrat, Kreistag, Oberbürgermeister, Landrat),
  • einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
  • einen hellroten Wahlbriefumschlag (mit Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist) für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Wahlbrief am Wahltag bis spätestens 18 Uhr im Wahlamt eingeht.

Interaktiver Probestimmzettel

Bei der Wahl des Stadtrats hat jede/r Wähler/in 44 Stimmen. Kein/e Bewerber/in darf mehr als 3 Stimmen erhalten.
Die Stadt Neu-Ulm hat einen interaktiven Probestimmzettel bereit gestellt. Unter dem angegebenen Link können Sie testen, welche Möglichkeiten der gültigen Stimmabgabe es gibt.

Interaktiver Probestimmzettel Stadtratswahl

Bitte beachten Sie: Der Probestimmzettel kann mit den gängigen, aktuellen Browsern (Firefox, GoogleChrome, Edge) genutzt werden. Er funktioniert jedoch nicht bei der Verwendung des Internet Explorers.

Auch das Landratsamt Neu-Ulm bietet auf seiner Website einen Probestimmzettel zur Kreistagswahl an. Bei der Wahl des Kreistages hat jede/r Wähler/in 70 Stimmen.
Probestimmzettel Kreistagswahl (Website Landratsamt Neu-Ulm)

Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung des abschließenden Ergebnisses der Oberbürgermeisterwahl (PDF)

Bekanntmachung des abschließenden Ergebnisses der Wahl des Stadtrats (PDF)

Informationen zur Einreichung von Wahlvorschlägen und zur Wählbarkeit

Einreichung von Wahlvorschlägen:

Wahlvorschläge für die Stadtrat- und Oberbürgermeisterwahl dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden.

Die Wahlvorschlagsträger werden mit Bekanntmachung vom 17.12.2019 zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens bis Donnerstag, 23. Januar 2020, 18 Uhr dem Wahlleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Neu-Ulm (Augsburger Str. 15, Zimmer 215, 2. Stock)
Übergeben werden.

Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist.

Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt.

Weitere Informationen finden Sie ab dem 17.12.2019 in den Öffentlichen Bekanntmachungen am Ende dieser Seite.

Wählbarkeit zum Stadtratsmitglied

Für das Amt eines Stadtratsmitglieds ist jede Person wählbar, die am Wahltag

  • Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist;
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat;
  • seit mindestens drei Monaten in der Stadt eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Stadt gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Stadt zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar.

Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) nicht wählbar ist.

Inhalt der Wahlvorschläge

Bei Stadtratswahlen darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. In Neu-Ulm darf daher ein Wahlvorschlag höchstens 44 sich bewerbende Personen enthalten. Wenn sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der sich bewerbenden Personen entsprechend.

Weitere Informationen finden Sie ab dem 17.12.2019 in den Öffentlichen Bekanntmachungen.

Wählbarkeit zum Oberbürgermeister/zur Oberbürgermeisterin

Für das Amt des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin ist jede Person wählbar, die am Wahltag

  • Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist;
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • Für die Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister/zur berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin kann auch eine Person gewählt werden, die weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hat.

Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist. Zum Oberbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 67. Lebensjahr vollendet hat.

Weitere Informationen finden Sie ab dem 17.12.2019 in den Öffentlichen Bekanntmachungen.

Infomaterial zur Wahl

Die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit hat Broschüren zu den Kommunalwahlen in Bayern erstellt, welche die Bedeutung der Wahlen und das Verfahren der Stimmabgabe erläutern:

Broschüre zur Kommunalwahl:
Kommunalwahl in Bayern am 15. März 2020 (PDF)

Wahl-Hilfe-Heft in leichter Sprache:
Einfach verstehen: Die Kommunal-Wahlen in Bayern (PDF)


Video zur Kommunalwahl in Bayern:
Einfach erklärt gibt es die wichtigsten Informationen zur Wahl auch in einem Video der Bayerischen Staatsregierung:

Quelle: YouTube-Kanal der Bayerischen Staatsregierung

Schulungsunterlagen für Wahlhelfer/innen

Nachfolgende Schulungsunterlagen ermöglichen Ihnen die Vorbereitung auf Ihren ehrenamtlichen Wahlhelfereinsatz bei der Kommunalwahl am 15. März 2020:

Schulungsunterlagen Urnenwahl (PDF)

Schulungsunterlagen Briefwahl (PDF)