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Bürgerinformation zur Grundsteuerreform

16. Dezember 2024  –  Der Stadtrat hat am Donnerstag, 12. Dezember mehrheitlich beschlossen, dass die Stadt Neu-Ulm infolge der Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 eine neue Grundsteuerhebesatzung erlassen wird. 

Dies hat Auswirkungen auf alle Gebäude- und Grundstückseigentümer sowie Mieter. In der nächsten Ausgabe des Amtsblattes wird über die anstehenden Veränderungen informiert. 

Den Inhalt des Schreibens können Sie auch im Folgenden nachlesen:

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

infolge der Grundsteuerreform wird die Stadt Neu-Ulm zum 1. Januar 2025 eine neue Grundsteuerhebesatzung erlassen. Dies hat Auswirkungen auf Sie, wenn Sie Gebäude- und Grundstückseigentümer oder Mieter sind. Als Gebäude- oder Grundstückseigentümer sind Sie grundsteuerpflichtig. Die Grundsteuer kann vom Vermieter über die Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden. Daher möchte ich Sie mit diesem Schreiben über die anstehenden Veränderungen informieren.
 

1. Wer ist für die Berechnung der Grundsteuer zuständig und wo lege ich Einspruch gegen den Messbetragsbescheid ein?

Die Ermittlung und Berechnung des Steuermessbetrags wird ausschließlich vom Finanzamt Neu-Ulm vorgenommen. Die Stadt Neu-Ulm hat auf diese Grundlagenbescheide sowie die generelle Rechtslage keinen Einfluss. Daher müssen Sie einen möglichen Einspruch gegen den Messbetragsbescheid beim Finanzamt Neu-Ulm einlegen, die Stadt Neu-Ulm wäre hierfür der falsche Adressat. 

Auch kann von städtischer Seite keine Änderung der festgesetzten Grundsteuerbeträge erfolgen. Ein Widerspruch hat somit keine Aussicht auf Erfolg und muss daher zurückgewiesen werden. Dementsprechend muss auch die Zahlung weiterhin zu dem vorgegebenen Fälligkeitstermin pünktlich entrichtet werden. 
 

2. Warum wird eine Grundsteuerreform durchgeführt?

Am 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer wegen veralteter Einheitswerte nicht mehr verfassungsgemäß ist. Bundestag und Bundesrat haben daher im November 2019 ein Bundesgesetz zur Reform der Grundsteuer beschlossen. Das Bayerische Grundsteuergesetz mit einem flächenbezogenen Ansatz für die Bemessung der Grundsteuer wurde vom Landtag auf dieser Grundlage am 23. November 2021 verabschiedet. Daher musste auch die Stadt Neu-Ulm in der Stadtratssitzung vom 12. Dezember 2024 eine neue Hebesteuersatzung beschließen. Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de.
 

3. Was bedeutet Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform?

Bund und Länder haben im Rahmen der Bundesgesetzgebung im Jahr 2019 einen Appell an die Kommunen formuliert, die Grundsteuerreform mit ihrem Hebesatzrecht aufkommensneutral umzusetzen. Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Einnahmen einer Kommune nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sein sollen wie davor. Allerdings ist zu erwarten, dass manche Eigentümerinnen und Eigentümern künftig weniger als bisher und andere mehr als in der Vergangenheit bezahlen müssen (Belastungsverschiebungen). Das ergibt sich daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherige Einheitsbewertung bei der Grundsteuer als ungerecht und verfassungswidrig eingestuft hat.
 

4. Warum ist eine Erhöhung der Grundsteuerhebesätze in Neu-Ulm notwendig?

Durch das Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 10.04.2018 sind - wie bereits erwähnt - systembedingte Belastungsverschiebungen zwischen den Steuerpflichtigen unvermeidbar. Die grundlegende Neuausrichtung der Grundsteuer führt daher zwangsläufig zu Veränderungen im Vergleich zu Ihrer aktuellen Grundsteuerbelastung. 

Auf Grundlage der vom Finanzamt Neu-Ulm zur Verfügung gestellten Messbetragsdaten gehen wir davon aus, dass durch die neue Berechnungsmethode in vielen Fällen verringerte Messbeträge auftreten und damit Mindereinnahmen für die Stadt zu verzeichnen wären. Um eine Verringerung des Grundsteueraufkommens und damit Schwierigkeiten für den städtischen Haushalt zu vermeiden, hat der Stadtrat beschlossen die Hebesätze für die Grundsteuer A ( für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (für Grundstücke, beispielsweise unbebaute Grundstücke oder Gewerbegrundstücke, Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen) im Jahr 2025 leicht zu erhöhen. Die Zielgenauigkeit des Vorschlags lässt sich jedoch frühestens im Laufe des Jahres 2025 beziehungsweise in den Folgejahren feststellen, sodass wir eine mögliche Anpassung des Hebesatzes infolge der Entwicklung beim Grundsteueraufkommen für die kommenden Jahre nicht gänzlich ausschließen können.

Wie wird die Grundsteuer zukünftig berechnet?

  1. Grundsteuermessbetrag: Das Finanzamt legt diesen Betrag im Messbescheid fest.
  2. Hebesatz: Die Stadt Neu-Ulm multipliziert den Messbetrag mit dem neuen Hebesatz von 400 Prozent.

Die Stadt kann den vom Finanzamt festgelegten Messbetrag wie bereits dargestellt nicht beeinflussen oder verändern.
 

5. An wen wende ich mich bei Fragen zum Grundsteuerbescheid und wann erfolgt der Versand der Bescheide?

Aufgrund vermehrter Nachfragen aus der Bürgerschaft, können Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Steuern, Abgaben und Beiträge leider nicht immer telefonisch erreichen. Um Rückfragen zu Ihrem Grundsteuerbescheid schnellstmöglich bearbeiten zu können, bitten wir Sie uns diese per E-Mail an grundsteuerreform@neu-ulm.de zu schicken.

Da noch nicht alle Messbetragsdaten vom Finanzamt Neu-Ulm bekanntgegeben wurden, können die Grundsteuerbescheide erst ab Mitte Januar 2025 versendet werden. Wer aktuell noch keinen Messbescheid des Finanzamtes erhalten hat, bekommt aktuell auch keinen Grundsteuerbescheid von der Stadt Neu-Ulm zugeschickt. 

Mit freundlichen Grüßen

Katrin Albsteiger
Oberbürgermeisterin