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Grundsteuer
Jeder Grundbesitz wird besteuert, egal ob er
- land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird (Grundsteuer A),
- bebaut oder unbebaut ist (Grundsteuer B),
- gewerblich genutzt wird oder Wohnzwecken dient (Grundsteuer B).
Die Grundsteuer B hat vom finanziellen Volumen her eine wesentlich höhere Bedeutung als die Grundsteuer A. Grundsätzlich zahlungspflichtig ist der Eigentümer / die Eigentümerin des jeweiligen Grundbesitzes.
Grundsteuermessbetrag
Um ein Grundstück zu bewerten, setzt das zuständige Finanzamt einen sogenannten Grundsteueräquivalenzbetrag für das Grundstück beziehungsweise Grundsteuerwert für ein Grundstück eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft fest.
Aus diesem Wert wird dann unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet.
Die Höhe des Grundsteueräquivalenzbetrages / Grundsteuerwertes und des Messbetrages ergeben sich aus dem jeweiligen Grundsteueräquivalenzbetrags- und Grundsteuermessbescheid, den jeder Eigentümer vom Finanzamt erhält.
Die Grundsteuer wird auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrages festgesetzt.
Festsetzung
Die in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (jeweils zum 15.02./ 15.05./ 15.08./ 15.11.) fällige Grundsteuer wird durch einen Grundsteuerbescheid festgesetzt und errechnet sich wie folgt:
Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes x Grundsteuerhebesatz der Stadt Neu-Ulm
Der Hebesatz wird jährlich vom Stadtrat festgelegt.
Hebesätze bis 31.12.2024:
- Grundsteuer A: 350 v.H.
- Grundsteuer B: 375 v.H.
Neue Hebesätze ab 01.01.2025:
- Grundsteuer A: 400 v.H.
- Grundsteuer B: 400 v.H.
Kontakt
Frau Halfbrodt
Abteilung Steuern, Abgaben, Beiträge
Tel. (0731) 7050-5306
Fax (0731) 7050-5399
E-Mail: k.halfbrodt@neu-ulm.de
Stadt Neu-Ulm
Abteilung Steuern, Abgaben, Beiträge
Marienstraße 1
89231 Neu-Ulm