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Grundsteuer

Jeder Grundbesitz wird besteuert, egal ob er

  • land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird (Grundsteuer A),
  • bebaut oder unbebaut ist (Grundsteuer B),
  • gewerblich genutzt wird oder Wohnzwecken dient (Grundsteuer B).

Die Grundsteuer B hat vom finanziellen Volumen her eine wesentlich höhere Bedeutung als die Grundsteuer A. Grundsätzlich zahlungspflichtig ist der Eigentümer / die Eigentümerin des jeweiligen Grundbesitzes.

 

Grundsteuermessbetrag

Um ein Grundstück zu bewerten setzt das zuständige Finanzamt einen sogenannten Einheitswert fest. Aus diesem Wert wird dann unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet. Die Höhe des Einheitswertes und des Messbetrages ergeben sich aus dem jeweiligen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, den jeder Eigentümer vom Finanzamt erhält.

Ab 2025: Wie im bisherigen Recht stellen die Finanzämter die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer fest (Grundsteueräquivalenzbeträge für das Grundstück bzw. Grundsteuerwert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sowie jeweils den Grundsteuermessbetrag). 

Die Grundsteuer wird auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrages festgesetzt.

 

Festsetzung

Die in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (jeweils zum 15.02./ 15.05./ 15.08./ 15.11.) fällige Grundsteuer wird durch einen Grundsteuerbescheid festgesetzt und errechnet sich wie folgt:

Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes x Grundsteuerhebesatz der Stadt Neu-Ulm

Der Hebesatz wird jährlich vom Stadtrat festgelegt.
 

Aktuelle Hebesätze bis 31.12.2024:

  • Grundsteuer A: 350 v.H.
  • Grundsteuer B: 375 v.H.
     

Neue Hebesätze ab 01.01.2025:

  • Grundsteuer A: 400 v.H.
  • Grundsteuer B: 400 v.H.

Kontakt

Frau Halfbrodt
Abteilung Steuern, Abgaben, Beiträge
Tel. (0731) 7050-5306
Fax (0731) 7050-5399
E-Mail: k.halfbrodt@neu-ulm.de 

Stadt Neu-Ulm
Abteilung Steuern, Abgaben, Beiträge
Marienstraße 1
89231 Neu-Ulm