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Grundsteuer

Jeder Grundbesitz wird besteuert, egal ob er

  • land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird (Grundsteuer A),
  • bebaut oder unbebaut ist (Grundsteuer B),
  • gewerblich genutzt wird oder Wohnzwecken dient (Grundsteuer B).

Die Grundsteuer B hat vom finanziellen Volumen her eine wesentlich höhere Bedeutung als die Grundsteuer A. Grundsätzlich zahlungspflichtig ist der Eigentümer / die Eigentümerin des jeweiligen Grundbesitzes.

 

Grundsteuermessbetrag

Um ein Grundstück zu bewerten, setzt das zuständige Finanzamt einen sogenannten Grundsteueräquivalenzbetrag für das Grundstück beziehungsweise Grundsteuerwert für ein Grundstück eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft fest. 

Aus diesem Wert wird dann unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet.

Die Höhe des Grundsteueräquivalenzbetrages / Grundsteuerwertes und des Messbetrages ergeben sich aus dem jeweiligen Grundsteueräquivalenzbetrags- und Grundsteuermessbescheid, den jeder Eigentümer vom Finanzamt erhält.

Die Grundsteuer wird auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrages festgesetzt.

 

Festsetzung

Die in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (jeweils zum 15.02./ 15.05./ 15.08./ 15.11.) fällige Grundsteuer wird durch einen Grundsteuerbescheid festgesetzt und errechnet sich wie folgt:

Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes x Grundsteuerhebesatz der Stadt Neu-Ulm

Der Hebesatz wird jährlich vom Stadtrat festgelegt.
 

Hebesätze bis 31.12.2024:

  • Grundsteuer A: 350 v.H.
  • Grundsteuer B: 375 v.H.
     

Neue Hebesätze ab 01.01.2025:

  • Grundsteuer A: 400 v.H.
  • Grundsteuer B: 400 v.H.

Kontakt

Frau Halfbrodt
Abteilung Steuern, Abgaben, Beiträge
Tel. (0731) 7050-5306
Fax (0731) 7050-5399
E-Mail: k.halfbrodt@neu-ulm.de 

Stadt Neu-Ulm
Abteilung Steuern, Abgaben, Beiträge
Marienstraße 1
89231 Neu-Ulm